(1) Jeder Wirkungskreis (§§ 17 bis 22) umfaßt:
1. | die Durchführung | |||||||||
a) | des Mahnverfahrens (§§ 244 bis 251, § 448 ZPO), einschließlich der Zurückweisung der Klage, bis die Anordnung einer Tagsatzung erforderlich wird, sowie | |||||||||
b) | von Kraftloserklärungsverfahren bis zur Erhebung eines Widerspruchs oder einer vergleichbaren Verfahrenshandlung; | |||||||||
2. | die Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit der gerichtlichen Entscheidungen im jeweiligen Wirkungskreis sowie von richterlichen Entscheidungen im jeweiligen Arbeitsgebiet; | |||||||||
3. | die Aufhebung einer von einem Rechtspfleger erteilten Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit; | |||||||||
4. | die Entscheidung über Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, wenn sie für ein Verfahren vor dem Rechtspfleger begehrt wird; | |||||||||
5. | die Vornahme von Amtshandlungen auf Grund eines Rechtshilfeersuchens eines inländischen Gerichtes oder einer inländischen Behörde; | |||||||||
6. | die Verhängung von Ordnungsstrafen; | |||||||||
7. | die Ausstellung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel im jeweiligen Wirkungskreis sowie die Berichtigung und der Widerruf der von einem Rechtspfleger erteilten solchen Bestätigung. |
(2) Dem Richter bleiben stets vorbehalten:
1. | die Berichte an vorgesetzte Behörden; | |||||||||
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 30/2009) | ||||||||||
3. | die Erledigung von Beschwerden; | |||||||||
4. | die Anordnung und die Abnahme eines Eides; | |||||||||
5. | die Anordnung der Haft sowie die Umwandlung von Geldstrafen in Haft; | |||||||||
6. | Entscheidungen, bei denen ausländisches Recht anzuwenden ist. |
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