§ 16 RpflG

RpflG - Rechtspflegergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Jeder Wirkungskreis (§§ 17 bis 22) umfaßt:

1.

die Durchführung

a)

des Mahnverfahrens (§§ 244 bis 251, § 448 ZPO), einschließlich der Zurückweisung der Klage, bis die Anordnung einer Tagsatzung erforderlich wird, sowie

b)

von Kraftloserklärungsverfahren bis zur Erhebung eines Widerspruchs oder einer vergleichbaren Verfahrenshandlung;

2.

die Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit der gerichtlichen Entscheidungen im jeweiligen Wirkungskreis sowie von richterlichen Entscheidungen im jeweiligen Arbeitsgebiet;

3.

die Aufhebung einer von einem Rechtspfleger erteilten Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit;

4.

die Entscheidung über Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, wenn sie für ein Verfahren vor dem Rechtspfleger begehrt wird;

5.

die Vornahme von Amtshandlungen auf Grund eines Rechtshilfeersuchens eines inländischen Gerichtes oder einer inländischen Behörde;

6.

die Verhängung von Ordnungsstrafen;

7.

die Ausstellung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel im jeweiligen Wirkungskreis sowie die Berichtigung und der Widerruf der von einem Rechtspfleger erteilten solchen Bestätigung.

(2) Dem Richter bleiben stets vorbehalten:

1.

die Berichte an vorgesetzte Behörden;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 30/2009)

3.

die Erledigung von Beschwerden;

4.

die Anordnung und die Abnahme eines Eides;

5.

die Anordnung der Haft sowie die Umwandlung von Geldstrafen in Haft;

6.

Entscheidungen, bei denen ausländisches Recht anzuwenden ist.

In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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