Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsJeder Wirkungskreis (§§ 17 bis 22) umfaßt:Jeder Wirkungskreis (Paragraphen 17 bis 22) umfaßt:
1.Ziffer einsdie Durchführung
a)Litera ades Mahnverfahrens (§§ 244 bis 251, § 448 ZPO), einschließlich der Zurückweisung der Klage, bis die Anordnung einer Tagsatzung erforderlich wird, sowiedes Mahnverfahrens (Paragraphen 244 bis 251, Paragraph 448, ZPO), einschließlich der Zurückweisung der Klage, bis die Anordnung einer Tagsatzung erforderlich wird, sowie
b)Litera bvon Kraftloserklärungsverfahren bis zur Erhebung eines Widerspruchs oder einer vergleichbaren Verfahrenshandlung;
2.Ziffer 2die Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit der gerichtlichen Entscheidungen im jeweiligen Wirkungskreis sowie von richterlichen Entscheidungen im jeweiligen Arbeitsgebiet;
3.Ziffer 3die Aufhebung einer von einem Rechtspfleger erteilten Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit;
4.Ziffer 4die Entscheidung über Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, wenn sie für ein Verfahren vor dem Rechtspfleger begehrt wird;
5.Ziffer 5die Vornahme von Amtshandlungen auf Grund eines Rechtshilfeersuchens eines inländischen Gerichtes oder einer inländischen Behörde;
6.Ziffer 6die Verhängung von Ordnungsstrafen;
7.Ziffer 7die Ausstellung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel im jeweiligen Wirkungskreis sowie die Berichtigung und der Widerruf der von einem Rechtspfleger erteilten solchen Bestätigung.
(2)Absatz 2Dem Richter bleiben stets vorbehalten:
1.Ziffer einsdie Berichte an vorgesetzte Behörden;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 30/2009)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2009,)
3.Ziffer 3die Erledigung von Beschwerden;
4.Ziffer 4die Anordnung und die Abnahme eines Eides;
5.Ziffer 5die Anordnung der Haft sowie die Umwandlung von Geldstrafen in Haft;
6.Ziffer 6Entscheidungen, bei denen ausländisches Recht anzuwenden ist.
In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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