Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDas Prüfungsergebnis ist unter Bedachtnahme auf die Mitarbeit beim Lehrgang mit einer der folgenden Noten zu bewerten:
1.Ziffer einsausgezeichnet, bei weit über dem Durchschnitt liegenden hervorragenden Kenntnissen und Fähigkeiten;
2.Ziffer 2sehr gut, bei überdurchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten;
3.Ziffer 3gut, bei durchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten;
4.Ziffer 4nicht genügend, bei unterdurchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten.
(2)Absatz 2Die Prüfungskommissäre haben nach der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen abzustimmen, der Vorsitzende jedoch als letzter. Das Prüfungsergebnis ist mit absoluter Stimmenmehrheit zu beschließen. Wird über eine Note keine absolute Stimmenmehrheit erzielt, so ist die für die beste Note abgegebene Stimme der jeweils schlechteren Note zuzuzählen.
(3)Absatz 3Lautet die Note auf „nicht genügend“, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(4)Absatz 4Über die Abstimmung und das Prüfungsergebnis ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterschreiben ist.
(5)Absatz 5Das Prüfungsergebnis ist unmittelbar nach Beendigung der Prüfung vom Vorsitzenden mündlich zu verkünden. Der Vorsitzende hat dem Rechtspflegeranwärter über das Ergebnis der bestandenen Prüfung nach dem Grundlehrgang ein Zeugnis auszustellen.
(6)Absatz 6Der Bundesminister für Justiz hat dem Rechtspflegeranwärter über das Ergebnis der bestandenen Prüfung nach dem Arbeitsgebietslehrgang ein Diplom auszustellen.
In Kraft seit 01.01.1986 bis 31.12.9999
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