Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Teilnahme am Grundlehrgang soll tunlichst gegen Ende des ersten Ausbildungsjahres und die Teilnahme am Arbeitsgebietslehrgang tunlichst innerhalb des letzten Ausbildungsjahres erfolgen.
(2)Absatz 2Die Teilnahme an den Lehrgängen gilt als Dienst.
(3)Absatz 3Hat der Rechtspflegeranwärter mehr als ein Viertel der in einem Lehrgang vorgesehenen Vortragsstunden versäumt, kann er die Teilnahme an diesem Lehrgang nicht fortsetzen; eine neuerliche Zulassung zu einem Lehrgang ist jedoch möglich.
In Kraft seit 01.01.1986 bis 31.12.9999
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