Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsDie Termine der Prüfungen sind vom Bundesminister für Justiz so festzulegen, daß zwischen dem jeweiligen Lehrgangsende und der Prüfung ein Zeitraum von längstens einem Monat liegt.
(2)Absatz 2Die vorgesehenen Prüfungstermine sind den Rechtspflegeranwärtern tunlichst bereits bei der Zulassung zum Lehrgang bekanntzugeben.
(3)Absatz 3Tritt ein Rechtspflegeranwärter zu dem für ihn bestimmten Prüfungstermin aus unentschuldbaren Gründen nicht zur Prüfung an oder tritt er während der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Liegen jedoch entschuldbare Gründe vor, so ist für ihn ein neuerlicher Prüfungstermin festzulegen.
In Kraft seit 01.01.1986 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 34 RpflG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 34 RpflG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 34 RpflG