Die Vorschriften über die Ablehnung von Richtern sind auf die Rechtspfleger anzuwenden. Über die Ablehnung entscheidet der Vorsteher des Bezirksgerichtes (Präsident des Gerichtshofes) endgültig.
In Kraft seit 01.01.1986 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 7 RpflG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 RpflG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 7 RpflG