§ 7 RpflG Ablehnung

RpflG - Rechtspflegergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die Vorschriften über die Ablehnung von Richtern sind auf die Rechtspfleger anzuwenden. Über die Ablehnung entscheidet der Vorsteher des Bezirksgerichtes (Präsident des Gerichtshofes) endgültig.

In Kraft seit 01.01.1986 bis 31.12.9999
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