§ 1 RpflG Begriff

RpflG - Rechtspflegergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Rechtspfleger sind Gerichtsbeamte, denen als Organen des Bundes auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Besorgung von Geschäften der Gerichtsbarkeit übertragen ist.

In Kraft seit 01.01.1986 bis 31.12.9999
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