§ 39 RpflG

RpflG - Rechtspflegergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Bei der schriftlichen Prüfung sind die Arbeiten unter Aufsicht eines Prüfungskommissärs oder eines auf Vorschlag des Vorsitzenden der Prüfungskommission vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes bestimmten Rechtspflegers an einem Tag innerhalb von neun Stunden zu verfassen. Die Arbeiten bestimmt der Vorsitzende der Prüfungskommission oder ein von ihm beauftragter Prüfungskommissär. Sie bestehen in einer entsprechenden Anzahl von Aufgaben über Geschäfte, die in den Wirkungsbereich des Rechspflegers (Anm.: richtig: Rechtspflegers) fallen. Der Zeitpunkt der Übergabe der Prüfungsaufgaben und der Abgabe der Prüfungsarbeit ist auf dieser zu vermerken.

(2) Die literarischen Behelfe, die der Rechtspflegeranwärter bei der schriftlichen Prüfung benützen darf, werden durch Verordnung des Bundesministers für Justiz bestimmt.

In Kraft seit 01.01.1986 bis 31.12.9999
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