Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDer Wirkungskreis in Zivilprozeßsachen umfaßt ausschließlich die Geschäfte nach § 16 Abs. 1.Der Wirkungskreis in Zivilprozeßsachen umfaßt ausschließlich die Geschäfte nach Paragraph 16, Absatz eins,
(2)Absatz 2Der Wirkungskreis in Exekutionssachen umfaßt:
1.Ziffer einsdie Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen
a)Litera adurch zwangsweise Pfandrechtsbegründung nach den §§ 88 bis 96 EO,durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung nach den Paragraphen 88 bis 96 EO,
b)Litera bauf das bewegliche Vermögen nach den §§ 249 bis 345 EO;auf das bewegliche Vermögen nach den Paragraphen 249 bis 345 EO;
2.Ziffer 2die Exekution zur Sicherstellung nach den §§ 371, 372 EO sowie auf Grund von Sicherstellungsaufträgen nach den §§ 232, 233 BAO oder diesen vergleichbaren Bestimmungen durch die im § 374 Abs. 1 EO angeführten Exekutionsmittel, ausgenommen die Zwangsverwaltung;die Exekution zur Sicherstellung nach den Paragraphen 371,, 372 EO sowie auf Grund von Sicherstellungsaufträgen nach den Paragraphen 232,, 233 BAO oder diesen vergleichbaren Bestimmungen durch die im Paragraph 374, Absatz eins, EO angeführten Exekutionsmittel, ausgenommen die Zwangsverwaltung;
3.Ziffer 3die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses;
4.Ziffer 4im Zusammenhang mit den in Z 1 und 2 angeführten Geschäften die Entscheidung über Aufschiebungsanträge nach § 42 Abs. 1 Z 2a, 3, 4 und 6, § 45a sowie § 264 EO, nach § 11 Abs. 3 GEG oder über Aufschiebungsanträge anläßlich eines Antrages auf Aufhebung einer gesetzwidrig oder irrtümlich erteilten Bestätigung der Vollstreckbarkeit;im Zusammenhang mit den in Ziffer eins und 2 angeführten Geschäften die Entscheidung über Aufschiebungsanträge nach Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2 a,, 3, 4 und 6, Paragraph 45 a, sowie Paragraph 264, EO, nach Paragraph 11, Absatz 3, GEG oder über Aufschiebungsanträge anläßlich eines Antrages auf Aufhebung einer gesetzwidrig oder irrtümlich erteilten Bestätigung der Vollstreckbarkeit;
5.Ziffer 5die Entscheidung über Vollzugsbeschwerden nach § 68 EO und Beschwerden nach § 84 Abs. 3 EO im Zusammenhang mit den in Z 1 bis 3 angeführten Geschäften.die Entscheidung über Vollzugsbeschwerden nach Paragraph 68, EO und Beschwerden nach Paragraph 84, Absatz 3, EO im Zusammenhang mit den in Ziffer eins bis 3 angeführten Geschäften.
(3)Absatz 3Dem Richter bleiben vorbehalten:
1.Ziffer einsdie Vollstreckbarerklärung und die Anpassung eines ausländischen Exekutionstitels sowie das Exekutionsverfahren bis zum Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidungen einschließlich der Bewilligung der Exekution,
2.Ziffer 2die Versagung der Vollstreckung eines ausländischen Exekutionstitels sowie
3.Ziffer 3die Festsetzung des Schadens und die Auferlegung einer Mutwillensstrafe nach § 63b EO.die Festsetzung des Schadens und die Auferlegung einer Mutwillensstrafe nach Paragraph 63 b, EO.
In Kraft seit 01.05.2022 bis 31.12.9999
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