§ 3 RpflG

RpflG - Rechtspflegergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Einem Gerichtsbeamten darf die Besorgung von Geschäften der Gerichtsbarkeit nur bei gegebenem Bedarf und bei Vorliegen folgender persönlicher Voraussetzungen übertragen werden:

1.

völlige Vertrautheit mit den Arbeiten der Geschäftsstelle;

2.

Eignung zum selbständigen Parteienverkehr;

3.

zuverlässige Besorgung der vorbereitenden Erledigung auf dem betreffenden Arbeitsgebiet;

4.

erfolgreicher Abschluß der Ausbildung.

In Kraft seit 01.01.1986 bis 31.12.9999
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