Einem Gerichtsbeamten darf die Besorgung von Geschäften der Gerichtsbarkeit nur bei gegebenem Bedarf und bei Vorliegen folgender persönlicher Voraussetzungen übertragen werden:
1.Ziffer einsvöllige Vertrautheit mit den Arbeiten der Geschäftsstelle;
2.Ziffer 2Eignung zum selbständigen Parteienverkehr;
3.Ziffer 3zuverlässige Besorgung der vorbereitenden Erledigung auf dem betreffenden Arbeitsgebiet;
4.Ziffer 4erfolgreicher Abschluß der Ausbildung.
In Kraft seit 01.01.1986 bis 31.12.9999
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