Einem Gerichtsbeamten darf die Besorgung von Geschäften der Gerichtsbarkeit nur bei gegebenem Bedarf und bei Vorliegen folgender persönlicher Voraussetzungen übertragen werden:
1. | völlige Vertrautheit mit den Arbeiten der Geschäftsstelle; | |||||||||
2. | Eignung zum selbständigen Parteienverkehr; | |||||||||
3. | zuverlässige Besorgung der vorbereitenden Erledigung auf dem betreffenden Arbeitsgebiet; | |||||||||
4. | erfolgreicher Abschluß der Ausbildung. |
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