§ 3 RpflG Voraussetzungen der Übertragung

RpflG - Rechtspflegergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
§ 3.Paragraph 3,

Einem Gerichtsbeamten darf die Besorgung von Geschäften der Gerichtsbarkeit nur bei gegebenem Bedarf und bei Vorliegen folgender persönlicher Voraussetzungen übertragen werden:

  1. 1.Ziffer einsvöllige Vertrautheit mit den Arbeiten der Geschäftsstelle;
  2. 2.Ziffer 2Eignung zum selbständigen Parteienverkehr;
  3. 3.Ziffer 3zuverlässige Besorgung der vorbereitenden Erledigung auf dem betreffenden Arbeitsgebiet;
  4. 4.Ziffer 4erfolgreicher Abschluß der Ausbildung.
In Kraft seit 01.01.1986 bis 31.12.9999
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