Gesamte Rechtsvorschrift K-ISG

Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISG

K-ISG
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Stand der Gesetzesgebung: 07.10.2024

§ 1 K-ISG


1. Abschnitt
Allgemeine Auskunftspflicht

§

1         Auskunftspflicht

§

2         Recht auf Auskunft

§

3         Auskunftserteilung

§

4         Auskunftsverweigerung

2. Abschnitt
Umweltinformation

§

5         Förderung der Umweltinformation; informationspflichtige Stellen

§

6         Freier Zugang zu Umweltinformationen

§

7         Mitteilungspflichten

§

8         Mitteilungsschranken

§

8a  Behandlung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen

§

9         Rechtsschutz

§

10          Gebühren

§

11  Veröffentlichung von Umweltinformationen

§

12  Umweltzustandsbericht

2a. Abschnitt
Information zum lebensbegleitenden Lernen

§

12a Informationspflicht

§

12b Bericht zum lebensbegleitenden Lernen

2b. Abschnitt Information zu landesgesetzlichen Gremien

§

12c  Veröffentlichungspflicht

3. Abschnitt
(entfällt)

§

13  (entfällt)

§

14  (entfällt)

3a. Abschnitt
Datenschutzbeauftragte

§

14a Allgemeine Regelungen zum Datenschutzbeauftragten

§

14b Datenschutzbeauftragte im Bereich des Landes

4. Abschnitt
Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen

§

15  Anwendungsbereich

§

16  Recht auf Weiterverwendung, Anträge und Erledigung

§

17  Form der Bereitstellung, praktische Vorkehrungen und Transparenz

§

17a  Entgelte

§

18  Bedingungen für die Weiterverwendung, Nichtdiskriminierung und     Ausschließlichkeitsvereinbarungen

§

18a  Rechtschutz

§

19  Berichtspflichten

4a. Abschnitt
Geodaten und Geodateninfrastruktur

§

19a  Ziel dieses Abschnittes

§

19b  Anwendungsbereich und allgemeine Grundsätze

§

19c  Begriffsbestimmungen

§

19d  Anforderungen an Metadaten, Geodatensätze und Geodatendienste

§

19e Netzdienste

§

19f  Elektronisches Netzwerk

§

19g  Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit

§

19h  Entgelte und Bedingungen für die Inanspruchnahme von Netzdiensten durch    die Öffentlichkeit

§

19i  Nutzung von Geodatensätzen und Geodatendiensten durch inländische    öffentliche Geodatenstellen

§

19j  Nutzung von Geodatensätzen und Geodatendiensten durch ausländische    öffentliche Stellen

§

19k Rechtsschutz

§

19l  Geodateninfrastruktur-Koordinierungsstelle

§

19m  Monitoring und Berichtspflichten

§

19n  Verordnungsermächtigung der Landesregierung

5. Abschnitt
Landesstatistik

§

20  Aufgaben

§

21  Grundsätze

§

22  Beschaffung und Verarbeitung von Daten

§

23  Personenbezogene Daten

6. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

§

24  Eigener Wirkungsbereich

§

25  (entfällt)

§

26          Abgabenbefreiung

§

26a  Verweise

§

26b  Sprachliche Gleichbehandlung

§

26c  Übergangsbestimmungen

§

26d  Verarbeitung personenbezogener Daten

§

27  Umsetzungshinweise

§

28  In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

1. Abschnitt
Allgemeine Auskunftspflicht§ 1
Auskunftspflicht

(1) Die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und die Organe der durch Landesgesetze geregelten Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht.

(2) Unter Auskünften sind Wissenserklärungen über Angelegenheiten zu verstehen, die dem zur Auskunft verpflichteten Organ zum Zeitpunkt der Einbringung des Auskunftsbegehrens aufgrund seiner amtlichen Tätigkeit bekannt sind und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft oder erarbeitet werden müssen.

(3) Auskunft ist nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Organe nicht wesentlich beeinträchtigt. Auskunft ist nicht zu erteilen, wenn sie offenkundig mutwillig verlangt wird, wenn die Auskunftserteilung umfangreiche Ausarbeitungen erfordern würde oder wenn die gewünschten Informationen dem Auskunftswerber auf andere Weise unmittelbar zugänglich sind.

(4) Organe beruflicher Vertretungen sind nur gegenüber den Mitgliedern und sonstigen Zugehörigen zur Auskunft verpflichtet, und dies nur insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird.

§ 2 K-ISG § 2


(1) Jedermann hat das Recht, Auskünfte mündlich, telefonisch oder schriftlich zu verlangen. Schriftliche Auskunftsbegehren können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.

(2) Dem Auskunftswerber kann aufgetragen werden, innerhalb einer angemessenen, mindestens zweiwöchigen Frist

a)

ein mündliches oder telefonisches Auskunftsbegehren schriftlich auszuführen oder

b)

ein unklares schriftliches Auskunftsbegehren zu verbessern. Wird einem solchen Auftrag nicht fristgerecht entsprochen, so gilt das Auskunftsbegehren als nicht eingebracht.

§ 3 K-ISG § 3


(1) Auskünfte sind so weit wie möglich mündlich oder telefonisch zu erteilen.

(2) Auskunft ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von acht Wochen nach dem Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Wurde die schriftliche Ausführung oder die Verbesserung des Auskunftsbegehrens nach § 2 Abs. 2 aufgetragen, so beginnt diese Frist mit dem Einlangen des schriftlichen oder verbesserten Auskunftsbegehrens. Kann die Frist zur Auskunftserteilung aus besonderen Gründen nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber unter Angabe der Gründe rechtzeitig, spätestens aber innerhalb von acht Wochen darüber zu benachrichtigen.

(3) Langt bei einem Organ ein Auskunftsbegehren über eine Angelegenheit ein, die nicht in seinen Wirkungsbereich fällt, so hat es das Auskunftsbegehren ohne unnötigen Aufschub an das zuständige Organ unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Auskunftswerbers weiterzuleiten oder den Auskunftswerber an dieses zu verweisen.

§ 4 K-ISG § 4


Wird eine Auskunft verweigert, so ist dies dem Auskunftswerber unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Auf Antrag des Auskunftswerbers ist die Verweigerung der Auskunft mit schriftlichem Bescheid auszusprechen.

§ 5 K-ISG § 5


(1) Informationspflichtige Stellen des Landes, das sind

a)

Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und die Organe der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltung, einschließlich diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane,

b)

sonstige natürliche oder juristische Personen, die als Organe des Landes oder der Gemeinden beauftragt sind, im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben wahrzunehmen, und

c)

natürliche oder juristische Personen, denen unter der Kontrolle der in lit. a oder b genannten Organe öffentliche Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Umwelt zukommen,

haben die Öffentlichkeit im Bemühen um Zugang zu Umweltinformationen, insbesondere in den Fällen des § 7 Abs. 3, zu unterstützen. Sie haben die Öffentlichkeit über die aus diesem Abschnitt ableitbaren Rechte zu unterrichten, in angemessenem Umfang Informationen, Orientierung und Beratung zu bieten und Listen von informationspflichtigen Stellen öffentlich zugänglich zu machen.

(2) Die für Organe beruflicher Vertretungen im § 1 Abs. 4 festgelegten Einschränkungen bei der Informationspflicht gelten für diesen Abschnitt nicht.

(3) Im Sinne der in Abs. 1 genannten Verpflichtung haben die informationspflichtigen Stellen durch praktische Vorkehrungen sicherzustellen, dass das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen wirksam ausgeübt werden kann; dies kann insbesondere geschehen durch

a)

die Benennung von Auskunftsbeamten,

b)

den Aufbau oder die Unterhaltung von Einrichtungen zur Einsichtnahme in die gewünschten Informationen,

c)

Verzeichnisse oder Listen betreffend Umweltinformationen, die im Besitz der informationspflichtigen Stelle sind, oder

d)

die Einrichtung von Informationsstellen mit klaren Angaben, wo solche Informationen zu finden sind.

§ 6 K-ISG § 6


(1) Die informationspflichtigen Stellen haben bei ihnen vorhandene oder für sie bereitgehaltene Umweltinformationen jedermann auf Antrag zugänglich zu machen. Dieses Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen besteht unabhängig vom Vorliegen eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses.

(2) Als Umweltinformationen gelten sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über

a)

den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebieten, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;

b)

Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die unter lit. a genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;

c)

Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie zB Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die unter lit. a und b genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zum Schutz dieser Elemente;

d)

Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;

e)

Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der unter lit. c genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden;

f)

den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit gegebenenfalls einschließlich der Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der unter lit. a genannten Umweltbestandteile oder - durch diese Bestandteile - von den unter den lit. b und c aufgeführten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können.

§ 7 K-ISG § 7


(1) Einem Antragsteller sind Umweltinformationen, unter Berücksichtigung der allenfalls vom Antragsteller angegebenen Termine, so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zugänglich zu machen.

(2) Ist die beantragte Information derart umfangreich und komplex, dass die Zugänglichmachung innerhalb eines Monats nicht möglich ist, so ist diese Umweltinformation innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags zugänglich zu machen. In diesem Fall ist dem Antragsteller die Verlängerung der Frist unter Angabe von Gründen so bald wie möglich, in jedem Fall jedoch vor Ablauf der einmonatigen Frist mitzuteilen.

(3) Ist ein Antrag zu allgemein formuliert, so ist der Antragsteller so rasch wie möglich, spätestens innerhalb eines Monats aufzufordern, den Antrag innerhalb einer angemessenen, mindestens zweiwöchigen Frist zu präzisieren. Bei Entsprechung dieses Präzisierungsauftrages gilt das Begehren als an dem Tag des Einlangens des präzisierten Ansuchens bei der informationspflichtigen Stelle eingebracht.

(4) Die beantragten Informationen sind in jener Form zu erteilen, die im Einzelfall von dem Antragsteller verlangt wird oder in einer anderen Form, wenn dies zweckmäßig ist, wobei der elektronischen Datenübermittlung, nach Maßgabe vorhandener Mittel, der Vorzug zu geben ist. Insbesondere kann der Antragsteller auf andere, öffentlich verfügbare Informationen (§ 11), die in einer anderen Form oder in einem anderen Format vorliegen, verwiesen werden, sofern diese dem Informationssuchenden leicht zugänglich sind und dadurch der freie Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen gewährleistet ist. Die Gründe für die Wahl eines anderen Formates oder einer anderen Form sind anzugeben und dem Antragsteller so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle mitzuteilen.

(5) Wird einem Begehren nicht entsprochen, so ist das in der Verständigung zu begründen und es ist auf das Rechtsschutzverfahren (§ 9) hinzuweisen.

§ 8 K-ISG § 8


(1) Ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen darf abgelehnt werden, wenn die gewünschte Information nicht bei der Stelle, an die der Antrag gerichtet ist, vorhanden ist und auch nicht für diese bereitgehalten wird; in einem solchen Fall hat die Stelle für den Fall, dass ihr bekannt ist, dass diese Information bei einer anderen Stelle vorhanden ist oder für diese bereitgehalten wird, den Antrag unverzüglich an diese weiterzuleiten und den Antragsteller darüber zu informieren.

(2) Ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen darf weiters abgelehnt werden, wenn der Antrag

a)

offensichtlich missbräuchlich gestellt wird,

b)

zu allgemein formuliert ist und eine ausreichende Präzisierung im Sinne von § 7 Abs. 3 nicht fristgerecht erfolgt,

c)

interne Mitteilungen betrifft, wobei die Folgewirkungen einer Bekanntgabe mit dem öffentlichen Interesse an einer Bekanntgabe dieser Informationen abzuwägen sind.

(3) Wenn der Antrag Material betrifft, das gerade vervollständigt wird, oder noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder noch nicht aufbereitete Daten, so ist die Stelle bekannt zu geben, die das Material vorbereitet, sowie der voraussichtliche Zeitpunkt der Fertigstellung.

(4) Ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen darf abgelehnt werden, wenn ihre Bekanntgabe negative Auswirkungen hätte auf:

a)

die Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist,

b)

internationale Beziehungen, die öffentliche Sicherheit oder die Landesverteidigung,

c)

laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeiten einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinärer Art durchzuführen,

d)

Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sofern diese durch einzelstaatliches Recht oder Unionsrecht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses, zu schützen,

e)

Rechte an geistigem Eigentum,

f)

die Vertraulichkeit personenbezogener Daten und/oder Akten über eine natürliche Person, sofern diese der Bekanntgabe dieser Informationen an die Öffentlichkeit nicht zugestimmt hat, und sofern eine derartige Vertraulichkeit nach innerstaatlichem Recht oder Unionsrecht vorgesehen ist,

g)

die Interessen oder den Schutz einer Person, die die beantragte Information freiwillig zur Verfügung gestellt hat, ohne dazu gesetzlich verpflichtet zu sein oder verpflichtet werden zu können, es sei denn, dass diese Person der Herausgabe der betreffenden Informationen zugestimmt hat, oder

h)

den Schutz der Umweltbereiche, auf die sich die Informationen beziehen, wie zB die Aufenthaltsorte seltener Tierarten.

(4a) Das Interesse einer Partei an der Geheimhaltung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen ist nur schutzwürdig, wenn durch die Veröffentlichung von Umweltinformationen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis unmittelbar oder mittelbar durch die Möglichkeit von Rückschlüssen offengelegt werden kann und dadurch ein nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil des Inhabers des Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses eintreten kann. Besteht dieser wirtschaftliche Nachteil bloß auf Grund einer Minderung des Ansehens der Partei in der Öffentlichkeit infolge des Bekanntwerdens umweltbelastender Tätigkeiten, so besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung.

(5) Die in Abs. 1, 2 und 4 genannten Ablehnungsgründe sind eng auszulegen. Im Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe mit den Ablehnungsinteressen abzuwägen. Anträge auf Informationen über Emissionen in die Umwelt dürfen unter Hinweis auf Abs. 4 lit. a, d, f, g und h nicht abgelehnt werden.

(6) Fallen beantragte Umweltinformationen zum Teil unter Abs. 2 lit. c, unter Abs. 3 oder unter Abs. 4, sind diese auszugsweise bekannt zu geben, soweit sie von diesen Ausnahmebestimmungen nicht erfasst sind und von den nicht dem Zugangsrecht unterliegenden Umweltinformationen getrennt werden können.

§ 8a K-ISG § 8a


(1) Besteht Grund zu der Annahme, dass durch die Mitteilung der begehrten Informationen ein schutzwürdiges Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis im Sinne des § 8 Abs. 4 lit. d und Abs. 4a berührt sein könnte, haben die informationspflichtigen Stellen den Inhaber des Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses vom Informationsbegehren zu verständigen und aufzufordern, innerhalb von zwei Wochen bekanntzugeben, ob Tatsachen, die der begehrten Mitteilung unterliegen können, geheimgehalten werden sollen. In diesem Fall hat der Inhaber des möglichen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses das Interesse an der Geheimhaltung zu begründen.

(2) Hat sich der Betroffene gegen eine Mitteilung ausgesprochen und werden die begehrten Informationen nach Prüfung der Begründung des Geheimhaltungsinteresses und Vornahme der Interessensabwägung gemäß § 8 Abs. 4, Abs. 4a und Abs. 5 erster Satz oder aufgrund des § 8 Abs. 5 zweiter Satz mitgeteilt, ist der Betroffene vom Umfang der Mitteilung an den Informationssuchenden schriftlich zu verständigen.

§ 9 K-ISG § 9


(1) Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist auf Antrag des Informationssuchenden darüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Antrages, mit Bescheid abzusprechen. Über gleichgerichtete Anträge kann in einem entschieden werden.

(1a) Erachtet sich ein Betroffener, insbesondere der Inhaber eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses, durch die Bekanntgabe von Umweltinformationen in seinen Rechten nach § 8 Abs. 4 verletzt, so ist auf Antrag des Betroffenen hierüber mit Bescheid abzusprechen, sofern nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde, insbesondere der Datenschutzbehörde oder der ordentlichen Gerichte besteht. Der Betroffene kann einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides innerhalb eines Monats, nachdem er Kenntnis von der Informationsweitergabe oder eine Verständigung gemäß § 8a Abs. 2 erhalten hat, stellen.

(2) Zuständig zur Erlassung eines Bescheides im Sinne von Abs. 1 und Abs. 1a ist die informationspflichtige Stelle, soweit sie behördliche Aufgaben besorgt; ist dies nicht der Fall, sind Anträge im Sinne des Abs. 1 und Abs. 1a ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der Aufsicht oder der sonstigen Kontrolle oder für deren Einrichtung zuständige bescheiderlassende Stelle, in sonstigen Fällen an die Bezirksverwaltungsbehörde des Verwaltungsbezirkes, in dem die informationspflichtige Stelle ihren Sitz hat, weiterzuleiten oder die Informationssuchenden an diese zu verweisen.

§ 10 K-ISG § 10


Der Zugang zu öffentlichen Verzeichnissen und Listen und die Einsichtnahme in die beantragten Umweltinformationen an Ort und Stelle sind unentgeltlich. Kaufpreise oder Schutzgebühren für Publikationen bleiben davon unberührt. Für die Bereitstellung von Umweltinformationen kann die Landesregierung durch Verordnung Kostenersätze festlegen. Kaufpreise, Schutzgebühren und Kostenersätze für die Bereitstellung von Umweltinformationen dürfen jedoch eine angemessene Höhe nicht überschreiten.

§ 11 K-ISG § 11


(1) Die informationspflichtigen Stellen haben dafür zu sorgen, dass Umweltinformationen, über die sie in Wahrnehmung landesgesetzlich übertragener Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes verfügen, und an denen die Öffentlichkeit aus Gründen des Umweltschutzes ein Informationsinteresse hat, in geeigneter Weise veröffentlicht werden, soweit Geheimhaltungsinteressen nicht entgegenstehen. Solche Umweltinformationen sind möglichst in elektronischen Datenbanken, die der Öffentlichkeit über öffentliche Telekommunikationsnetze zugänglich sind, bereitzustellen, um eine aktive und systematische Verbreitung in der Öffentlichkeit zu fördern.

(2) Der Verbreitungsauftrag im Sinne von Abs. 1 gilt vor allem für folgende, erforderlichenfalls zu aktualisierende Informationen mit Umweltbezug:

a)

völkerrechtliche Verträge, Übereinkünfte und Vereinbarungen sowie Unionsrecht und sonstige Rechtsvorschriften;

b)

Politiken, Pläne und Programme;

c)

Berichte über Umsetzungsfortschritte der in lit. a und b genannten Punkte;

d)

Umweltzustandberichte;

e)

Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die Umweltauswirkungen haben oder erwarten lassen;

f)

Genehmigungen mit erheblichen Umweltauswirkungen und Umweltvereinbarungen;

g)

Umweltverträglichkeitsprüfungen und Risikobewertungen, den Zustand der Umweltbestandteile wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile einschließlich genetisch veränderter Organismen sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen betreffend.

(3) Wenn die menschliche Gesundheit oder die Umwelt unmittelbar bedroht sind, haben die informationspflichtigen Stellen die bei ihnen vorliegenden oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen unverzüglich zu verbreiten, wenn es der betroffenen Öffentlichkeit dadurch ermöglicht wird, den drohenden Schaden abzuwenden oder zu begrenzen. Die Mitteilungsschranken im Sinne von § 8 sind dabei zu beachten.

§ 12 K-ISG § 12


In regelmäßigen, höchstens vierjährigen Abständen hat das Land einen Umweltzustandsbericht herauszugeben, der Informationen über die Umweltqualität und die Umweltbelastungen zu enthalten hat.

§ 12a K-ISG § 12a


Das Land hat die Öffentlichkeit über die zur Umsetzung der Strategie für das lebensbegleitende Lernen gesetzten Maßnahmen, insbesondere über Fördermaßnahmen zu unterrichten und in angemessenem Umfang Information, Orientierung und Beratung anzubieten.

§ 12b K-ISG § 12b


In regelmäßigen Abständen von höchstens einem Jahr hat die Landesregierung einen Bericht über Maßnahmen zur Förderung des lebensbegleitenden Lernens herauszugeben und im Internet zur Abfrage bereitzuhalten.

§ 12c K-ISG § 12c


Ein Verzeichnis der Mitglieder von landesgesetzlich eingerichteten Beiräten, Kuratorien und Aufsichtsräten ist vom Amt der Kärntner Landesregierung zu führen, am laufenden Stand zu halten und im Internet auf der Homepage des Landes zu veröffentlichen.

§ 13 K-ISG


  1. (1)Absatz einsDie mit Aufgaben der Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts, die durch Landesgesetz eingerichtet sind, haben, soweit in § 1 Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist, über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches der GeoSphere Austria Auskünfte zu Fach-, Nachweis- und Bewertungsdaten gemäß § 3 Z 8 bis 10 GeoSphere Austria-Gesetz nach Maßgabe der folgenden Absätze zu erteilen, soweit diese AuskünfteDie mit Aufgaben der Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts, die durch Landesgesetz eingerichtet sind, haben, soweit in Paragraph eins, Absatz 4, nicht anderes bestimmt ist, über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches der GeoSphere Austria Auskünfte zu Fach-, Nachweis- und Bewertungsdaten gemäß Paragraph 3, Ziffer 8 bis 10 GeoSphere Austria-Gesetz nach Maßgabe der folgenden Absätze zu erteilen, soweit diese Auskünfte
    1. a)Litera azur Erfüllung der Aufgaben der GeoSphere Austria gemäß § 4 Abs. 3 GeoSphere Austria-Gesetz notwendig sind,zur Erfüllung der Aufgaben der GeoSphere Austria gemäß Paragraph 4, Absatz 3, GeoSphere Austria-Gesetz notwendig sind,
    2. b)Litera bnicht unter eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht fallen und
    3. c)Litera c nicht bereits aus anderen Gründen der GeoSphere Austria digital zugänglich sind.
  2. (2)Absatz 2Soweit die beantragten Auskünfte Daten betreffen, die unter eine Ausnahme gemäß § 15a vom 4. Abschnitt dieses Gesetzes fallen, sind diese als solche zu kennzeichnen.Soweit die beantragten Auskünfte Daten betreffen, die unter eine Ausnahme gemäß Paragraph 15 a, vom 4. Abschnitt dieses Gesetzes fallen, sind diese als solche zu kennzeichnen.
  3. (3)Absatz 3Die Daten sind soweit wie möglich elektronisch zur Verfügung zu stellen. Liegen die Daten elektronisch nicht vor, kann das zur Auskunft verpflichtete Organ für die Digitalisierung einen angemessenen Kostenersatz verlangen.
  4. (4)Absatz 4Werden die verlangten Auskünfte nicht oder nicht im begehrten Umfang übermittelt, ist hierüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens, ein Bescheid zu erlassen; für den Beginn der Frist gilt § 3 Abs. 2. Werden die verlangten Auskünfte nicht oder nicht im begehrten Umfang übermittelt, ist hierüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens, ein Bescheid zu erlassen; für den Beginn der Frist gilt Paragraph 3, Absatz 2,
  5. (5)Absatz 5Im Übrigen gelten die Bestimmungen des 1. Abschnittes (§§ 1 bis 4) dieses Gesetzes für die Auskunftserteilung.Im Übrigen gelten die Bestimmungen des 1. Abschnittes (Paragraphen eins bis 4) dieses Gesetzes für die Auskunftserteilung.

§ 14a K-ISG


(1) Den Abs. 2 bis 3 unterliegen Datenschutzbeauftragte im Bereich des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen landesgesetzlich eingerichteten Rechtsträger.

(2) Der Datenschutzbeauftragte und die für ihn tätigen Personen sind unbeschadet sonstiger Verschwiegenheitspflichten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Geheimhaltung verpflichtet. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Identität betroffener Personen, die sich an den Datenschutzbeauftragten gewandt haben, sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf diese Personen zulassen, es sei denn, es erfolgte eine ausdrückliche Entbindung von der Verschwiegenheit durch die betroffene Person. Der Datenschutzbeauftragte und die für ihn tätigen Personen dürfen die zugänglich gemachten Informationen ausschließlich für die Erfüllung ihrer Aufgaben verwenden und sind auch nach Ende ihrer Tätigkeit zur Geheimhaltung verpflichtet.

(3) Erhält ein Datenschutzbeauftragter bei seiner Tätigkeit Kenntnis von Daten, für die einer der Kontrolle des Datenschutzbeauftragten unterliegenden Stelle beschäftigten Person ein gesetzliches Aussageverweigerungsrecht zusteht, steht dieses Recht auch dem Datenschutzbeauftragten und den für ihn tätigen Personen insoweit zu, als die Person, der das gesetzliche Aussageverweigerungsrecht zusteht, davon Gebrauch gemacht hat. Im Umfang des Aussageverweigerungsrechts des Datenschutzbeauftragten unterliegen seine Akten und andere Schriftstücke einem Sicherstellungs- und Beschlagnahmeverbot.

(4) Der Datenschutzbeauftragte ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben an keine Weisungen gebunden.

§ 14b K-ISG


(1) Die Landesregierung hat für den Wirkungsbereich des Amtes der Landesregierung und der Bezirkshauptmannschaften einen Datenschutzbeauftragten oder mehrere Datenschutzbeauftragte, zu bestellen.

(2) Soweit eine unionsrechtliche Verpflichtung zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten besteht, obliegt diese

1.

im Bereich des Landtagsamtes dem Präsidenten des Landtages,

2.

im Bereich des Landesrechnungshofes dem Leiter des Landesrechnungshofes,

3.

im Bereich des Landesverwaltungsgerichtes dem Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes.

(3) Die Landesregierung kann auf Ersuchen des nach Abs. 2 jeweils zuständigen Organs den Wirkungsbereich eines von ihr bestellten Datenschutzbeauftragten auf das Landtagsamt, den Landesrechnungshof oder das Landesverwaltungsgericht erstrecken, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

(4) Der Datenschutzbeauftragte ist mit seiner ausdrücklichen Zustimmung für eine Funktionsdauer von fünf Jahren zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig.

(5) Die Funktion des Datenschutzbeauftragten endet

1.

mit dem Ablauf der Funktionsdauer,

2.

durch Verzicht,

3.

durch Abberufung,

4.

durch Tod.

(6) Der Datenschutzbeauftragte ist von dem nach Abs. 1 oder 2 zuständigen Organ – unbeschadet seiner unionsrechtlich garantierten Stellung bei der Erfüllung seiner Aufgaben – vorzeitig abzuberufen, wenn er

1.

aus gesundheitlichen Gründen sein Amt nicht mehr ausüben kann oder

2.

die ihm obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.

(7) Die Organe gemäß Abs. 1 und 2 sind befugt, sich über die Gegenstände der Geschäftsführung eines für ihren jeweiligen Bereich tätigen Datenschutzbeauftragten zu unterrichten. Dieser ist verpflichtet, dem für den jeweiligen Bereich zuständigen Organ gemäß Abs. 1 und 2 die verlangten Auskünfte zu erteilen, soweit dies nicht der unionsrechtlich vorgesehenen Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten widerspricht.

§ 14c K-ISG


  1. (1)Absatz einsDas Land hat im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten, wie insbesondere durch gesellschaftsrechtliche Maßnahmen, dafür zu sorgen, dass Unternehmungen, an denen das Land mit mindestens 50 v.H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder diese durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche Maßnahmen oder organisatorische Maßnahmen beherrscht, eine Beweisaufnahme durch Untersuchungsausschüsse des Kärntner Landtages ermöglichen, indem sie
    1. 1.Ziffer einseinem Untersuchungsausschuss auf Verlangen ihre Akten und Unterlagen vorlegen und
    2. 2.Ziffer 2vertretungsbefugte Organe der Unternehmung, sofern sie als Auskunftspersonen vor einem Untersuchungsausschuss auszusagen haben, von der Pflicht zur Geheimhaltung gültig entbinden.
  2. (2)Absatz 2Das Land hat im Rahmen seines Vorgehens gemäß Abs. 1 sicherzustellen, dass die Unternehmung Das Land hat im Rahmen seines Vorgehens gemäß Absatz eins, sicherzustellen, dass die Unternehmung
    1. 1.Ziffer einsin den vorzulegenden Akten und Unterlagen allfällige geheimhaltungsbedürftige Informationen unter Anschluss einer Begründung kennzeichnet; die Kennzeichnung soll nur in dem Ausmaß und Umfang erfolgen, als dies zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, unbedingt notwendig ist;
    2. 2.Ziffer 2eine dem Landtag zugeleitete Information freigibt und den Untersuchungsausschuss davon informiert, wenn der Grund für die ursprüngliche Kennzeichnung weggefallen ist; und
    3. 3.Ziffer 3dem Untersuchungsausschuss ehestmöglich bekanntgibt, ob Umstände vorliegen, die eine Befragung von Auskunftspersonen gemäß Abs. 1 Z 2 teilweise oder zur Gänze in nichtöffentlicher (§ 31 K-UAG) oder in vertraulicher Sitzung (§ 9 Abs. 2 K-UAG) geboten erscheinen lassen.dem Untersuchungsausschuss ehestmöglich bekanntgibt, ob Umstände vorliegen, die eine Befragung von Auskunftspersonen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, teilweise oder zur Gänze in nichtöffentlicher (Paragraph 31, K-UAG) oder in vertraulicher Sitzung (Paragraph 9, Absatz 2, K-UAG) geboten erscheinen lassen.

§ 14d K-ISG


  1. (1)Absatz einsLandesgesetzlich eingerichtete Anstalten und Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit, mit Ausnahme des Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds, haben im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten, wie insbesondere durch gesellschaftsrechtliche Maßnahmen, dafür zu sorgen, dass Unternehmungen, an denen diese Rechtsträger beteiligt sind, sowie Unternehmungen jeder weiteren Stufe, an denen Beteiligungen mit mindestens 50 v.H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals bestehen oder die durch andere finan-zielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht werden, eine Beweisaufnahme durch Untersuchungsausschüsse des Kärntner Landtages ermöglichen, indem sie
    1. 1.Ziffer einseinem Untersuchungsausschuss auf Verlangen ihre Akten und Unterlagen vorlegen und
    2. 2.Ziffer 2vertretungsbefugte Organe der Unternehmung, sofern sie als Auskunftspersonen vor einem Untersuchungsausschuss auszusagen haben, von der Pflicht zur Geheimhaltung gültig entbinden.
  2. (2)Absatz 2§ 14c Abs. 2 gilt für landesgesetzlich eingerichtete Anstalten und Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit im Rahmen ihres Vorgehens gemäß Abs. 1 entsprechend.Paragraph 14 c, Absatz 2, gilt für landesgesetzlich eingerichtete Anstalten und Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit im Rahmen ihres Vorgehens gemäß Absatz eins, entsprechend.

§ 15 K-ISG


(1) Dieser Abschnitt regelt die Weiterverwendung von Dokumenten, die sich im Besitz öffentlicher Stellen im Sinne des Abs. 4 lit. a befinden und von diesen im Rahmen ihrer aus dem selbständigen Wirkungsbereich des Landes stammenden öffentlichen Aufgaben bereitzustellen sind. Ein Zugangsrecht zu Dokumenten öffentlicher Stellen wird durch diesen Abschnitt nicht begründet.

(2) Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln, die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, sonstige gesetzliche Verpflichtungen zur Geheimhaltung sowie weitergehende Ansprüche aus anderen gesetzlichen Bestimmungen auf Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen werden durch diesen Abschnitt nicht berührt.

(3) Diesem Abschnitt unterliegen nicht:

a)

die Erteilung von Auskünften gemäß dem 1. Abschnitt und die Zurverfügungstellung von Umweltinformationen gemäß dem 2. Abschnitt dieses Gesetzes sowie jeweils deren Weiterverwendung, soweit nicht auch eine Bereitstellung der betreffenden Dokumente gemäß den Bestimmungen des 4. Abschnittes dieses Gesetzes beantragt wird;

b)

die Weiterverwendung von Dokumenten, deren Bereitstellung nicht unter die öffentliche Aufgabe der betreffenden öffentlichen Stelle (Abs. 4 lit. a) fällt, wobei der Umfang der öffentlichen Aufgabe, sofern er nicht landesgesetzlich festgelegt ist, transparent sein und regelmäßig überprüft werden muss;

c)

die Übermittlung von Dokumenten innerhalb und zwischen öffentlichen Stellen im Sinne des Abs. 4 lit. a sowie innerhalb und zwischen öffentlichen Stellen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors in der Fassung der Richtlinie 2013/37/EU, deren Übermittlung ausschließlich der Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe der übermittelnden öffentlichen Stellen dient;

d)

die Weiterverwendung von Dokumenten, an denen kein Zugangsrecht besteht, insbesondere aus Gründen

1.

entgegenstehender gesetzlicher Verpflichtungen zur Geheimhaltung,

2.

des Schutzes von Geschäfts-, Betriebs- oder Berufsgeheimnissen,

3.

des Schutzes der nationalen Sicherheit, der Landesverteidigung oder der öffentlichen Sicherheit,

4.

der Wahrung des Statistikgeheimnisses oder

5.

des Schutzes personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an deren Geheimhaltung im Sinne des DSG 2000 besteht;

e)

sofern nicht bereits von lit. d Z 5 erfasst,

1.

Dokumente an denen aus Gründen des Schutzes personenbezogener Daten im Sinne des DSG 2000 kein oder nur ein eingeschränktes Zugangsrecht besteht, und

2.

Teile von Dokumenten, die personenbezogene Daten im Sinne des DSG 2000 enthalten und an denen ein Zugangsrecht besteht, deren Weiterverwendung jedoch nicht mit dem Grundrecht auf Datenschutz im Sinne des DSG 2000 vereinbar wäre;

f)

die Weiterverwendung von Dokumenten, die rechtmäßig nur bei Nachweis eines besonderen Interesses zugänglich sind;

g)

die Weiterverwendung von Teilen von Dokumenten, die lediglich Logos, Wappen und Insignien enthalten;

h)

die Weiterverwendung von Dokumenten, die im Besitz einer Bildungs- oder Forschungseinrichtung, ausgenommen Hochschulbibliotheken, oder einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt mit öffentlichem Sendeauftrag sind;

i)

die Weiterverwendung von Dokumenten, die im Besitz anderer kultureller Einrichtungen als Bibliotheken, Museen oder Archiven sind;

j)

die Weiterverwendung von Dokumenten, die geistiges Eigentum Dritter sind.

(4) In diesem Abschnitt bedeuten die Begriffe:

a)

öffentliche Stelle:

1.

das Land,

2.

eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband,

3.

eine sonstige durch Landesgesetz oder aufgrund eines Landesgesetzes eingerichtete juristische Person des öffentlichen Rechts (Körperschaft, Anstalt, Stiftung, Fonds),

4.

eine durch Landesgesetz oder aufgrund eines Landesgesetzes beliehene natürliche oder juristische Person im Umfang der Beleihung, einschließlich des Österreichischen Instituts für Bautechnik, soweit dieses Aufgaben nach dem Kärntner Bauproduktegesetz, LGBl. Nr. 46/2013, wahrnimmt;

b)

Dokument: jede Darstellung eines Inhalts unabhängig von der Form des Datenträgers (insbesondere auf Papier oder in elektronischer Form oder als Ton-, Bild- oder audiovisuelles Material), die eine öffentliche Stelle im Rahmen der Wahrnehmung einer ihr zukommenden öffentlichen Aufgabe erstellt hat;

c)

Weiterverwendung: die Nutzung eines Dokuments, das sich im Besitz einer öffentlichen Stelle im Sinne der lit. a befindet, für Zwecke, die sich von dem ursprünglichen Zweck ihrer Erstellung im Rahmen der Wahrnehmung einer der öffentlichen Stelle übertragenen öffentlichen Aufgabe unterscheiden; der Austausch von Dokumenten zwischen öffentlichen Stellen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2003/98/EG, im ausschließlichen Rahmen der Erfüllung ihrer jeweiligen öffentlichen Aufgaben stellt keine Weiterverwendung dar;

d)

maschinenlesbares Format: ein Dateiformat, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen konkrete Daten einschließlich einzelner Sachverhaltsdarstellungen und deren interner Struktur, leicht identifizieren, erkennen und extrahieren können;

e)

offenes Format: ein Dateiformat, das plattformunabhängig ist und der Öffentlichkeit ohne Einschränkungen, die der Weiterverwendung von Dokumenten hinderlich wären, zugänglich gemacht wird;

f)

formeller, offener Standard: ein schriftlich niedergelegter Standard, in dem die Anforderungen für die Sicherstellung der Interoperabilität der Software niedergelegt sind;

h)

öffentliche Aufgabe: jede von einer öffentlichen Stelle wahrzunehmende Angelegenheit, die im Interesse der Allgemeinheit liegt.

§ 15a K-ISG


(1) Dieser Abschnitt gilt nicht für:

a)

Dokumente im Besitz öffentlicher Stellen, die

1.

nicht im Zusammenhang mit der durch Gesetz oder Verordnung festgelegten öffentlichen Aufgabe der betreffenden öffentlichen Stelle stehen, oder

2.

in Ermangelung solcher Rechtsvorschriften nicht im Zusammenhang mit der durch allgemeine Verwaltungspraxis festgelegten öffentlichen Aufgabe der betreffenden öffentlichen Stelle stehen, vorausgesetzt, dass der Umfang der öffentlichen Aufgaben transparent ist und regelmäßig überprüft wird;

b)

Dokumente, die geistiges Eigentum Dritter betreffen, sowie Dokumente, die von gewerblichen Schutzrechten erfasst werden;

c)

Dokumente, die nicht oder nur eingeschränkt zugänglich sind, beispielsweise

1.

aus Gründen des Schutzes der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der öffentlichen Sicherheit,

2.

aus Gründen des Schutzes der statistischen Geheimhaltung,

3.

aus Gründen des Geschäftsgeheimnisses (einschließlich Betriebsgeheimnissen, Berufsgeheimnissen, Unternehmensgeheimnissen),

4.

weil sie nur bei Nachweis eines besonderen rechtlichen Interesses zugänglich sind,

5.

aus Gründen des Schutzes personenbezogener Daten,

6.

aufgrund ihrer Eigenschaft als vertrauliche Informationen über den Schutz kritischer Infrastrukturen im Sinne des Art. 2 lit. d der Richtlinie 2008/114/EG,

7.

aus Gründen einer sonstigen gesetzlichen Verpflichtung zur Geheimhaltung;

d)

Logos, Wappen und Insignien;

e)

Teile von Dokumenten, die nach den Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten regeln, zwar zugänglich sind, die jedoch personenbezogene Daten enthalten,

1.

deren Weiterverwendung gesetzlich nicht mit dem Recht über den Schutz von Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten vereinbar ist oder

2.

gesetzlich als Beeinträchtigung des Schutzes der Privatsphäre und der Integrität der betroffenen Person festgelegt ist,

insbesondere im Einklang mit dem Unionsrecht oder dem österreichischen Recht im Hinblick auf den Schutz personenbezogener Daten;

f)

Dokumente im Besitz anderer kultureller Einrichtungen als Bibliotheken, Museen und Archiven;

g)

Dokumente im Besitz von elementaren Bildungseinrichtungen sowie Bildungseinrichtungen der Primarstufe- und Sekundarstufe;

h)

Dokumente im Besitz von Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen, einschließlich von Einrichtungen, die zum Zweck des Transfers von Forschungsergebnissen gegründet wurden, sofern es sich nicht um Forschungsdaten im Sinne des § 15 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit § 15b lit. g handelt; dies gilt auch für Dokumente von Bildungseinrichtungen, soweit sie nicht bereits nach lit. g ausgenommen sind;

i)

den Austausch von Dokumenten zwischen öffentlichen Stellen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024 im Rahmen der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben.

(2) Die Bestimmungen der §§ 15d und 19 finden auch auf Begehren sinngemäß Anwendung, die sich auf Dokumente beziehen, die gemäß Abs. 1 nicht in den Anwendungsbereich dieses Abschnittes fallen.

§ 15b K-ISG


Im Sinne dieses Abschnittes bedeutet:

a)

öffentliche Stelle:

1.

das Land,

2.

eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband,

3.

eine sonstige durch Landesgesetz oder aufgrund eines Landesgesetzes eingerichtete juristische Person des öffentlichen Rechts (Körperschaft, Anstalt, Stiftung, Fonds),

4.

eine durch Landesgesetz oder aufgrund eines Landesgesetzes beliehene natürliche oder juristische Person im Umfang der Beleihung, einschließlich des Österreichischen Instituts für Bautechnik, soweit dieses Aufgaben nach dem Kärntner Bauproduktegesetz, LGBl. Nr. 46/2013, wahrnimmt;

b)

ein Dokument im Besitz einer öffentlichen Stelle, einer Forschungseinrichtung oder einer Forschungsförderungseinrichtung: ein Dokument, das zur Weiterverwendung bereitzustellen die öffentliche Stelle, die Forschungseinrichtung oder die Forschungsförderungseinrichtung einer öffentlichen Stelle berechtigt ist;

c)

Dokument:

1.

jeder Inhalt unabhängig von der Form des Datenträgers (auf Papier oder in elektronischer Form oder als Ton-, Bild- oder audiovisuelle Aufnahme) oder

2.

ein beliebiger Teil eines solchen Inhalts;

d)

Standardlizenz: eine Reihe vorgegebener Bedingungen für die Weiterverwendung, die in digitalem Format vorliegen und vorzugsweise mit standardisierten online verfügbaren öffentlichen Lizenzen kompatibel sind;

e)

Anonymisierung: den Prozess, in dessen Verlauf Dokumente in anonyme Dokumente umgewandelt werden, die sich nicht auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, oder personenbezogene Daten so anonym gemacht werden, dass die betroffene Person nicht oder nicht mehr identifiziert werden kann;

f)

dynamische Daten: Dokumente in digitaler Form, die häufig oder in Echtzeit aktualisiert werden, insbesondere aufgrund ihrer Volatilität oder ihres raschen Veraltens, wobei von Sensoren generierte Daten in der Regel als dynamische Daten angesehen werden;

g)

Forschungsdaten: Dokumente im Sinne der lit. c in digitaler Form, bei denen es sich nicht um wissenschaftliche Veröffentlichungen handelt und die im Laufe von wissenschaftlichen Forschungstätigkeiten erfasst oder erzeugt und als Nachweise im Rahmen des Forschungsprozesses verwendet werden oder die in der Forschungsgemeinschaft allgemein für die Validierung von Forschungsfeststellungen und Forschungsergebnissen als notwendig erachtet werden;

h)

hochwertige Datensätze: Dokumente im Sinne der lit. c,

1.

deren Weiterverwendung mit wichtigen Vorteilen für die Gesellschaft, die Umwelt und die Wirtschaft verbunden ist, insbesondere aufgrund ihrer Eignung für die Schaffung von Mehrwertdiensten, Anwendungen und neuer, hochwertiger und menschenwürdiger Arbeitsplätze sowie aufgrund der Zahl der potenziellen Nutznießer der Mehrwertdienste und Mehrwertanwendungen auf der Grundlage dieser Datensätze, und

2.

die gemäß Art. 13 und 14 der Richtlinie (EU) 2019/1024 und aufgrund dieser Artikel zu erlassenden Durchführungsrechtsakte als hochwertige Datensätze ausgewiesen werden;

i)

Weiterverwendung: die Nutzung von Dokumenten im Sinne des § 15 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 15b lit. c, einschließlich von Forschungsdaten im Sinne des § 15 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit § 15b lit. g durch Rechtsträger für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke, die sich von dem ursprünglichen Zweck der öffentlichen Aufgabe, für den die Dokumente erstellt wurden, unterscheiden; die Bereitstellung von Dokumenten an öffentliche Stellen im Sinne des § 15b lit. a an öffentliche Stellen im Sinne des Informationsweiterverwendungsgesetzes des Bundes oder an sonstige öffentliche Stellen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024 ausschließlich im Rahmen der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe stellt keine Weiterverwendung dar;

j)

personenbezogene Daten: personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Z 1 der Verordnung (EU) 2016/679;

k)

maschinenlesbares Format: ein Dateiformat, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen konkrete Daten, einschließlich einzelner Sachverhaltsdarstellungen und deren interner Struktur, leicht identifizieren, erkennen und extrahieren können;

l)

offenes Format: ein Dateiformat, das plattformunabhängig ist und der Öffentlichkeit ohne Einschränkungen, die der Weiterverwendung von Dokumenten hinderlich wären, zugänglich gemacht wird;

m)

formeller, offener Standard: einen schriftlich niedergelegten Standard, in dem die Anforderungen für die Sicherstellung der Interoperabilität der Software niedergelegt sind;

n)

angemessene Gewinnspanne: einen Prozentsatz der Gesamtkosten, der über den zur Deckung der einschlägigen Kosten erforderlichen Betrag hinausgeht, aber höchstens fünf Prozentpunkte über dem von der Europäischen Zentralbank festgesetzten Zinssatz liegt;

o)

Dritte oder Dritter: jeder Rechtsträger außer der öffentlichen Stelle, der Forschungseinrichtung oder der Forschungsförderungseinrichtung, der oder die im Besitz der Dokumente ist;

p)

Anwendungsprogrammierschnittstelle (API): ein Bestand an Funktionen, Verfahren, Definitionen und Protokollen für die Maschine-zu-Maschine-Kommunikation und den verlustfreien Datenaustausch;

q)

offene Daten: Dokumente in einem offenen Format, die von allen zu jedem Zweck frei verwendet, weiterverwendet und weitergegeben werden können.

§ 15c K-ISG


(1) Öffentliche Stellen haben sicherzustellen, dass Dokumente in ihrem Besitz und die dem Anwendungsbereich dieses Abschnittes unterliegen, gemäß den §§ 15d bis 17 für kommerzielle und nichtkommerzielle Zwecke weiterverwendet werden können.

(2) Abweichend von Abs. 1 haben Bibliotheken, Museen und Archive öffentlicher Stellen im Sinne des § 15b lit. a hinsichtlich von Dokumenten in ihrem Besitz, die dem Anwendungsbereich dieses Abschnittes unterliegen und an denen sie Rechte des geistigen Eigentums innehaben, die Verpflichtungen gemäß den §§ 15e bis 17 nur dann einzuhalten, sofern sie die Weiterverwendung dieser Dokumente gestatten.

(3) Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen sowie Bildungseinrichtungen, die den Bestimmungen dieses Abschnittes unterliegen, haben Forschungsdaten in ihrem Besitz und die in den Anwendungsbereich dieses Abschnittes fallen, vorbehaltlich des § 17a gemäß den §§ 15d bis 17 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke bereitzustellen.

§ 15d K-ISG


(1) Jede natürliche oder juristische Person kann die Weiterverwendung von Dokumenten beantragen.

(2) Anträge auf Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen sind schriftlich bei der öffentlichen Stelle, in deren Besitz sich das beantragte Dokument befindet, zu stellen. Sie können in jeder technischen Form gestellt werden, die die öffentliche Stelle zu empfangen in der Lage ist; § 13 Abs. 2 AVG gilt sinngemäß.

(3) Im Antrag müssen das Dokument sowie der Inhalt, der Umfang oder die Art und Weise der Weiterverwendung des beantragten Dokumentes bezeichnet werden. Für Mängel schriftlicher Anträge gilt § 13 Abs. 3 AVG sinngemäß.

(4) Die öffentliche Stelle hat den Antrag auf Weiterverwendung ohne unnötigen Aufschub zu bearbeiten und im Sinne des Abs. 5 und 7 zu erledigen. Sofern durch Bundes- oder Landesgesetz für die Bearbeitung von Anträgen auf Zugang zu Dokumenten oder Informationen besondere Fristen vorgesehen sind, sind diese für die Bearbeitung des Antrages maßgeblich. Ist keine solche Frist festgelegt, ist der Antrag binnen vier Wochen nach Einlagen zu bearbeiten und im Sinne des Abs. 5 zu erledigen. Kann die Frist nach dem zweiten Satz aufgrund des Umfanges und der Komplexität des Antrages nicht eingehalten werden, so ist der Antrag spätestens innerhalb von acht Wochen zu erledigen. In diesem Fall ist der Antragsteller von der Verlängerung der Erledigungsfrist unter Angabe der Gründe so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach dem Einlangen des Antrages zu verständigen.

(5) Die öffentliche Stelle darf einem Antrag auf Weiterverwendung eines Dokuments nicht entsprechen, wenn

a)

das beantragte Dokument nicht in den Anwendungsbereich dieses Abschnittes fällt, insbesondere gesetzliche Verpflichtungen zur Geheimhaltung dem Antrag entgegenstehen, das beantragte Dokument geistiges Eigentum Dritter betrifft oder von gewerblichen Schutzrechten erfasst ist, oder

b)

der Antrag den Erfordernissen des Abs. 2 nicht entspricht oder

c)

für die Weiterverwendung der beantragten Dokumente die Vereinbarung von Bedingungen gemäß § 15h erforderlich ist und der Antragsteller sich nicht bereit erklärt diese einzuhalten, oder

d)

für die Weiterverwendung der beantragten Dokumente die Entrichtung eines Entgeltes gemäß § 15f verlangt wird und der Antragsteller sich nicht bereit erklärt, das verlangte Entgelt zu entrichten.

(6) Abs. 5 lit. c gilt nur, wenn die öffentliche Stelle Bedingungen für die Weiterverwendung von Dokumenten festlegt, die den Grundsätzen des § 15h entsprechen; Abs. 5 lit. d gilt nur, wenn die öffentliche Stelle ein Entgelt verlangt, welches den Grundsätzen des § 15f und des § 15g entspricht.

(7) Darf die öffentliche Stelle bei Vorliegen eines Grundes gemäß Abs. 5 einem Antrag auf Weiterverwendung eines Dokumentes nicht entsprechen, hat sie dies dem Antragsteller schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. In allen anderen Fällen hat die öffentliche Stelle dem Antragsteller fristgemäß

a)

die beantragten Dokumente zur Gänze zur Weiterverwendung bereitzustellen oder

b)

die beantragten Dokumente teilweise zur Weiterverwendung bereitzustellen und dem Antragsteller schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass seinem Antrag gemäß Abs. 5 teilweise nicht entsprochen wird oder

c)

ein endgültiges Lizenzangebot zu unterbreiten, falls für die Weiterverwendung der beantragten Dokumente die Vereinbarung von Bedingungen gemäß § 15h erforderlich ist.

(8) Stützt sich die ablehnende Mitteilung gemäß Abs. 5 lit. a und in Verbindung mit Abs. 7 lit. b darauf, dass das beantragte Dokument geistiges Eigentum Dritter betrifft oder von gewerblichen Schutzrechten erfasst ist (§ 15a Abs. 1 lit. b), hat die öffentliche Stelle auf den Inhaber der Rechte zu verweisen, sofern ihr dieser bekannt ist. Andernfalls hat sie bekanntzugeben, von wem sie das Dokument erhalten hat. Bibliotheken, Museen und Archive sind nicht zur Verweisangabe verpflichtet.

(9) Wird einem Antrag ganz oder teilweise nicht entsprochen, so ist in der Mitteilung ein Hinweis auf die Rechtschutzmöglichkeiten nach § 19 aufzunehmen.

(10) Für die Bearbeitung von Anträgen auf Weiterverwendung von Dokumenten und die Bereitstellung der Dokumente zur Weiterverwendung haben sich öffentliche Stellen, soweit möglich und sinnvoll, elektronischer Mittel zu bedienen.

§ 15e K-ISG


(1) Öffentliche Stellen haben Dokumente in ihrem Besitz in allen bei ihnen vorhandenen Formaten und Sprachen und, soweit möglich und sinnvoll, auf elektronischem Weg in offenen, maschinenlesbaren, zugänglichen, auffindbaren und weiterverwendbaren Formaten zusammen mit den zugehörigen Metadaten bereitzustellen. Sowohl die Formate als auch die Metadaten haben soweit wie möglich international anerkannten formellen, offenen Standards zu entsprechen.

(2) Öffentliche Stellen werden durch Abs. 1 nicht verpflichtet, Dokumente neu zu erstellen oder anzupassen oder Auszüge aus Dokumenten zur Verfügung zu stellen, sofern die Erstellung, Anpassung oder auszugsweise Zurverfügungstellung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand, der über eine einfache Bearbeitung hinausgeht, verbunden ist.

(3) Öffentliche Stellen sind, soweit in Abs. 6 nicht anderes bestimmt wird, aufgrund dieses Abschnittes ferner nicht verpflichtet, die Erstellung und Speicherung bestimmter Arten von Dokumenten im Hinblick auf deren Weiterverwendung fortzusetzen.

(4) Öffentliche Stellen haben dynamische Daten unmittelbar nach ihrer Erfassung mithilfe einer geeigneten Anwendungsprogrammierschnittstelle (API) und gegebenenfalls als Massen-Download zur Weiterverwendung zugänglich zu machen.

(5) Abweichend von Abs. 4 sind dynamische Daten dann nicht unmittelbar nach ihrer Erfassung zur Weiterverwendung bereitzustellen, wenn dadurch die finanzielle und technische Leistungsfähigkeit der öffentlichen Stelle überstiegen und somit zu einem unverhältnismäßigen Aufwand führen würde. In diesem Fall sind jene dynamischen Daten innerhalb einer Frist oder mit vorübergehenden technischen Beschränkungen zur Weiterverwendung zugänglich zu machen, die die Nutzung ihres wirtschaftlichen oder sozialen Potenzials nicht übermäßig beeinträchtigen. Ist aus berechtigten Gründen des öffentlichen Interesses, insbesondere der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit, eine Verifizierung der Daten unerlässlich, sind die Daten unmittelbar nach der Verifizierung zugänglich zu machen.

(6) Wird die Erstellung und Speicherung bestimmter dynamischer Daten eingestellt, hat die öffentliche Stelle dies zwei Monate im Vorhinein im Internet bekannt zu machen.

§ 15f K-ISG


(1) Forschungsdaten, die dem Anwendungsbereich dieses Abschnittes unterliegen, sind unentgeltlich zur Weiterverwendung bereitzustellen.

(2) Öffentliche Stellen haben andere als die in Abs. 1 genannten Dokumente grundsätzlich unentgeltlich zur Weiterverwendung bereitzustellen; es ist ihnen jedoch gestattet, Kosten gemäß Abs. 3 zu verlangen.

(3) Sofern eine öffentliche Stelle Entgelte für die Weiterverwendung von Dokumenten gemäß Abs. 2 verlangt, dürfen diese Entgelte nicht die durch die Reproduktion, Bereitstellung und Weiterverbreitung sowie die durch die Anonymisierung personenbezogener Daten und Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen verursachten Grenzkosten übersteigen.

(4) Die in Abs. 2 und Abs. 3 festgelegten Beschränkungen der Entgelte für die Weiterverwendung von Dokumenten gelten nicht für:

a)

öffentliche Stellen, deren Auftrag das Erzielen von Einnahmen erfordert, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufträge zu decken (Abs. 5) und

b)

Bibliotheken, Museen und Archive.

(5) Öffentliche Stellen, deren Auftrag das Erzielen von Einnahmen erfordert, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufträge zu decken (Abs. 4 lit. a), haben dies der Landesregierung ehestmöglich mitzuteilen. Die Landesregierung hat eine Liste dieser öffentlichen Stellen und die Berechnungskriterien nach Abs. 5 im Internet zu veröffentlichen oder leitet die Informationen an den Bund zur Veröffentlichung in der entsprechenden Liste des Bundes weiter, sofern seitens des Bundes eine Veröffentlichung in einer einheitlichen Liste erfolgt.

(6) Soweit die in Abs. 4 lit. a genannten öffentlichen Stellen Entgelte einheben, sind diese nach objektiven, transparenten und nachprüfbaren Kriterien zu berechnen. Diese Kriterien sind durch Gesetz oder Verordnung oder, bei Fehlen solcher Rechtsvorschriften, im Einklang mit der allgemeinen Verwaltungspraxis festzulegen. Die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum dürfen die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Verbreitung und Datenspeicherung sowie gegebenenfalls der Anonymisierung personenbezogener Daten und Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne im Sinne von § 15b lit. n nicht übersteigen. Die Entgelte sind unter Beachtung der geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen.

(7) Soweit Bibliotheken, Museen und Archive gemäß Abs. 4 lit. b Entgelte einheben, dürfen die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Verbreitung, Datenspeicherung, Bewahrung und der Rechteklärung sowie gegebenenfalls der Anonymisierung personenbezogener Daten und Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne im Sinne von § 15b lit. n nicht übersteigen. Die Entgelte sind unter Beachtung der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen.

§ 15g K-ISG


(1) Im Falle der Einhebung von Entgelten, die im Normalfall für die Weiterverwendung von Dokumenten eingehoben werden (Standardentgelten), haben öffentliche Stellen diese Standardentgelte, deren Berechnungsgrundlage und die Bedingungen im Voraus festzulegen und in geeigneter Weise – soweit möglich und sinnvoll im Internet – zu veröffentlichen.

(2) Sofern keine Standardentgelte festgesetzt sind, haben öffentliche Stellen die Faktoren zur Berechnung der Entgelte im Voraus anzugeben. Auf Anfrage haben öffentliche Stellen zusätzlich die Berechnungsweise dieser Entgelte in Bezug auf das spezifische Ersuchen auf Weiterverwendung anzugeben.

§ 15h K-ISG


(1) Öffentliche Stellen können die Weiterverwendung von Dokumenten an durch ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel gerechtfertigte, objektive, verhältnismäßige und nichtdiskriminierende Bedingungen knüpfen, die die Möglichkeit der Weiterverwendung der Dokumente nicht unnötig einschränken und keine Behinderung des Wettbewerbs bewirken.

(2) Soweit möglich und sinnvoll, haben öffentliche Stellen Standardlizenzen (§ 15b lit. d) zu verwenden.

(3) Die Standardlizenzen (§ 15b lit. d) müssen an besondere Lizenzanträge angepasst werden können, in digitaler Form zur Verfügung stehen und elektronisch bearbeitet werden können.

§ 15i K-ISG


Öffentliche Stellen haben praktische Vorkehrungen zur Erleichterung der Suche hinsichtlich jener Dokumente, die zur Weiterverwendung verfügbar sind, zu treffen. Insbesondere haben diese:

a)

Bestandslisten der wichtigsten Dokumente, die zur Weiterverwendung verfügbar sind, im Internet bereitzustellen, sofern dies nicht mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist;

b)

die wichtigsten Dokumente in einem offenen und maschinenlesbaren Format mit den zugehörigen Metadaten im Internet verfügbar zu machen und nach Möglichkeit mit einem oder mehreren Internet-Portalen zu verknüpfen, sofern dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand darstellt;

c)

soweit möglich, im Zusammenhang mit lit. b dafür Sorge zu tragen, dass eine sprachübergreifende Suche nach Dokumenten vorgenommen werden kann;

d)

auf Anfrage Auskünfte und Informationen bereitzustellen.

§ 16 K-ISG


(1) Dokumente oder Teile von Dokumenten, die dem Anwendungsbereich dieses Abschnittes unterliegen, können, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, auf Antrag gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes zu kommerziellen und nicht kommerziellen Zwecken weiterverwendet werden.

(2) Dokumente, an denen Bibliotheken, Museen und Archive Rechte des geistigen Eigentums innehaben, können gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke weiterverwendet werden, sofern sie von der zuständigen öffentlichen Stelle zur Weiterverwendung bereitgestellt werden.

§ 17 K-ISG


(1) Öffentliche Stellen haben Dokumente in ihrem Besitz allen potentiellen Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellen, selbst wenn auf diesen Dokumenten beruhende Mehrwertprodukte bereits von einem oder mehreren Marktteilnehmern genutzt werden. Verträge oder sonstige Vereinbarungen zwischen öffentlichen Stellen und Dritten, welche ausschließliche Rechte hinsichtlich der Weiterverwendung der in den Anwendungsbereich dieses Abschnittes fallenden Dokumente festlegen (Ausschließlichkeitsvereinbarungen), sind unzulässig.

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn für die Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen Interesse die Einräumung eines ausschließlichen Rechtes erforderlich ist. Der Grund für eine solche Ausschließlichkeitsvereinbarung ist regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu überprüfen. In derartigen Ausschließlichkeitsvereinbarungen ist eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die regelmäßige Überprüfung ergibt, dass der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Für die Digitalisierung von Kulturbeständen gelten die Abs. 4 und 5.

(3) Sofern eine öffentliche Stelle einem Dritten ein ausschließliches Recht gemäß Abs. 2 einräumt, sind die wesentlichen Aspekte der nach dem Inkrafttreten des 4. Abschnittes dieses Gesetzes getroffenen Ausschließlichkeitsvereinbarungen spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Die wesentlichen Aspekte der endgültigen Bedingungen der am oder nach dem 16. Juli 2019 getroffenen Ausschließlichkeitsvereinbarungen müssen transparent sein und im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden.

(4) Bezieht sich ein ausschließliches Recht auf die Digitalisierung von Kulturbeständen, darf es unbeschadet des Abs. 1 im Allgemeinen für höchstens zehn Jahre gewährt werden. Wird es für mehr als zehn Jahre gewährt, wird die Gewährungsdauer im elften Jahr und danach gegebenenfalls alle sieben Jahre überprüft. In die Ausschließlichkeitsvereinbarung ist eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die Überprüfung ergibt, dass der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt.

(5) Sofern eine öffentliche Stelle ein ausschließliches Recht auf die Digitalisierung von Kulturbeständen einräumt, müssen diese transparent sein und öffentlich – nach Möglichkeit im Internet – bekannt gemacht werden. Im Falle eines solchen ausschließlichen Rechtes ist der betreffenden öffentlichen Stelle im Rahmen der Vereinbarung eine Kopie der digitalisierten Kulturbestände unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Diese Kopie ist am Ende des Ausschließlichkeitszeitraumes zur Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen.

(6) Werden rechtliche oder praktische Vereinbarungen getroffen, die nicht ausdrücklich ausschließliche Rechte gewähren, die aber darauf abzielen oder bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Weiterverwendung von Dokumenten durch andere als die an der Vereinbarung beteiligten Dritten beschränken, so sind deren wesentlichen Aspekte spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Die Auswirkungen solcher rechtlichen oder praktischen Vereinbarungen auf die Verfügbarkeit von Daten zur Weiterverwendung sind regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu überprüfen. In die rechtliche oder praktische Vereinbarung ist eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die regelmäßige Überprüfung ergibt, dass der die Vereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die wesentlichen Aspekte der endgültigen Bedingungen solcher Vereinbarungen müssen transparent sein und im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden.

(7) Am 17. Juli 2013 bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die von öffentlichen Stellen abgeschlossen wurden und nicht unter die Ausnahmen gemäß Abs. 2 bis 6 fallen, enden mit Vertragsablauf; sie gelten spätestens mit Ablauf des 18. Juli 2043 als aufgelöst.

§ 17a K-ISG


(1) Die Bestimmungen des § 15e und der §§ 15h bis 17 sowie des § 19 Abs. 3 gelten auch für Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen sowie für Bildungseinrichtungen, die den Bestimmungen dieses Abschnittes unterliegen, in Bezug auf Forschungsdaten im Sinne des § 15 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit § 15b lit. g.

(2) Öffentliche Stellen, Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen haben die Verfügbarkeit von Forschungsdaten durch die Annahme entsprechender Strategien und Maßnahmen mit dem Ziel zu fördern, öffentlich finanzierte Forschungsdaten nach dem Grundsatz der standardmäßig offenen Daten im Einklang mit Rechten des geistigen Eigentums und dem Schutz personenbezogener Daten, unter Berücksichtigung von legitimen Geschäftsinteressen sowie unter Beachtung der Grundsätze der Vertraulichkeit und Sicherheit möglichst offen zugänglich zu machen..

§ 18 K-ISG


(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung jene Bestimmungen festzulegen, die erforderlich sind, um den auf der Grundlage von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024 von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakten in Verbindung mit Art. 14 der Richtlinie (EU) 2019/1024 rechtlich zu entsprechen.

(2) Öffentliche Stellen haben hochwertige Datensätze im Sinne des § 15b lit. h, die in den Anwendungsbereich dieses Abschnittes fallen, vorbehaltlich des Abs. 3 und des Abs. 4,

a)

kostenlos,

b)

in maschinenlesbaren Formaten,

c)

mithilfe geeigneter Anwendungsprogrammierschnittstellen (API) und

d)

falls technisch erforderlich, als Massen-Download

zur Weiterverwendung zugänglich zu machen.

(3) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 lit. a hochwertige Datensätze kostenlos verfügbar zu machen, gilt nicht für Bibliotheken, Museen und Archive.

(4) Abweichend von Abs. 2 hat die Landesregierung durch Verordnung festzulegen, dass öffentliche Stellen, die Einnahmen erzielen müssen, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten bei der Wahrnehmung ihres öffentlichen Auftrages zu decken, von dem in einem auf der Grundlage des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024 von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsaktes oder dem in einer Verordnung nach Abs. 1 festgelegten Erfordernis, hochwertige Datensätze kostenlos zur Verfügung zu stellen, für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren befreit sind, wenn sich die kostenlose Bereitstellung wesentlich auf den Haushalt der betreffenden öffentlichen Stellen auswirken würde.

§ 18a K-ISG (weggefallen)


§ 18a K-ISG seit 22.12.2021 weggefallen.

§ 19 K-ISG


(1) Wurde einem Antrag auf Weiterverwendung eines Dokumentes nicht oder nur teilweise entsprochen oder ist die öffentliche Stelle mit der Erledigung des Antrages säumig, ist auf Verlangen des Antragstragstellers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Ein Antrag auf Erlassung eines Bescheides kann – außer in den Fällen der Säumnis der öffentlichen Stelle – binnen vier Wochen ab Zugang der Mitteilung, dass dem Begehren nicht oder nur teilweise entsprochen wird oder die Bereitstellung des Dokuments vom Abschluss einer Lizenz abhängig gemacht wird, gestellt werden.

(2) Wurde dem Antragsteller ein endgültiges Lizenzangebot unterbreitet, ist auf sein Verlangen mit Bescheid festzustellen, ob einzelne Bestimmungen des Lizenzangebotes diesem Abschnitt entsprechen. Wird festgestellt, dass Bestimmungen des Lizenzangebotes diesem Abschnitt nicht entsprechen, hat die öffentliche Stelle dem Antragsteller neuerlich ein endgültiges Lizenzangebot zu unterbreiten, welches diese Entscheidung berücksichtigt; hierbei gelten die in § 15d Abs. 4 festgelegten Fristen sinngemäß.

(3) Bescheide im Sinne des Abs. 1 und 2 sind spätestens innerhalb von acht Wochen nach dem Einlangen eines Verlangens auf Bescheiderlassung zu erlassen. Zuständig zur Erlassung eines Bescheides im Sinne des Abs. 1 und 2 ist die jeweilige öffentliche Stelle, soweit sie behördliche Aufgaben besorgt; ist dies nicht der Fall, sind Anträge auf Erlassung eines Bescheides im Sinne des Abs. 1 und 2 ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der Aufsicht der die für deren Einrichtung zuständige bescheiderlassende Stelle, in sonstigen Fällen an die Bezirksverwaltungsbehörde des Verwaltungsbezirkes, in dem die öffentliche Stelle ihren Sitz hat, weiterzuleiten.

§ 19a K-ISG § 19a


Ziel dieses Abschnittes ist die Schaffung eines Rahmens zum Auf- und Ausbau einer Geodateninfrastruktur für Zwecke der Raumplanung und Raumforschung sowie der Umweltpolitik und anderer politischer Maßnahmen und Tätigkeiten, welche direkte oder indirekte Auswirkungen auf den Raum oder die Umwelt haben können.

§ 19b K-ISG


(1) Dieser Abschnitt ist auf Geodatensätze anzuwenden, die

a)

ein in den Anhängen I, II oder III der Richtlinie 2007/2/EG zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) angeführtes Thema betreffen,

b)

sich auf das österreichische Staatsgebiet beziehen,

c)

in elektronischer Form vorliegen,

d)

vorhanden sind bei

1.

einer öffentlichen Geodatenstelle im Rahmen ihrer öffentlichen Aufgabe oder

2.

einem Dritten, dem gemäß § 19f Abs. 2 Netzzugang gewährt wird,

oder für eine solche Geodatenstelle oder einen solchen Dritten bereitgehalten werden und

e)

noch in Verwendung stehen.

(2) Dieser Abschnitt ist auch auf Geodatendienste anzuwenden, die sich auf Daten der in Abs. 1 genannten Geodatensätze beziehen.

(3) Sind von einem Geodatensatz nach Abs. 1 identische Kopien vorhanden, so gilt dieser Abschnitt nur für den Referenzdatensatz, von dem die Kopien abgeleitet worden sind.

(4) Wenn es sich bei einer öffentlichen Geodatenstelle gemäß § 19c lit. j um eine Einrichtung der untersten Verwaltungsebene handelt, so ist auf Geodatensätze und Geodatendienste, die bei einer solchen Stelle vorhanden sind oder für eine solche Stelle bereitgehalten werden, dieser Abschnitt nur dann anzuwenden, wenn die Sammlung oder Verbreitung dieser Geodatensätze rechtlich vorgeschrieben ist. Einrichtungen der untersten Verwaltungsebene können insbesondere die Bezirksverwaltungsbehörden, das Amt der Kärntner Landesregierung als Agrarbehörde Kärnten und die Gemeinden sein.

(5) Stehen einem Dritten Rechte geistigen Eigentums an Geodatensätzen nach Abs. 1 oder Geodatendiensten nach Abs. 2 zu, dürfen Maßnahmen nach diesem Abschnitt hinsichtlich dieser Geodatensätze und Geodatendienste nur getroffen werden, soweit der Dritte diesen Maßnahmen zustimmt.

(6) Dieser Abschnitt lässt

a)

alle anderen Rechtsvorschriften, die den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen regeln, insbesondere den 1., 2. und 4. Abschnitt dieses Gesetzes, soweit in diesem Abschnitt nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, sowie

b)

die Rechte des geistigen Eigentums öffentlicher Geodatenstellen (§ 19c lit. j) und die Rechte des geistigen Eigentums anderer Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 der Richtlinie 2007/2/EG nach den Bestimmungen anderer Länder, des Bundes oder anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder gleichzustellender Staaten

unberührt.

(7) Öffentliche Geodatenstellen dürfen sich zur Erfüllung der ihnen nach diesem Abschnitt obliegenden Aufgaben mittels rechtsgeschäftlicher Vereinbarung auch anderer öffentlicher Geodatenstellen oder sonstiger Dritter als Dienstleister bedienen. Eine Änderung der den öffentlichen Geodatenstellen aus diesem Gesetz oder dem Geodateninfrastrukturgesetz, BGBl. I Nr. 14/2010, erwachsenden Rechte und Pflichten oder ein Wechsel der Zuständigkeit ist hiermit nicht verbunden.

(8) Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind so anzuwenden, dass sie in die Zuständigkeit des Bundes nicht eingreifen.

§ 19c K-ISG § 19c


Für diesen Abschnitt gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

Geodateninfrastruktur (GDI): Metadaten, Geodatensätze und Geodatendienste, Netzdienste und Netztechnologien, Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung, den Zugang und die Verwendung sowie Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, Überwachungsprozesse und -verfahren, die im Sinne dieses Abschnitts geschaffen, angewandt oder zur Verfügung gestellt werden;

b)

Geodaten: alle Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geografischen Gebiet;

c)

Geodatensatz: eine identifizierbare Sammlung von Geodaten;

d)

Geodatendienste: Formen der Verarbeitung der in Geodatensätzen enthaltenen Geodaten oder deren Metadaten mit Hilfe einer Computeranwendung;

e)

Geoobjekt: die abstrakte Darstellung eines Phänomens der Realwelt in Bezug auf einen bestimmten Standort oder ein geografisches Gebiet;

f)

Metadaten: Informationen, die Geodatensätze und Geodatendienste beschreiben und es ermöglichen diese zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen;

g)

Interoperabilität: im Falle von Geodatensätzen ihre mögliche Kombination und im Falle von Geodatendiensten ihre mögliche Interaktion ohne wiederholtes manuelles Eingreifen und in der Weise, dass das Ergebnis kohärent ist und der Zusatznutzen der Geodatensätze und Geodatendienste erhöht wird;

h)

Geo-Portal INSPIRE: eine von der Europäischen Kommission geschaffene und betriebene Internetseite oder eine vergleichbare Organisationsstruktur, die Zugang zu den in § 19e Abs. 1 genannten Netzdiensten, den nach Maßgabe der Richtlinie 2007/2/EG entsprechenden Diensten des Bundes, anderer Länder, anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und diesen gleichzustellenden Staaten bietet;

i)

Zugangspunkt: eine von einer öffentlichen Geodatenstelle geschaffene und betriebene oder von einem Dienstleister für diese geschaffene oder betriebene Internetseite oder vergleichbare Organisationsstruktur, die Zugang zu den in § 19e Abs. 1 genannten Netzdiensten bietet;

j)

öffentliche Geodatenstelle:

1.

ein Organ des Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes, einschließlich diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane, das durch Gesetz oder innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt zugewiesene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt und

2.

ein Organ einer sonstigen landesgesetzlich geregelten Einrichtung, sofern es durch Gesetz oder innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt zugewiesene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, einschließlich bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt wahrnimmt;

k)

Dritte: jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die nicht

1.

öffentliche Geodatenstelle nach lit. j ist,

2.

eine auf bundesrechtlichen oder landesrechtlichen Bestimmungen beruhende Stelle im Sinne des Art. 3 Z 9 der Richtlinie 2007/2/EG ist oder

3.

eine Stelle im Sinne des Art. 3 Z 9 der Richtlinie 2007/2/EG eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines diesem gleichzustellenden Staates ist.

l)

Netzdienste: netzbasierte Anwendungen zur Kommunikation, Transaktion und Interaktion;

m)

Referenzdatensatz: Ursprungsversion eines Geodatensatzes, von welchem verschiedene identische Kopien abgeleitet wurden.

§ 19d K-ISG


(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben Metadaten für die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze und Geodatendienste in ausreichender Qualität zu erstellen und auf aktuellem Stand zu halten. Dies hat in einer Qualität zu erfolgen, die zur Erfüllung des in § 19c lit.  f genannten Zwecks erforderlich ist.

(2) Metadaten nach Abs. 1 müssen den Durchführungsbestimmungen nach Art. 5 Abs. 4 und nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2007/2/EG, insbesondere den in der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 und der Verordnung (EG) 1089/2010 genannten Erfordernissen, entsprechen.

(2a) Metadaten nach Abs. 1 haben auch Angaben betreffend Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit gemäß § 19g und Beschränkungen des Zugangs durch inländische oder ausländische öffentliche Stellen gemäß § 19i Abs. 2 und § 19j sowie jeweils die Gründe für solche Beschränkungen zu umfassen.

(3) Die öffentlichen Geodatenstellen haben die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze und Geodatendienste, für die Metadaten zu erstellen sind, entsprechend den Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2007/2/EG durch Anpassung an vorgegebene Standards oder Transformationsdienste nach § 19e Abs. 1 lit. d verfügbar zu machen.

(4) Die öffentlichen Geodatenstellen haben einander und anderen Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 der Richtlinie 2007/2/EG nach den Bestimmungen anderer Länder, des Bundes oder anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder diesen gleichzustellenden Staaten sowie Dritten im Sinne des § 19b Abs. 1 lit. d Z 2 für den Zweck der Erfüllung der in Abs. 3 genannten Durchführungsbestimmungen die erforderlichen Informationen, einschließlich Daten, Codes und technische Klassifizierungen, unbeschränkt zur Verfügung zu stellen.

(5) Bei Geodaten über geografische Objekte, die sich auch auf die Hoheitsgebiete anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder diesen gleichzustellenden Staaten erstrecken, haben die zuständigen öffentlichen Geodatenstellen oder Dritte im Sinne des § 19b Abs. 1 lit. d Z 2 die Darstellung und Position dieser Objekte mit den jeweils zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder diesen gleichzustellenden Staaten einvernehmlich festzulegen.

§ 19e K-ISG


(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben für die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze und Geodatendienste, für die nach Maßgabe dieses Abschnittes Metadaten zu erzeugen sind, entsprechend den Durchführungsbestimmungen nach Art. 16 der Richtlinie 2007/2/EG, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 976/2009, folgende Netzdienste zu schaffen und zu betreiben:

a)

Suchdienste, die es ermöglichen, auf der Grundlage von Metadaten nach Geodatensätzen und Geodatendiensten zu suchen und den Inhalt der Metadaten anzuzeigen;

b)

Darstellungsdienste, die es zumindest ermöglichen, Geodatensätze darzustellen, in ihnen zu navigieren, sie zu vergrößern oder zu verkleinern, zu verschieben, Daten zu überlagern sowie Informationen aus Legenden und sonstige relevante Inhalte von Metadaten anzuzeigen;

c)

Download-Dienste, die das Herunterladen von und, wenn durchführbar, den direkten Zugriff auf Kopien vollständiger Geodatensätze oder Teile solcher Sätze ermöglichen;

d)

Transformationsdienste zur Umwandlung von Geodatensätzen, um Interoperabilität zu erreichen;

e)

Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten.

(2) Netzdienste nach Abs. 1 müssen einschlägige Nutzeranforderungen berücksichtigen, nach Maßgabe der §§ 19g und 19h öffentlich verfügbar sowie einfach zu nutzen und über das Internet oder andere geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich sein.

(3) Für Suchdienste nach Abs. 1 lit. a sind zumindest folgende Metadaten als kombinierbare Suchkriterien zu gewährleisten:

a)

Schlüsselwörter;

b)

Klassifizierung von Geodaten und Geodatendiensten;

c)

Qualität und Gültigkeit der Geodatensätze;

d)

Grad der Übereinstimmung mit den in § 19d Abs. 3 genannten Durchführungsbestimmungen;

e)

geografischer Standort;

f)

Bedingungen für den Zugang zu Geodatensätzen und Geodatendiensten sowie deren Nutzung;

g)

die für die Erstellung, Verwaltung, Erhaltung und Verbreitung der Geodatensätze und Geodatendienste jeweils zuständige öffentliche Geodatenstelle.

(4) Transformationsdienste sind mit anderen Diensten im Sinne des Abs. 1 so zu kombinieren, dass diese gemäß den in § 19d Abs. 3 genannten Durchführungsbestimmungen betrieben werden können.

§ 19f K-ISG


(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben ihre Netzdienste nach § 19e über ein elektronisches Netzwerk zu verknüpfen und den Zugang zu diesen Netzdiensten über das Geo-Portal INSPIRE zu ermöglichen. Sie können diesen Zugang zum elektronischen Netzwerk auch über eigene Zugangspunkte (§ 19c lit. i) bieten.

(2) Dritte dürfen ihre Geodatensätze und Geodatendienste mit dem Netzwerk nach Abs. 1 verknüpfen, wenn sie sich gegenüber jener öffentlichen Geodatenstelle, über deren Netzdienste die Verknüpfung erfolgen soll, verpflichten dafür zu sorgen, dass für die Dauer der Verknüpfung

a)

die Metadaten, Geodatensätze und Geodatendienste und Netzdienste, letztere soweit diese auf Grund der Durchführungsbestimmungen nach Art. 16 der Richtlinie 2007/2/EG, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 976/2009, erforderlich sind, den Bestimmungen dieses Abschnittes entsprechen,

b)

die technischen und rechtlichen Voraussetzungen für die Verknüpfung und die damit gegebene Bereitstellung der Daten vorliegen,

c)

sie die mit der Verknüpfung verbundenen Kosten selbst tragen und

d)

sie der Landesregierung die zur Erfüllung der Berichtspflichten nach § 19m Abs. 1 bis 3 erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

§ 19g K-ISG § 19g


(1) Abweichend von § 19e Abs. 2 dürfen öffentliche Geodatenstellen den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und Geodatendiensten über die in § 19e Abs. 1 lit. a genannten Dienste nach Maßgabe des Abs. 6 beschränken, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf:

a)

die öffentliche Sicherheit;

b)

die umfassende Landesverteidigung;

c)

die internationalen Beziehungen.

(2) Weiters dürfen öffentliche Geodatenstellen den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und Geodatendiensten über die in § 19e Abs. 1 lit. b bis e genannten Dienste nach Maßgabe des Abs. 6 beschränkt werden, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf:

a)

die in Abs. 1 genannten Aspekte;

b)

die Vertraulichkeit der Verfahren öffentlicher Stellen, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist;

c)

laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen;

d)

Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sofern diese durch innerstaatliches Recht oder Unionsrecht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses, zu schützen;

e)

Rechte des geistigen Eigentums;

f)

die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an deren Geheimhaltung im Sinne des DSG 2000 besteht und dieses durch den Zugang oder die Nutzung verletzt werden würde;

g)

die Interessen oder den Schutz einer Person, welche die angeforderte Information freiwillig zur Verfügung gestellt hat, ohne hierzu gesetzlich verpflichtet zu sein oder verpflichtet werden zu können, es sei denn, dass diese Person der Herausgabe der betreffenden Informationen zugestimmt hat;

h)

den Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen beziehen.

(3) Der Zugang der Öffentlichkeit zu den in § 19h Abs. 4 genannten Diensten des elektronischen Geschäftsverkehrs darf aus den in Abs. 2 genannten Gründen beschränkt werden.

(4) Die Beschränkungen der Abs. 1 bis 3 sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse am Zugang zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse am Zugang gegen das Interesse an dessen Beschränkung, erforderlichenfalls unter Erteilung von Vorschreibungen, abzuwägen.

(5) Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und Geodatendiensten betreffend Emissionen in die Umwelt sind unter Berufung auf die in Abs. 2 lit. b, d, f und h genannten Gründe unzulässig.

(6) Die Beschränkung des Zugangs der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und Geodatendiensten darf nur dann nach Abs. 1 bis 5 erfolgen, wenn sich die betreffenden Geodatensätze und Geodatendienste auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Landessache sind. Andernfalls sind bundesrechtliche Bestimmungen, insbesondere das Geodateninfrastrukturgesetz, BGBl. I Nr. 14/2010, maßgeblich.

§ 19h K-ISG


(1) Suchdienste (§ 19e Abs. 1 lit. a) sind der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(2) Für Darstellungsdienste (§ 19e Abs. 1 lit. b) dürfen Entgelte gefordert werden, sofern das Entgelt die Wartung der Geodatensätze und der entsprechenden Geodatendienste sichert. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen große Datenmengen häufig aktualisiert werden.

(3) Für Download-Dienste und Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten (§ 19e Abs. 1 lit. c und lit. e) dürfen Entgelte gefordert werden.

(4) Werden für Darstellungsdienste (§ 19e Abs. 1 lit. b), Download-Dienste (§ 19e Abs. 1 lit. c) und Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten (§ 19e Abs. 1 lit e) Entgelte verlangt, sind diese auf die in § 15f Abs. 3 festgelegten Beschränkungen für Entgelte zu begrenzen und es müssen zu deren Abwicklung Dienstleistungen des elektronischen Geschäftsverkehrs verfügbar sein. Für diese Daten können Haftungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarungen oder erforderlichenfalls Lizenzen in sonstiger Form, soweit in § 15h nicht anderes bestimmt ist, vorgesehen werden.

(5) Öffentliche Geodatenstellen haben für die Inanspruchnahme von Netzdiensten durch die Öffentlichkeit die Bestimmungen des 4. Abschnittes, insbesondere die in den §§ 15g und 15h festgelegten Bedingungen für die Weiterverwendung von Dokumenten zu beachten.

§ 19i K-ISG § 19i


(1) Die öffentlichen Geodatenstellen (§ 19c lit. j) haben durch entsprechende Maßnahmen zu ermöglichen, dass die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze und Geodatendienste für andere öffentliche Geodatenstellen sowie für andere auf bundesrechtlichen oder landesrechtlichen Bestimmungen beruhende Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 lit. a und b der Richtlinie 2007/2/EG zugänglich und nutzbar sind, sofern diese Nutzung zur Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erforderlich ist.

(2) Abweichend von Abs. 1 darf der Zugang zu und die Nutzung von Geodatensätzen und Geodatendiensten nach Maßgabe des Abs. 5 ausgeschlossen werden, wenn dieser Zugang oder diese Nutzung nachteilige Auswirkungen hätte auf:

a)

laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, strafrechtliche oder disziplinarrechtliche Untersuchungen durchzuführen;

b)

die öffentliche Sicherheit;

c)

die umfassende Landesverteidigung;

d)

die internationalen Beziehungen;

e)

die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an deren Geheimhaltung im Sinne des DSG 2000 besteht und dieses durch den Zugang oder die Nutzung verletzt werden würde.

(3) Der Zugang und die Nutzung gemäß Abs. 1 dürfen durch Maßnahmen nach Abs. 2 nicht in einer Weise beschränkt werden, dass praktische Hindernisse zum Zeitpunkt der Nutzung von Geodatensätzen oder Geodatendiensten durch andere öffentliche Geodatenstellen oder durch andere auf bundesrechtlichen oder landesrechtlichen Bestimmungen beruhende Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 lit. a und b der Richtlinie 2007/2/EG entstehen könnten.

(4) Die öffentlichen Geodatenstellen dürfen für die Nutzung der von ihnen angebotenen Geodatensätze und Geodatendienste Lizenzen erteilen und Entgelte fordern, sofern in sonstigen Rechtsvorschriften nicht anderes bestimmt wird. Solche Maßnahmen müssen mit dem durch diesen Abschnitt verfolgten Ziel der leichteren Nutzbarkeit von Geodatensätzen und Geodatendiensten vereinbar sein. Werden Entgelte erhoben, dürfen sie nicht das zur Gewährleistung der nötigen Qualität und des Angebots von Geodatensätzen und Geodatendiensten notwendige Minimum zuzüglich einer angemessenen Rendite übersteigen, wobei gegebenenfalls Selbstfinanzierungserfordernisse der die Geodatensätze oder Geodatendienste anbietenden öffentlichen Geodatenstellen zu beachten sind.

(5) Die Beschränkung des Zugangs zu und die Nutzung von Geodatensätzen und Geodatendiensten darf nur dann nach Abs. 2 erfolgen, wenn sich die betreffenden Geodatensätze und Geodatendienste auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Landessache sind. Andernfalls sind bundesrechtliche Bestimmungen, insbesondere das Geodateninfrastrukturgesetz, BGBl. I Nr. 14/2010, maßgeblich.

§ 19j K-ISG


(1) Der § 19i gilt sinngemäß auch für die Nutzung von Geodatensätzen und Geodatendiensten durch nachfolgende Stellen, sofern diese Nutzung zur Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erforderlich ist:

a)

Organe oder Einrichtungen der Europäischen Union;

b)

öffentliche Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 lit. a und b der Richtlinie 2007/2/EG anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und gleichzustellender Staaten;

c)

sonstige Einrichtungen, die durch internationale Übereinkünfte geschaffen wurden, und bei denen die Europäische Union und deren Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind.

(2) Für Geodatensätze und Geodatendienste, die den Organen oder Einrichtungen der Europäischen Union in Erfüllung von Berichtspflichten des Gemeinschaftsumweltrechts zur Verfügung gestellt werden, dürfen diesen gegenüber keine Entgelte gefordert werden.

(3) Die Nutzung von Geodatensätzen und Geodatendiensten durch Stellen nach Abs. 1 kann – über § 19i Abs. 4 hinaus – an Bedingungen gebunden werden. Diese sind gegenüber Organen und Einrichtungen der Europäischen Union gemäß den Durchführungsbestimmungen nach Art. 17 Abs. 8 der Richtlinie 2007/2/EG, insbesondere der Verordnung (EU) 268/2010, zu gestalten. Die Nutzung durch Einrichtungen nach Abs. 1 lit. c ist nur auf der Grundlage von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zulässig.

§ 19k K-ISG § 19k


(1) Jede natürliche oder juristische Person und jede eingetragene Personengesellschaft kann beantragen, dass das Entgelt oder die sonstigen Bedingungen für die Inanspruchnahme von Netzdiensten (§ 19h) durch Bescheid festgelegt werden. Zuständig ist die öffentliche Geodatenstelle, die den Netzdienst betreibt.

(2) Jede öffentliche Geodatenstelle oder entsprechende Stelle eines anderen Bundeslandes oder des Bundes sowie Stellen nach § 19j lit. a, b oder c können beantragen, dass das Entgelt oder die sonstigen Bedingungen für die Nutzung von Geodatensätzen oder Geodatendiensten (§§ 19i oder 19j) durch Bescheid festgelegt werden. Zuständig ist die öffentliche Geodatenstelle, die über die betreffenden Geodatensätze oder Geodatendienste verfügt.

(3) Jeder Dritte (§ 19c lit. k), der Netzzugang nach § 19f anstrebt und dem er von der betreffenden öffentlichen Geodatenstelle nicht ermöglicht wird, kann beantragen, dass mit Bescheid entschieden wird, ob eine Verpflichtung nach § 19f Abs. 2 besteht. Die Verpflichtung kann zur Sicherstellung der Einhaltung der Voraussetzungen nach § 19f Abs. 2 an Bedingungen geknüpft werden. Zuständig ist die öffentliche Geodatenstelle, mit deren Netzdiensten die Verknüpfung angestrebt wird.

(4) Anträge nach Abs. 1 bis 3 sind schriftlich zu stellen und müssen alle zur Bearbeitung er-forderlichen Angaben enthalten, insbesondere ist der betreffende Netzdienst oder der betreffende Geodatensatz näher zu bezeichnen.

(5) Besorgt eine zur Bescheiderlassung nach Abs. 1 bis 3 zuständige öffentliche Geodaten-stelle keine behördlichen Aufgaben, sind Anträge im Sinne der Abs. 1 bis 3 ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der Aufsicht oder der sonstigen Kontrolle oder für deren Einrichtung zuständige bescheiderlassende Stelle, in sonstigen Fällen, an die Bezirksverwaltungsbehörde des Verwaltungsbezirkes, in dem die informationspflichtige Stelle ihren Sitz hat, weiterzuleiten oder die um Bescheiderlassung ersuchende Person, eingetragene Personengesellschaft oder öffentliche Stelle an diese zu verweisen.

(6) (entfällt)

§ 19l K-ISG § 19l


(1) Beim Amt der Kärntner Landesregierung ist eine Koordinierungsstelle mit der Bezeichnung Geodateninfrastruktur-Koordinierungsstelle Kärnten (GDI-Koordinierungsstelle) einzurichten. Die Geschäftsstelle der GDI-Koordinierungsstelle ist bei der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung zuständigen Abteilung einzurichten. Die GDI-Koordinierungsstelle hat die in Abs. 2 genannten Aufgaben wahrzunehmen.

(2) Die GDI-Koordinierungsstelle hat:

a)

Beiträge von öffentlichen Geodatenstellen (§ 19c lit. j) und Dritten im Sinne des § 19b Abs. 1 lit. d Z 2, von Nutzern der Geodateninfrastruktur sowie von sonstigen interessierten Stellen und Personen betreffend die

1.

Beschreibung der nach diesem Abschnitt relevanten Geodatensätze und Geodatendienste und des diesbezüglichen Nutzerbedarfs,

2.

bestehenden Verfahrensweisen und

3.

Rückmeldungen über die Umsetzung dieses Abschnittes

zu koordinieren;

b)

die Landesregierung über alle Angelegenheiten der im Wirkungsbereich des Landes Kärnten eingerichteten Geodateninfrastruktur, insbesondere über die Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG in Kärnten, zu beraten;

c)

die Öffentlichkeit, öffentliche Geodatenstellen (§ 19c lit. j), Dritte im Sinne des § 19b Abs. 1 lit. d Z 2 sowie sonstige interessierte Stellen und Personen über die nach diesem Abschnitt bestehenden Verfahrensweisen, Rechte und Pflichten zu informieren;

d)

die nationale Anlaufstelle und die nationale Koordinierungsstelle nach § 12 des Geodateninfrastrukturgesetzes, BGBl. I Nr. 14/2010, bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen;

e)

Empfehlungen über die Einrichtung der Geodateninfrastruktur an die in lit. a genannten Stellen oder Personen abzugeben;

f)

nach Maßgabe des § 19m Vorschläge und Empfehlungen für Berichte zur Erfüllung der nach Art. 21 der Richtlinie 2007/2/EG der Landesregierung obliegenden Berichtspflichten zu erstellen.

(3) Der GDI-Koordinierungsstelle gehören als Mitglieder an:

a)

je ein Vertreter jeder Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung, in deren Wirkungsbereich Geodatensätze oder Geodatendienste nach § 19b Abs. 1 bis 6 erstellt, betrieben oder für eine andere öffentliche Geodatenstelle im Sinne des § 19c lit. j bereitgehalten werden, sofern dies nicht in einem zu vernachlässigendem Umfang geschieht;

b)

zwei Vertreter von Kärntner Gemeinden, wobei die Bestellung jeweils eines Vertreters auf Grund eines Vorschlages des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Kärnten, und des Kärntner Gemeindebundes zu erfolgen hat.

(4) Die für die Koordination des Kärntner Geografischen Informationssystems KAGIS und die für die Geschäftsstelle der GDI-Koordinierungsstelle zuständigen Abteilungen des Amtes der Kärntner Landesregierung können auf ihren Wunsch hin jeweils einen weiteren Vertreter in die Koordinierungsstelle entsenden.

(5) Für jedes Mitglied der GDI-Koordinierungsstelle ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied mit gleichen Rechten und Pflichten zu bestellen.

(6) Den Sitzungen der GDI-Koordinierungsstelle können Fachleute mit beratender Stimme beigezogen werden.

(7) In Angelegenheiten, die sich nur auf die innerhalb des Amtes der Kärntner Landesregierung bestehende oder aufzubauende Geodateninfrastruktur sowie auf die Koordination in diesen Angelegenheiten beziehen, besitzen nur die in Abs. 3 lit. a und Abs. 4 genannten Mitglieder der GDI-Koordinierungsstelle das Stimmrecht. In allen anderen Angelegenheiten kommt allen in Abs. 3 und Abs. 4 genannten Mitgliedern das Stimmrecht zu.

(8) Für Beratungen und Beschlussfassungen der GDI-Koordinierungsstelle ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte ihrer Mitglieder erforderlich. In Angelegenheiten nach Abs. 6 erster Satz ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der in Abs. 3 lit. a und Abs. 4 genannten Mitglieder erforderlich. Beschlüsse können nur einstimmig gefasst werden; eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

(9) Die GDI-Koordinierungsstelle hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.

§ 19m K-ISG


(1) Die öffentlichen Geodatenstellen und Dritte im Sinne des § 19b Abs. 1 lit. d Z 2, denen Netzzugang gewährt wird, haben die Schaffung und Nutzung ihrer Geodateninfrastruktur entsprechend den Durchführungsbestimmungen nach Art. 21 der Richtlinie 2007/2/EG, insbesondere gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1372, zu überwachen und diese Informationen der Landesregierung zur Erfüllung der in Abs. 2 genannten Verpflichtungen rechtzeitig und auf Dauer zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen sind von der Landesregierung der Öffentlichkeit in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen, sofern eine solche Zurverfügungstellung nicht bereits auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften erfolgt.

(2) Die Landesregierung hat dem zuständigen Bundesminister die zur Erfüllung der Berichtspflichten nach Art. 21 der Richtlinie 2007/2/EG, insbesondere entsprechend dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1372, erforderlichen Informationen rechtzeitig zu übermitteln.

(3) Berichte nach Abs. 2 haben jedenfalls eine zusammenfassende Beschreibung folgender Themen zu enthalten:

a)

Koordinierung zwischen öffentlichen Geodatenstellen und Nutzern von Geodatensätzen und Geodatendiensten und zwischengeschalteten Stellen, Beziehung zu Dritten und Organisation der Qualitätssicherung;

b)

Beitrag von Behörden oder Dritten zum Betrieb und zur Koordinierung der Geodateninfrastruktur;

c)

Information über die Nutzung der Geodateninfrastruktur;

d)

Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung von Geodaten durch öffentliche Geodatenstellen im Sinne dieses Gesetzes, durch andere auf bundesrechtlichen oder landesrechtlichen Bestimmungen beruhenden öffentlichen Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 der Richtlinie 2007/2/EG sowie durch öffentliche Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 der Richtlinie 2007/2/EG anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder gleichzustellender Staaten;

e)

Kosten und Nutzen der Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG.

(4) Zur Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. 2 haben die öffentlichen Geodatenstellen und Dritte im Sinne des § 19b Abs. 1 lit. d Z 2 die erforderlichen Informationen rechtzeitig zu übermitteln.

§ 19n K-ISG § 19n


Die Landesregierung darf zur Erfüllung von Verpflichtungen gemäß den Durchführungsbestimmungen nach Art. 4 Abs. 7, Art. 7 Abs. 1, Art. 16, Art. 17 Abs. 8 und Art. 21 Abs. 4 der Richtlinie 2007/2/EG, zur Ergänzung dieser Durchführungsbestimmungen auf Grund nationaler Erfordernisse oder zur Spezifizierung der nachfolgend genannten Bestimmungen sowie zur näheren Ausgestaltung der Organisation und Aufgabenwahrnehmung der Koordinierungsstelle durch Verordnung nähere Regelungen erlassen über:

a)

die Beschreibung der Themen von Geodatensätzen (§ 19b Abs. 1 lit. a);

b)

die Festlegung zusätzlich erforderlicher Angaben zu Metadaten (§ 19d Abs. 2 und Abs. 2a);

c)

die Festlegung technischer Modalitäten zur Interoperabilität und Harmonisierung von Geodatensätzen und Geodatendiensten (§ 19d Abs. 4);

d)

die Festlegung technischer Spezifikationen und Mindestleistungskriterien für Netzdienste (§ 19e Abs. 1);

e)

die Festlegung technischer Spezifikationen der Verknüpfung der Geodatensätze und Geodatendienste mit dem Netzwerk (§ 19f);

f)

die Wahrnehmung der Aufgaben und die Geschäftsordnung der GDI-Koordinierungsstelle sowie die Entsendung von Vertretern in diese (§ 19l).

§ 20 K-ISG § 20


(1) Die Landesstatistik umfasst alle statistischen Tätigkeiten und Erhebungen, deren Träger das Land ist und die für die Landesverwaltung von Bedeutung sind oder sonst im Interesse des Landes liegen.

(2) Die Landesstatistik ist von der Landesregierung zu besorgen und umfasst insbesondere folgende Aufgaben:

a)

die empirische Analyse von relevanten Sachverhalten durch die Erstellung von Statistiken einschließlich der Durchführung von statistischen Erhebungen samt Abfragen aus öffentlichen Registern;

b)

die Erzielung von Mehrwerten der statistischen Information durch die Zusammenführung und Auswertung von Ergebnissen verschiedener Daten- und Informationsquellen;

c)

die Erstellung von statistischen Datensammlungen für das Land;

d)

die Mitwirkung in den mit statistischen Angelegenheiten befassten beratenden Gremien und Einrichtungen der Organe der Bundesanstalt “Statistik Österreich” sowie die Wahrnehmung der Interessen des Landes in diesen Gremien;

e)

die Zusammenarbeit mit den Organen der Bundesstatistik, den anderen Landesstatistiken sowie mit anderen Statistikproduzenten, soweit dies für die Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben sinnvoll und zweckmäßig ist;

f)

die Durchführung der durch Landesgesetze oder Verordnungen der Landesregierung angeordneten Erhebungen, sofern in diesen Gesetzen oder Verordnungen nicht andere Stellen damit betraut sind.

§ 21 K-ISG § 21


Bei der Erfüllung der Aufgaben der Landesstatistik sind folgende Grundsätze zu beachten:

a)

Gewährleistung von Objektivität und Unparteilichkeit;

b)

Anwendung frei gewählter statistischer Methoden und Verfahren nach international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Standards und deren Offenlegung;

c)

Sicherstellung einer möglichst hohen Aktualität;

d)

Bemühen um möglichst hohe Kohärenz der Statistik;

e)

laufende Überprüfung der Statistiken auf mögliche Qualitätsverbesserungen;

f)

Minimierung der Belastung und ausreichende Information der Betroffenen und Auskunftspflichtigen;

g)

Veröffentlichung von statistischen Erhebungen und

f)

Wahrung des Statistikgeheimnisses.

§ 22 K-ISG § 22


(1) Die Beschaffung von Daten kann erfolgen durch:

a)

Zusammenarbeit mit der “Statistik Österreich”, dem Bund, den Ländern sowie mit sonstigen Institutionen, die Statistik betreiben,

b)

die Beschaffung von Statistikdaten,

c)

die Beschaffung von Verwaltungsdaten,

d)

die Beschaffung von Daten aus öffentlichen Registern,

e)

statistische Erhebungen (Beschaffung von Daten zur Erstellung von Statistiken).

(2) Bei der Ermittlung und Beschaffung von Daten ist - unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften - so weit wie möglich auf schutzwürdige Interessen der Betroffenen Rücksicht zu nehmen. Die mit der Verarbeitung von Daten und Erstellung von Statistiken betrauten Personen haben sicherzustellen, dass bei allen Arbeitsschritten Daten gegen unerlaubte Zugriffe, Missbrauch, Zerstörung und Diebstahl gesichert sind.

(3) Die Stellen, die öffentliche Register führen, sowie die Inhaber von Verwaltungsdaten oder Statistikdaten sind verpflichtet, der Landesstatistik jene Daten nach Möglichkeit in EDV-lesbarer Form zu übermitteln, deren Erforderlichkeit zur Besorgung der Aufgaben der Landesstatistik glaubhaft gemacht wird.

(4) Statistische Erhebungen durch Befragung mit Auskunftspflicht der individuellen Dateninhaber dürfen nur auf Grund besonderer gesetzlicher Anordnung durchgeführt werden.

§ 23 K-ISG § 23


(1) Die Anordnung einer personenbezogenen Erhebung von Daten im Sinne von § 5 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, ist unzulässig. Statistische Erhebungen dürfen nur dann personenbezogen sein, wenn dies unerlässlich ist für

a)

die Überprüfung der Erfüllung einer Auskunftspflicht oder

b)

die Berichtigung oder Vervollständigung von Auskünften.

(2) Personenbezogene Daten dürfen nur für statistische Zwecke verwendet und nur so lange aufbewahrt werden, als dies zur Erstellung der betreffenden Statistik erforderlich ist.

(3) Die mit Aufgaben der Landesstatistik betrauten Personen sind über alle personenbezogenen Daten, die ihnen in Wahrnehmung dieser Tätigkeit, und über alle Tatsachen, die ihnen bei der statistischen Erhebung zur Kenntnis gelangt sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(4) Im Rahmen der Landesstatistik verwendete personenbezogene Daten dürfen an Dritte nur übermittelt werden, wenn gesetzliche Bestimmungen dies vorsehen oder der Betroffene ausdrücklich und unmissverständlich zustimmt.

§ 24 K-ISG


(1) Die im 1. Abschnitt und in § 14a geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.

(2) Die Vollziehung des 2., 4. und 4a. Abschnittes ist insoweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden zu besorgen, als sie gesetzlich übertragene Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich wahrnehmen.

§ 26 K-ISG § 26


Unbeschadet der §§ 10, 17, 19h, 19i und 19j sind in den Angelegenheiten dieses Gesetzes keine landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgaben zu entrichten.

§ 26a K-ISG


  1. (1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
    1. a)Litera aBundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 185/2022;Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 185/2022;
    2. b)Litera bGeodateninfrastrukturgesetz – GeoDIG, BGBl. I Nr. 14/2010, in der Fassung BGBl. I Nr. 116/2022;Geodateninfrastrukturgesetz – GeoDIG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2010,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 116/2022;
    3. c)Litera cDatenschutzgesetz – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2023;Datenschutzgesetz – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 2/2023;
    4. d)Litera dUrheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936, in der Fassung BGBl. I Nr. 244/2021;Urheberrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 244/2021;
    5. e)Litera eBundesgesetz über die GeoSphere Austria (GeoSphere Austria-Gesetz) – GSAG, BGBl. I Nr. 60/2022.Bundesgesetz über die GeoSphere Austria (GeoSphere Austria-Gesetz) – GSAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2022,.
  3. (3)Absatz 3Soweit in diesem Gesetz auf die Richtlinie 2007/2/EG verwiesen wird, ist dies als Verweis auf die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), ABl. Nr. L 108 vom 25. 4. 2007, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173/2005 des Rates und der Richtlinie 86/278/EWG des Rates, ABl. Nr. L 170 vom 25. 6. 2019, S. 115, zu verstehen.Soweit in diesem Gesetz auf die Richtlinie 2007/2/EG verwiesen wird, ist dies als Verweis auf die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), ABl. Nr. L 108 vom 25. 4. 2007, Sitzung 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173/2005 des Rates und der Richtlinie 86/278/EWG des Rates, ABl. Nr. L 170 vom 25. 6. 2019, Sitzung 115, zu verstehen.
  4. (4)Absatz 4Soweit in diesem Gesetz auf die Richtlinie (EU) 2019/1024 verwiesen wird, ist dies als Verweis auf die Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABl. Nr. L 172 vom 26. 6. 2019, S. 56, zu verstehen.Soweit in diesem Gesetz auf die Richtlinie (EU) 2019/1024 verwiesen wird, ist dies als Verweis auf die Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABl. Nr. L 172 vom 26. 6. 2019, Sitzung 56, zu verstehen.
  5. (5)Absatz 5Soweit in diesem Gesetz auf die Richtlinie 2008/114/EG verwiesen wird, ist dies als Verweis auf die Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern, ABl. Nr. L 345 vom 23. 12. 2008, S. 75, verwiesen wird, ist dies als Verweis auf die Richtlinie in der Fassung ABl. Nr. L 345 vom 23. 12. 2008, S. 75, zu verstehen. Soweit in diesem Gesetz auf die Richtlinie 2008/114/EG verwiesen wird, ist dies als Verweis auf die Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern, ABl. Nr. L 345 vom 23. 12. 2008, Sitzung 75, verwiesen wird, ist dies als Verweis auf die Richtlinie in der Fassung ABl. Nr. L 345 vom 23. 12. 2008, Sitzung 75, zu verstehen.
  6. (6)Absatz 6Soweit in diesem Gesetz auf die Verordnung (EU) 2016/679 verwiesen wird, ist dies als Verweis auf die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4. 5. 2016, S. 1, in der geltenden Fassung zu verstehen.Soweit in diesem Gesetz auf die Verordnung (EU) 2016/679 verwiesen wird, ist dies als Verweis auf die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4. 5. 2016, Sitzung 1, in der geltenden Fassung zu verstehen.
  7. (7)Absatz 7Soweit in diesem Gesetz auf die Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 verwiesen wird, ist dies als Verweis auf die Verordnung der Kommission vom 3. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Metadaten, ABl. Nr. L 326 vom 4. 12. 2008, S. 12, in der geltenden Fassung zu verstehen.Soweit in diesem Gesetz auf die Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 verwiesen wird, ist dies als Verweis auf die Verordnung der Kommission vom 3. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Metadaten, ABl. Nr. L 326 vom 4. 12. 2008, Sitzung 12, in der geltenden Fassung zu verstehen.
  8. (8)Absatz 8Soweit in diesem Gesetz auf die Verordnung (EG) Nr. 976/2009 verwiesen wird, ist dies als Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 976/2009 der Kommission vom 19. Oktober 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Netzdienste, ABl. Nr. L 274 vom 20. 10. 2009, S. 9, in der geltenden Fassung zu verstehen.Soweit in diesem Gesetz auf die Verordnung (EG) Nr. 976/2009 verwiesen wird, ist dies als Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 976/2009 der Kommission vom 19. Oktober 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Netzdienste, ABl. Nr. L 274 vom 20. 10. 2009, Sitzung 9, in der geltenden Fassung zu verstehen.
  9. (9)Absatz 9Soweit in diesem Gesetz auf die Verordnung (EU) Nr. 268/2010 verwiesen wird, ist dies als Verweis auf die Verordnung (EU) Nr. 268/2010 der Kommission vom 29. März 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den Zugang der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zu Geodatensätzen und -diensten der Mitgliedstaaten nach harmonisierten Bedingungen, ABl. Nr. L 83 vom 30. März 2010, S. 8, in der geltenden Fassung zu verstehen.Soweit in diesem Gesetz auf die Verordnung (EU) Nr. 268/2010 verwiesen wird, ist dies als Verweis auf die Verordnung (EU) Nr. 268/2010 der Kommission vom 29. März 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den Zugang der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zu Geodatensätzen und -diensten der Mitgliedstaaten nach harmonisierten Bedingungen, ABl. Nr. L 83 vom 30. März 2010, Sitzung 8, in der geltenden Fassung zu verstehen.
  10. (10)Absatz 10Soweit in diesem Gesetz auf die Verordnung (EG) Nr. 1089/2010 verwiesen wird, ist dies als Verweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 der Kommission vom 23. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten, ABl. Nr. L 323 vom 8. 12. 2010, S. 11, in der geltenden Fassung zu verstehen.Soweit in diesem Gesetz auf die Verordnung (EG) Nr. 1089/2010 verwiesen wird, ist dies als Verweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 der Kommission vom 23. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten, ABl. Nr. L 323 vom 8. 12. 2010, Sitzung 11, in der geltenden Fassung zu verstehen.
  11. (11)Absatz 11Soweit in diesem Gesetz auf den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1372 verwiesen wird, ist dies als Verweis auf den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1372 der Kommission vom 19. August 2019 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung, ABl. Nr. L 220 vom 23. 8. 2019, S. 1, zu verstehen.Soweit in diesem Gesetz auf den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1372 verwiesen wird, ist dies als Verweis auf den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1372 der Kommission vom 19. August 2019 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung, ABl. Nr. L 220 vom 23. 8. 2019, Sitzung 1, zu verstehen.

§ 26b K-ISG


Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Ausdrücke verwendet werden, betreffen diese, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, gemäß Art. 37 der Kärntner Landesverfassung alle Geschlechter gleichermaßen.Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Ausdrücke verwendet werden, betreffen diese, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, gemäß Artikel 37, der Kärntner Landesverfassung alle Geschlechter gleichermaßen.

§ 26c K-ISG § 26c


(1) Metadaten nach § 19d Abs. 1 sind

a)

für die in Anhang I und II der Richtlinie 2007/2/EG genannten Themen bis zum 3. Dezember 2010,

b)

für die in Anhang III der Richtlinie 2007/2/EG genannten Themen bis zum 3. Dezember 2013

zu erstellen.

(2) Die in § 19d Abs. 2 genannten Maßnahmen sind nach Erlass der Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2007/2/EG

a)

für neu gesammelte oder weitgehend umstrukturierte Geodatensätze und die entsprechenden Geodatendienste binnen zwei Jahren und

b)

für die noch in Verwendung stehenden Geodatensätze und Geodatendienste binnen sieben Jahren

nach Erlassung der genannten Durchführungsbestimmungen durchzuführen.

§ 26d K-ISG


(1) Die der Auskunftspflicht unterliegenden Organe gemäß § 1, informationspflichtige Stellen des Landes gemäß § 5, öffentliche Stellen gemäß § 15b lit. a und öffentliche Geodatenstellen gemäß § 19c lit. j sind berechtigt, zum Zweck der Durchführung von Verfahren im Sinne dieses Gesetzes sowie zur Dokumentation der an sie gestellten Anträge im Sinne dieses Gesetzes folgende personenbezogene Daten automationsunterstützt zu verarbeiten:

a)

Identifikations-, Adress- und Erreichbarkeitsdaten von Antragstellern und ihrer namhaft gemachten Ansprechpersonen,

b)

antrags- und erledigungsbezogene Daten.

(2) Personenbezogene Daten im Sinne des Abs. 2 sind, sobald sie für die Vollziehung dieses Gesetzes nicht mehr benötigt werden, zu löschen.

§ 27 K-ISG


(1) Durch den 2. Abschnitt wird die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Jänner 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates, ABl Nr L 41 vom 14. Februar 2003, S 26, umgesetzt.

(2) (entfällt)

(3) Durch den 4. Abschnitt wird die Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABl. Nr. L 172 vom 26. 6. 2019, S. 56, umgesetzt.

(4) Durch den 4a. Abschnitt wird die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), ABl. Nr. L 108 vom 25. 4. 2007, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173/2005 des Rates und der Richtlinie 86/278/EWG des Rates, ABl. Nr. L 170 vom 25. 6. 2019, S. 115, umgesetzt.

§ 28 K-ISG


(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des 4. Abschnittes an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Der 4. Abschnitt tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.

(3) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes treten

a)

das Gesetz über die Auskunftspflicht in der Verwaltung des Landes und der Gemeinden, LGBl Nr 29/1988, in der Fassung LGBl Nr 11/2001,

b)

das Gesetz über den Schutz personenbezogener Daten bei nicht automationsunterstützt geführten Dateien (Kärntner Landes-Datenschutzgesetz - K-LDSG), LGBl Nr 59/2000, und

c)

das Gesetz über die Landesstatistik, LGBl Nr 32/1957, außer Kraft.

(4) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 26d, § 15 Abs. 3 lit. d Z 5 und lit. e Z 1 und Z 2, § 24 Abs. 1, § 27 Abs. 2 und die Überschrift des § 26d in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/2019 treten mit 1. Dezember 2018 in Kraft; zugleich tritt § 27 Abs. 2 außer Kraft.

(5) Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zum 3. Abschnitt sowie zu § 13 und § 14 und der 3. Abschnitt treten am 1. Jänner 2020 außer Kraft

Anlage

Anl. 1 K-ISG


(LGBl Nr 18/2024)
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2024,)
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist.
  2. (2)Absatz 2Art. II Z 4 (§ 5 Abs. 1 K-UAG) und Z 5 (§ 6 Abs. 1 Z 1 K-UAG) treten mit Beginn der XXXIV. Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft; auf eine allfällige Ergänzung der ständigen Liste sind die genannten Bestimmungen jedoch schon vor diesem Zeitpunkt anzuwenden.Art. römisch II Ziffer 4, (Paragraph 5, Absatz eins, K-UAG) und Ziffer 5, (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, K-UAG) treten mit Beginn der römisch 34 . Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft; auf eine allfällige Ergänzung der ständigen Liste sind die genannten Bestimmungen jedoch schon vor diesem Zeitpunkt anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Ist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gestellt oder ein Untersuchungsausschuss eingesetzt, so ist das Verfahren für einen solchen Untersuchungsausschuss nach der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechtslage durchzuführen.
  4. (4)Absatz 4Das Land und die landesgesetzlich eingerichteten Rechtsträger haben ihren nach den §§ 14c und 14d K-ISG jeweils obliegenden Verpflichtungen spätestens binnen drei Monaten nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nachzukommen.Das Land und die landesgesetzlich eingerichteten Rechtsträger haben ihren nach den Paragraphen 14 c und 14d K-ISG jeweils obliegenden Verpflichtungen spätestens binnen drei Monaten nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nachzukommen.

Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISG (K-ISG) Fundstelle


Gesetz vom 7. Juli 2005 über Auskunftspflicht, Datenschutz
und Statistik des Landes (Kärntner Informations- und
Statistikgesetz - K-ISG)
StF: LGBl Nr 70/2005

Änderung

LGBl Nr 59/2006

LGBl Nr 64/2010

LGBl Nr 85/2013

LGBl Nr 22/2016

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