(1) Die öffentlichen Geodatenstellen und Dritte im Sinne des § 19b Abs. 1 lit. d Z 2, denen Netzzugang gewährt wird, haben die Schaffung und Nutzung ihrer Geodateninfrastruktur entsprechend den Durchführungsbestimmungen nach Art. 21 der Richtlinie 2007/2/EG, insbesondere gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1372, zu überwachen und diese Informationen der Landesregierung zur Erfüllung der in Abs. 2 genannten Verpflichtungen rechtzeitig und auf Dauer zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen sind von der Landesregierung der Öffentlichkeit in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen, sofern eine solche Zurverfügungstellung nicht bereits auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften erfolgt.
(2) Die Landesregierung hat dem zuständigen Bundesminister die zur Erfüllung der Berichtspflichten nach Art. 21 der Richtlinie 2007/2/EG, insbesondere entsprechend dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1372, erforderlichen Informationen rechtzeitig zu übermitteln.
(3) Berichte nach Abs. 2 haben jedenfalls eine zusammenfassende Beschreibung folgender Themen zu enthalten:
a) | Koordinierung zwischen öffentlichen Geodatenstellen und Nutzern von Geodatensätzen und Geodatendiensten und zwischengeschalteten Stellen, Beziehung zu Dritten und Organisation der Qualitätssicherung; | |||||||||
b) | Beitrag von Behörden oder Dritten zum Betrieb und zur Koordinierung der Geodateninfrastruktur; | |||||||||
c) | Information über die Nutzung der Geodateninfrastruktur; | |||||||||
d) | Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung von Geodaten durch öffentliche Geodatenstellen im Sinne dieses Gesetzes, durch andere auf bundesrechtlichen oder landesrechtlichen Bestimmungen beruhenden öffentlichen Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 der Richtlinie 2007/2/EG sowie durch öffentliche Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 der Richtlinie 2007/2/EG anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder gleichzustellender Staaten; | |||||||||
e) | Kosten und Nutzen der Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG. |
(4) Zur Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. 2 haben die öffentlichen Geodatenstellen und Dritte im Sinne des § 19b Abs. 1 lit. d Z 2 die erforderlichen Informationen rechtzeitig zu übermitteln.
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