(1) Die Beschaffung von Daten kann erfolgen durch:
a) | Zusammenarbeit mit der “Statistik Österreich”, dem Bund, den Ländern sowie mit sonstigen Institutionen, die Statistik betreiben, | |||||||||
b) | die Beschaffung von Statistikdaten, | |||||||||
c) | die Beschaffung von Verwaltungsdaten, | |||||||||
d) | die Beschaffung von Daten aus öffentlichen Registern, | |||||||||
e) | statistische Erhebungen (Beschaffung von Daten zur Erstellung von Statistiken). |
(2) Bei der Ermittlung und Beschaffung von Daten ist - unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften - so weit wie möglich auf schutzwürdige Interessen der Betroffenen Rücksicht zu nehmen. Die mit der Verarbeitung von Daten und Erstellung von Statistiken betrauten Personen haben sicherzustellen, dass bei allen Arbeitsschritten Daten gegen unerlaubte Zugriffe, Missbrauch, Zerstörung und Diebstahl gesichert sind.
(3) Die Stellen, die öffentliche Register führen, sowie die Inhaber von Verwaltungsdaten oder Statistikdaten sind verpflichtet, der Landesstatistik jene Daten nach Möglichkeit in EDV-lesbarer Form zu übermitteln, deren Erforderlichkeit zur Besorgung der Aufgaben der Landesstatistik glaubhaft gemacht wird.
(4) Statistische Erhebungen durch Befragung mit Auskunftspflicht der individuellen Dateninhaber dürfen nur auf Grund besonderer gesetzlicher Anordnung durchgeführt werden.
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