(1) Metadaten nach § 19d Abs. 1 sind
a) | für die in Anhang I und II der Richtlinie 2007/2/EG genannten Themen bis zum 3. Dezember 2010, | |||||||||
b) | für die in Anhang III der Richtlinie 2007/2/EG genannten Themen bis zum 3. Dezember 2013 | |||||||||
zu erstellen. |
(2) Die in § 19d Abs. 2 genannten Maßnahmen sind nach Erlass der Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2007/2/EG
a) | für neu gesammelte oder weitgehend umstrukturierte Geodatensätze und die entsprechenden Geodatendienste binnen zwei Jahren und | |||||||||
b) | für die noch in Verwendung stehenden Geodatensätze und Geodatendienste binnen sieben Jahren | |||||||||
nach Erlassung der genannten Durchführungsbestimmungen durchzuführen. |
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