§ 8a K-ISG § 8a

K-ISG - Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Besteht Grund zu der Annahme, dass durch die Mitteilung der begehrten Informationen ein schutzwürdiges Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis im Sinne des § 8 Abs. 4 lit. d und Abs. 4a berührt sein könnte, haben die informationspflichtigen Stellen den Inhaber des Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses vom Informationsbegehren zu verständigen und aufzufordern, innerhalb von zwei Wochen bekanntzugeben, ob Tatsachen, die der begehrten Mitteilung unterliegen können, geheimgehalten werden sollen. In diesem Fall hat der Inhaber des möglichen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses das Interesse an der Geheimhaltung zu begründen.

(2) Hat sich der Betroffene gegen eine Mitteilung ausgesprochen und werden die begehrten Informationen nach Prüfung der Begründung des Geheimhaltungsinteresses und Vornahme der Interessensabwägung gemäß § 8 Abs. 4, Abs. 4a und Abs. 5 erster Satz oder aufgrund des § 8 Abs. 5 zweiter Satz mitgeteilt, ist der Betroffene vom Umfang der Mitteilung an den Informationssuchenden schriftlich zu verständigen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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