(1) Der § 19i gilt sinngemäß auch für die Nutzung von Geodatensätzen und Geodatendiensten durch nachfolgende Stellen, sofern diese Nutzung zur Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erforderlich ist:
a) | Organe oder Einrichtungen der Europäischen Union; | |||||||||
b) | öffentliche Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 lit. a und b der Richtlinie 2007/2/EG anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und gleichzustellender Staaten; | |||||||||
c) | sonstige Einrichtungen, die durch internationale Übereinkünfte geschaffen wurden, und bei denen die Europäische Union und deren Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind. |
(2) Für Geodatensätze und Geodatendienste, die den Organen oder Einrichtungen der Europäischen Union in Erfüllung von Berichtspflichten des Gemeinschaftsumweltrechts zur Verfügung gestellt werden, dürfen diesen gegenüber keine Entgelte gefordert werden.
(3) Die Nutzung von Geodatensätzen und Geodatendiensten durch Stellen nach Abs. 1 kann – über § 19i Abs. 4 hinaus – an Bedingungen gebunden werden. Diese sind gegenüber Organen und Einrichtungen der Europäischen Union gemäß den Durchführungsbestimmungen nach Art. 17 Abs. 8 der Richtlinie 2007/2/EG, insbesondere der Verordnung (EU) 268/2010, zu gestalten. Die Nutzung durch Einrichtungen nach Abs. 1 lit. c ist nur auf der Grundlage von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zulässig.
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