§ 15g K-ISG

K-ISG - Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Im Falle der Einhebung von Entgelten, die im Normalfall für die Weiterverwendung von Dokumenten eingehoben werden (Standardentgelten), haben öffentliche Stellen diese Standardentgelte, deren Berechnungsgrundlage und die Bedingungen im Voraus festzulegen und in geeigneter Weise – soweit möglich und sinnvoll im Internet – zu veröffentlichen.

(2) Sofern keine Standardentgelte festgesetzt sind, haben öffentliche Stellen die Faktoren zur Berechnung der Entgelte im Voraus anzugeben. Auf Anfrage haben öffentliche Stellen zusätzlich die Berechnungsweise dieser Entgelte in Bezug auf das spezifische Ersuchen auf Weiterverwendung anzugeben.

In Kraft seit 23.12.2021 bis 31.12.9999
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