(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung jene Bestimmungen festzulegen, die erforderlich sind, um den auf der Grundlage von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024 von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakten in Verbindung mit Art. 14 der Richtlinie (EU) 2019/1024 rechtlich zu entsprechen.
(2) Öffentliche Stellen haben hochwertige Datensätze im Sinne des § 15b lit. h, die in den Anwendungsbereich dieses Abschnittes fallen, vorbehaltlich des Abs. 3 und des Abs. 4,
a) | kostenlos, | |||||||||
b) | in maschinenlesbaren Formaten, | |||||||||
c) | mithilfe geeigneter Anwendungsprogrammierschnittstellen (API) und | |||||||||
d) | falls technisch erforderlich, als Massen-Download | |||||||||
zur Weiterverwendung zugänglich zu machen. |
(3) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 lit. a hochwertige Datensätze kostenlos verfügbar zu machen, gilt nicht für Bibliotheken, Museen und Archive.
(4) Abweichend von Abs. 2 hat die Landesregierung durch Verordnung festzulegen, dass öffentliche Stellen, die Einnahmen erzielen müssen, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten bei der Wahrnehmung ihres öffentlichen Auftrages zu decken, von dem in einem auf der Grundlage des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024 von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsaktes oder dem in einer Verordnung nach Abs. 1 festgelegten Erfordernis, hochwertige Datensätze kostenlos zur Verfügung zu stellen, für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren befreit sind, wenn sich die kostenlose Bereitstellung wesentlich auf den Haushalt der betreffenden öffentlichen Stellen auswirken würde.
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