§ 15c K-ISG

K-ISG - Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Öffentliche Stellen haben sicherzustellen, dass Dokumente in ihrem Besitz und die dem Anwendungsbereich dieses Abschnittes unterliegen, gemäß den §§ 15d bis 17 für kommerzielle und nichtkommerzielle Zwecke weiterverwendet werden können.

(2) Abweichend von Abs. 1 haben Bibliotheken, Museen und Archive öffentlicher Stellen im Sinne des § 15b lit. a hinsichtlich von Dokumenten in ihrem Besitz, die dem Anwendungsbereich dieses Abschnittes unterliegen und an denen sie Rechte des geistigen Eigentums innehaben, die Verpflichtungen gemäß den §§ 15e bis 17 nur dann einzuhalten, sofern sie die Weiterverwendung dieser Dokumente gestatten.

(3) Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen sowie Bildungseinrichtungen, die den Bestimmungen dieses Abschnittes unterliegen, haben Forschungsdaten in ihrem Besitz und die in den Anwendungsbereich dieses Abschnittes fallen, vorbehaltlich des § 17a gemäß den §§ 15d bis 17 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke bereitzustellen.

In Kraft seit 23.12.2021 bis 31.12.9999
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