(1) Die Bestimmungen des § 15e und der §§ 15h bis 17 sowie des § 19 Abs. 3 gelten auch für Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen sowie für Bildungseinrichtungen, die den Bestimmungen dieses Abschnittes unterliegen, in Bezug auf Forschungsdaten im Sinne des § 15 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit § 15b lit. g.
(2) Öffentliche Stellen, Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen haben die Verfügbarkeit von Forschungsdaten durch die Annahme entsprechender Strategien und Maßnahmen mit dem Ziel zu fördern, öffentlich finanzierte Forschungsdaten nach dem Grundsatz der standardmäßig offenen Daten im Einklang mit Rechten des geistigen Eigentums und dem Schutz personenbezogener Daten, unter Berücksichtigung von legitimen Geschäftsinteressen sowie unter Beachtung der Grundsätze der Vertraulichkeit und Sicherheit möglichst offen zugänglich zu machen..
0 Kommentare zu § 17a K-ISG