§ 19k K-ISG § 19k

K-ISG - Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Jede natürliche oder juristische Person und jede eingetragene Personengesellschaft kann beantragen, dass das Entgelt oder die sonstigen Bedingungen für die Inanspruchnahme von Netzdiensten (§ 19h) durch Bescheid festgelegt werden. Zuständig ist die öffentliche Geodatenstelle, die den Netzdienst betreibt.

(2) Jede öffentliche Geodatenstelle oder entsprechende Stelle eines anderen Bundeslandes oder des Bundes sowie Stellen nach § 19j lit. a, b oder c können beantragen, dass das Entgelt oder die sonstigen Bedingungen für die Nutzung von Geodatensätzen oder Geodatendiensten (§§ 19i oder 19j) durch Bescheid festgelegt werden. Zuständig ist die öffentliche Geodatenstelle, die über die betreffenden Geodatensätze oder Geodatendienste verfügt.

(3) Jeder Dritte (§ 19c lit. k), der Netzzugang nach § 19f anstrebt und dem er von der betreffenden öffentlichen Geodatenstelle nicht ermöglicht wird, kann beantragen, dass mit Bescheid entschieden wird, ob eine Verpflichtung nach § 19f Abs. 2 besteht. Die Verpflichtung kann zur Sicherstellung der Einhaltung der Voraussetzungen nach § 19f Abs. 2 an Bedingungen geknüpft werden. Zuständig ist die öffentliche Geodatenstelle, mit deren Netzdiensten die Verknüpfung angestrebt wird.

(4) Anträge nach Abs. 1 bis 3 sind schriftlich zu stellen und müssen alle zur Bearbeitung er-forderlichen Angaben enthalten, insbesondere ist der betreffende Netzdienst oder der betreffende Geodatensatz näher zu bezeichnen.

(5) Besorgt eine zur Bescheiderlassung nach Abs. 1 bis 3 zuständige öffentliche Geodaten-stelle keine behördlichen Aufgaben, sind Anträge im Sinne der Abs. 1 bis 3 ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der Aufsicht oder der sonstigen Kontrolle oder für deren Einrichtung zuständige bescheiderlassende Stelle, in sonstigen Fällen, an die Bezirksverwaltungsbehörde des Verwaltungsbezirkes, in dem die informationspflichtige Stelle ihren Sitz hat, weiterzuleiten oder die um Bescheiderlassung ersuchende Person, eingetragene Personengesellschaft oder öffentliche Stelle an diese zu verweisen.

(6) (entfällt)

In Kraft seit 07.04.2016 bis 31.12.9999
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