Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
Unbeschadet der §§ 10, 17, 19h, 19i und 19j sind in den Angelegenheiten dieses Gesetzes keine landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgaben zu entrichten.
In Kraft seit 30.08.2010 bis 31.12.9999
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