§ 15e K-ISG

K-ISG - Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Öffentliche Stellen haben Dokumente in ihrem Besitz in allen bei ihnen vorhandenen Formaten und Sprachen und, soweit möglich und sinnvoll, auf elektronischem Weg in offenen, maschinenlesbaren, zugänglichen, auffindbaren und weiterverwendbaren Formaten zusammen mit den zugehörigen Metadaten bereitzustellen. Sowohl die Formate als auch die Metadaten haben soweit wie möglich international anerkannten formellen, offenen Standards zu entsprechen.

(2) Öffentliche Stellen werden durch Abs. 1 nicht verpflichtet, Dokumente neu zu erstellen oder anzupassen oder Auszüge aus Dokumenten zur Verfügung zu stellen, sofern die Erstellung, Anpassung oder auszugsweise Zurverfügungstellung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand, der über eine einfache Bearbeitung hinausgeht, verbunden ist.

(3) Öffentliche Stellen sind, soweit in Abs. 6 nicht anderes bestimmt wird, aufgrund dieses Abschnittes ferner nicht verpflichtet, die Erstellung und Speicherung bestimmter Arten von Dokumenten im Hinblick auf deren Weiterverwendung fortzusetzen.

(4) Öffentliche Stellen haben dynamische Daten unmittelbar nach ihrer Erfassung mithilfe einer geeigneten Anwendungsprogrammierschnittstelle (API) und gegebenenfalls als Massen-Download zur Weiterverwendung zugänglich zu machen.

(5) Abweichend von Abs. 4 sind dynamische Daten dann nicht unmittelbar nach ihrer Erfassung zur Weiterverwendung bereitzustellen, wenn dadurch die finanzielle und technische Leistungsfähigkeit der öffentlichen Stelle überstiegen und somit zu einem unverhältnismäßigen Aufwand führen würde. In diesem Fall sind jene dynamischen Daten innerhalb einer Frist oder mit vorübergehenden technischen Beschränkungen zur Weiterverwendung zugänglich zu machen, die die Nutzung ihres wirtschaftlichen oder sozialen Potenzials nicht übermäßig beeinträchtigen. Ist aus berechtigten Gründen des öffentlichen Interesses, insbesondere der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit, eine Verifizierung der Daten unerlässlich, sind die Daten unmittelbar nach der Verifizierung zugänglich zu machen.

(6) Wird die Erstellung und Speicherung bestimmter dynamischer Daten eingestellt, hat die öffentliche Stelle dies zwei Monate im Vorhinein im Internet bekannt zu machen.

In Kraft seit 23.12.2021 bis 31.12.9999
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