Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
Wird eine Auskunft verweigert, so ist dies dem Auskunftswerber unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Auf Antrag des Auskunftswerbers ist die Verweigerung der Auskunft mit schriftlichem Bescheid auszusprechen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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