§ 19c K-ISG § 19c

K-ISG - Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Für diesen Abschnitt gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

Geodateninfrastruktur (GDI): Metadaten, Geodatensätze und Geodatendienste, Netzdienste und Netztechnologien, Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung, den Zugang und die Verwendung sowie Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, Überwachungsprozesse und -verfahren, die im Sinne dieses Abschnitts geschaffen, angewandt oder zur Verfügung gestellt werden;

b)

Geodaten: alle Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geografischen Gebiet;

c)

Geodatensatz: eine identifizierbare Sammlung von Geodaten;

d)

Geodatendienste: Formen der Verarbeitung der in Geodatensätzen enthaltenen Geodaten oder deren Metadaten mit Hilfe einer Computeranwendung;

e)

Geoobjekt: die abstrakte Darstellung eines Phänomens der Realwelt in Bezug auf einen bestimmten Standort oder ein geografisches Gebiet;

f)

Metadaten: Informationen, die Geodatensätze und Geodatendienste beschreiben und es ermöglichen diese zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen;

g)

Interoperabilität: im Falle von Geodatensätzen ihre mögliche Kombination und im Falle von Geodatendiensten ihre mögliche Interaktion ohne wiederholtes manuelles Eingreifen und in der Weise, dass das Ergebnis kohärent ist und der Zusatznutzen der Geodatensätze und Geodatendienste erhöht wird;

h)

Geo-Portal INSPIRE: eine von der Europäischen Kommission geschaffene und betriebene Internetseite oder eine vergleichbare Organisationsstruktur, die Zugang zu den in § 19e Abs. 1 genannten Netzdiensten, den nach Maßgabe der Richtlinie 2007/2/EG entsprechenden Diensten des Bundes, anderer Länder, anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und diesen gleichzustellenden Staaten bietet;

i)

Zugangspunkt: eine von einer öffentlichen Geodatenstelle geschaffene und betriebene oder von einem Dienstleister für diese geschaffene oder betriebene Internetseite oder vergleichbare Organisationsstruktur, die Zugang zu den in § 19e Abs. 1 genannten Netzdiensten bietet;

j)

öffentliche Geodatenstelle:

1.

ein Organ des Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes, einschließlich diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane, das durch Gesetz oder innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt zugewiesene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt und

2.

ein Organ einer sonstigen landesgesetzlich geregelten Einrichtung, sofern es durch Gesetz oder innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt zugewiesene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, einschließlich bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt wahrnimmt;

k)

Dritte: jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die nicht

1.

öffentliche Geodatenstelle nach lit. j ist,

2.

eine auf bundesrechtlichen oder landesrechtlichen Bestimmungen beruhende Stelle im Sinne des Art. 3 Z 9 der Richtlinie 2007/2/EG ist oder

3.

eine Stelle im Sinne des Art. 3 Z 9 der Richtlinie 2007/2/EG eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines diesem gleichzustellenden Staates ist.

l)

Netzdienste: netzbasierte Anwendungen zur Kommunikation, Transaktion und Interaktion;

m)

Referenzdatensatz: Ursprungsversion eines Geodatensatzes, von welchem verschiedene identische Kopien abgeleitet wurden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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