Bei der Erfüllung der Aufgaben der Landesstatistik sind folgende Grundsätze zu beachten:
a) | Gewährleistung von Objektivität und Unparteilichkeit; | |||||||||
b) | Anwendung frei gewählter statistischer Methoden und Verfahren nach international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Standards und deren Offenlegung; | |||||||||
c) | Sicherstellung einer möglichst hohen Aktualität; | |||||||||
d) | Bemühen um möglichst hohe Kohärenz der Statistik; | |||||||||
e) | laufende Überprüfung der Statistiken auf mögliche Qualitätsverbesserungen; | |||||||||
f) | Minimierung der Belastung und ausreichende Information der Betroffenen und Auskunftspflichtigen; | |||||||||
g) | Veröffentlichung von statistischen Erhebungen und | |||||||||
f) | Wahrung des Statistikgeheimnisses. |
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