§ 21 K-ISG § 21

K-ISG - Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

Bei der Erfüllung der Aufgaben der Landesstatistik sind folgende Grundsätze zu beachten:

a)

Gewährleistung von Objektivität und Unparteilichkeit;

b)

Anwendung frei gewählter statistischer Methoden und Verfahren nach international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Standards und deren Offenlegung;

c)

Sicherstellung einer möglichst hohen Aktualität;

d)

Bemühen um möglichst hohe Kohärenz der Statistik;

e)

laufende Überprüfung der Statistiken auf mögliche Qualitätsverbesserungen;

f)

Minimierung der Belastung und ausreichende Information der Betroffenen und Auskunftspflichtigen;

g)

Veröffentlichung von statistischen Erhebungen und

f)

Wahrung des Statistikgeheimnisses.

In Kraft seit 01.11.2005 bis 31.12.9999
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