(1) Die im 1. Abschnitt und in § 14a geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.
(2) Die Vollziehung des 2., 4. und 4a. Abschnittes ist insoweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden zu besorgen, als sie gesetzlich übertragene Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich wahrnehmen.
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