§ 15i K-ISG

K-ISG - Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

Öffentliche Stellen haben praktische Vorkehrungen zur Erleichterung der Suche hinsichtlich jener Dokumente, die zur Weiterverwendung verfügbar sind, zu treffen. Insbesondere haben diese:

a)

Bestandslisten der wichtigsten Dokumente, die zur Weiterverwendung verfügbar sind, im Internet bereitzustellen, sofern dies nicht mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist;

b)

die wichtigsten Dokumente in einem offenen und maschinenlesbaren Format mit den zugehörigen Metadaten im Internet verfügbar zu machen und nach Möglichkeit mit einem oder mehreren Internet-Portalen zu verknüpfen, sofern dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand darstellt;

c)

soweit möglich, im Zusammenhang mit lit. b dafür Sorge zu tragen, dass eine sprachübergreifende Suche nach Dokumenten vorgenommen werden kann;

d)

auf Anfrage Auskünfte und Informationen bereitzustellen.

In Kraft seit 23.12.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 15i K-ISG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15i K-ISG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 15i K-ISG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 15i K-ISG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 15i K-ISG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-ISG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 15h K-ISG
§ 16 K-ISG