§ 15i K-ISG

K-ISG - Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.06.2024

Öffentliche Stellen haben praktische Vorkehrungen zur Erleichterung der Suche hinsichtlich jener Dokumente, die zur Weiterverwendung verfügbar sind, zu treffen. Insbesondere haben diese:

a)

Bestandslisten der wichtigsten Dokumente, die zur Weiterverwendung verfügbar sind, im Internet bereitzustellen, sofern dies nicht mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist;

b)

die wichtigsten Dokumente in einem offenen und maschinenlesbaren Format mit den zugehörigen Metadaten im Internet verfügbar zu machen und nach Möglichkeit mit einem oder mehreren Internet-Portalen zu verknüpfen, sofern dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand darstellt;

c)

soweit möglich, im Zusammenhang mit lit. b dafür Sorge zu tragen, dass eine sprachübergreifende Suche nach Dokumenten vorgenommen werden kann;

d)

auf Anfrage Auskünfte und Informationen bereitzustellen.

In Kraft seit 23.12.2021 bis 31.12.9999
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