Öffentliche Stellen haben praktische Vorkehrungen zur Erleichterung der Suche hinsichtlich jener Dokumente, die zur Weiterverwendung verfügbar sind, zu treffen. Insbesondere haben diese:
a) | Bestandslisten der wichtigsten Dokumente, die zur Weiterverwendung verfügbar sind, im Internet bereitzustellen, sofern dies nicht mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist; | |||||||||
b) | die wichtigsten Dokumente in einem offenen und maschinenlesbaren Format mit den zugehörigen Metadaten im Internet verfügbar zu machen und nach Möglichkeit mit einem oder mehreren Internet-Portalen zu verknüpfen, sofern dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand darstellt; | |||||||||
c) | soweit möglich, im Zusammenhang mit lit. b dafür Sorge zu tragen, dass eine sprachübergreifende Suche nach Dokumenten vorgenommen werden kann; | |||||||||
d) | auf Anfrage Auskünfte und Informationen bereitzustellen. |
0 Kommentare zu § 15i K-ISG