§ 28 K-ISG

K-ISG - Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des 4. Abschnittes an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Der 4. Abschnitt tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.

(3) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes treten

a)

das Gesetz über die Auskunftspflicht in der Verwaltung des Landes und der Gemeinden, LGBl Nr 29/1988, in der Fassung LGBl Nr 11/2001,

b)

das Gesetz über den Schutz personenbezogener Daten bei nicht automationsunterstützt geführten Dateien (Kärntner Landes-Datenschutzgesetz - K-LDSG), LGBl Nr 59/2000, und

c)

das Gesetz über die Landesstatistik, LGBl Nr 32/1957, außer Kraft.

(4) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 26d, § 15 Abs. 3 lit. d Z 5 und lit. e Z 1 und Z 2, § 24 Abs. 1, § 27 Abs. 2 und die Überschrift des § 26d in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/2019 treten mit 1. Dezember 2018 in Kraft; zugleich tritt § 27 Abs. 2 außer Kraft.

(5) Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zum 3. Abschnitt sowie zu § 13 und § 14 und der 3. Abschnitt treten am 1. Jänner 2020 außer Kraft

In Kraft seit 15.06.2019 bis 31.12.9999
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