(1) Die öffentlichen Geodatenstellen (§ 19c lit. j) haben durch entsprechende Maßnahmen zu ermöglichen, dass die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze und Geodatendienste für andere öffentliche Geodatenstellen sowie für andere auf bundesrechtlichen oder landesrechtlichen Bestimmungen beruhende Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 lit. a und b der Richtlinie 2007/2/EG zugänglich und nutzbar sind, sofern diese Nutzung zur Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erforderlich ist.
(2) Abweichend von Abs. 1 darf der Zugang zu und die Nutzung von Geodatensätzen und Geodatendiensten nach Maßgabe des Abs. 5 ausgeschlossen werden, wenn dieser Zugang oder diese Nutzung nachteilige Auswirkungen hätte auf:
a) | laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, strafrechtliche oder disziplinarrechtliche Untersuchungen durchzuführen; | |||||||||
b) | die öffentliche Sicherheit; | |||||||||
c) | die umfassende Landesverteidigung; | |||||||||
d) | die internationalen Beziehungen; | |||||||||
e) | die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an deren Geheimhaltung im Sinne des DSG 2000 besteht und dieses durch den Zugang oder die Nutzung verletzt werden würde. |
(3) Der Zugang und die Nutzung gemäß Abs. 1 dürfen durch Maßnahmen nach Abs. 2 nicht in einer Weise beschränkt werden, dass praktische Hindernisse zum Zeitpunkt der Nutzung von Geodatensätzen oder Geodatendiensten durch andere öffentliche Geodatenstellen oder durch andere auf bundesrechtlichen oder landesrechtlichen Bestimmungen beruhende Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 lit. a und b der Richtlinie 2007/2/EG entstehen könnten.
(4) Die öffentlichen Geodatenstellen dürfen für die Nutzung der von ihnen angebotenen Geodatensätze und Geodatendienste Lizenzen erteilen und Entgelte fordern, sofern in sonstigen Rechtsvorschriften nicht anderes bestimmt wird. Solche Maßnahmen müssen mit dem durch diesen Abschnitt verfolgten Ziel der leichteren Nutzbarkeit von Geodatensätzen und Geodatendiensten vereinbar sein. Werden Entgelte erhoben, dürfen sie nicht das zur Gewährleistung der nötigen Qualität und des Angebots von Geodatensätzen und Geodatendiensten notwendige Minimum zuzüglich einer angemessenen Rendite übersteigen, wobei gegebenenfalls Selbstfinanzierungserfordernisse der die Geodatensätze oder Geodatendienste anbietenden öffentlichen Geodatenstellen zu beachten sind.
(5) Die Beschränkung des Zugangs zu und die Nutzung von Geodatensätzen und Geodatendiensten darf nur dann nach Abs. 2 erfolgen, wenn sich die betreffenden Geodatensätze und Geodatendienste auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Landessache sind. Andernfalls sind bundesrechtliche Bestimmungen, insbesondere das Geodateninfrastrukturgesetz, BGBl. I Nr. 14/2010, maßgeblich.
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