(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben Metadaten für die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze und Geodatendienste in ausreichender Qualität zu erstellen und auf aktuellem Stand zu halten. Dies hat in einer Qualität zu erfolgen, die zur Erfüllung des in § 19c lit. f genannten Zwecks erforderlich ist.
(2) Metadaten nach Abs. 1 müssen den Durchführungsbestimmungen nach Art. 5 Abs. 4 und nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2007/2/EG, insbesondere den in der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 und der Verordnung (EG) 1089/2010 genannten Erfordernissen, entsprechen.
(2a) Metadaten nach Abs. 1 haben auch Angaben betreffend Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit gemäß § 19g und Beschränkungen des Zugangs durch inländische oder ausländische öffentliche Stellen gemäß § 19i Abs. 2 und § 19j sowie jeweils die Gründe für solche Beschränkungen zu umfassen.
(3) Die öffentlichen Geodatenstellen haben die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze und Geodatendienste, für die Metadaten zu erstellen sind, entsprechend den Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2007/2/EG durch Anpassung an vorgegebene Standards oder Transformationsdienste nach § 19e Abs. 1 lit. d verfügbar zu machen.
(4) Die öffentlichen Geodatenstellen haben einander und anderen Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 der Richtlinie 2007/2/EG nach den Bestimmungen anderer Länder, des Bundes oder anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder diesen gleichzustellenden Staaten sowie Dritten im Sinne des § 19b Abs. 1 lit. d Z 2 für den Zweck der Erfüllung der in Abs. 3 genannten Durchführungsbestimmungen die erforderlichen Informationen, einschließlich Daten, Codes und technische Klassifizierungen, unbeschränkt zur Verfügung zu stellen.
(5) Bei Geodaten über geografische Objekte, die sich auch auf die Hoheitsgebiete anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder diesen gleichzustellenden Staaten erstrecken, haben die zuständigen öffentlichen Geodatenstellen oder Dritte im Sinne des § 19b Abs. 1 lit. d Z 2 die Darstellung und Position dieser Objekte mit den jeweils zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder diesen gleichzustellenden Staaten einvernehmlich festzulegen.
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