Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
(1)Absatz einsDie mit Aufgaben der Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts, die durch Landesgesetz eingerichtet sind, haben, soweit in § 1 Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist, über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches der GeoSphere Austria Auskünfte zu Fach-, Nachweis- und Bewertungsdaten gemäß § 3 Z 8 bis 10 GeoSphere Austria-Gesetz nach Maßgabe der folgenden Absätze zu erteilen, soweit diese AuskünfteDie mit Aufgaben der Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts, die durch Landesgesetz eingerichtet sind, haben, soweit in Paragraph eins, Absatz 4, nicht anderes bestimmt ist, über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches der GeoSphere Austria Auskünfte zu Fach-, Nachweis- und Bewertungsdaten gemäß Paragraph 3, Ziffer 8 bis 10 GeoSphere Austria-Gesetz nach Maßgabe der folgenden Absätze zu erteilen, soweit diese Auskünfte
a)Litera azur Erfüllung der Aufgaben der GeoSphere Austria gemäß § 4 Abs. 3 GeoSphere Austria-Gesetz notwendig sind,zur Erfüllung der Aufgaben der GeoSphere Austria gemäß Paragraph 4, Absatz 3, GeoSphere Austria-Gesetz notwendig sind,
b)Litera bnicht unter eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht fallen und
c)Litera c nicht bereits aus anderen Gründen der GeoSphere Austria digital zugänglich sind.
(2)Absatz 2Soweit die beantragten Auskünfte Daten betreffen, die unter eine Ausnahme gemäß § 15a vom 4. Abschnitt dieses Gesetzes fallen, sind diese als solche zu kennzeichnen.Soweit die beantragten Auskünfte Daten betreffen, die unter eine Ausnahme gemäß Paragraph 15 a, vom 4. Abschnitt dieses Gesetzes fallen, sind diese als solche zu kennzeichnen.
(3)Absatz 3Die Daten sind soweit wie möglich elektronisch zur Verfügung zu stellen. Liegen die Daten elektronisch nicht vor, kann das zur Auskunft verpflichtete Organ für die Digitalisierung einen angemessenen Kostenersatz verlangen.
(4)Absatz 4Werden die verlangten Auskünfte nicht oder nicht im begehrten Umfang übermittelt, ist hierüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens, ein Bescheid zu erlassen; für den Beginn der Frist gilt § 3 Abs. 2. Werden die verlangten Auskünfte nicht oder nicht im begehrten Umfang übermittelt, ist hierüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens, ein Bescheid zu erlassen; für den Beginn der Frist gilt Paragraph 3, Absatz 2,
(5)Absatz 5Im Übrigen gelten die Bestimmungen des 1. Abschnittes (§§ 1 bis 4) dieses Gesetzes für die Auskunftserteilung.Im Übrigen gelten die Bestimmungen des 1. Abschnittes (Paragraphen eins bis 4) dieses Gesetzes für die Auskunftserteilung.
In Kraft seit 01.07.2023 bis 31.12.9999
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