Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
(1)Absatz einsLandesgesetzlich eingerichtete Anstalten und Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit, mit Ausnahme des Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds, haben im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten, wie insbesondere durch gesellschaftsrechtliche Maßnahmen, dafür zu sorgen, dass Unternehmungen, an denen diese Rechtsträger beteiligt sind, sowie Unternehmungen jeder weiteren Stufe, an denen Beteiligungen mit mindestens 50 v.H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals bestehen oder die durch andere finan-zielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht werden, eine Beweisaufnahme durch Untersuchungsausschüsse des Kärntner Landtages ermöglichen, indem sie
1.Ziffer einseinem Untersuchungsausschuss auf Verlangen ihre Akten und Unterlagen vorlegen und
2.Ziffer 2vertretungsbefugte Organe der Unternehmung, sofern sie als Auskunftspersonen vor einem Untersuchungsausschuss auszusagen haben, von der Pflicht zur Geheimhaltung gültig entbinden.
(2)Absatz 2§ 14c Abs. 2 gilt für landesgesetzlich eingerichtete Anstalten und Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit im Rahmen ihres Vorgehens gemäß Abs. 1 entsprechend.Paragraph 14 c, Absatz 2, gilt für landesgesetzlich eingerichtete Anstalten und Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit im Rahmen ihres Vorgehens gemäß Absatz eins, entsprechend.
In Kraft seit 08.03.2024 bis 31.12.9999
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