§ 26d K-ISG

K-ISG - Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Die der Auskunftspflicht unterliegenden Organe gemäß § 1, informationspflichtige Stellen des Landes gemäß § 5, öffentliche Stellen gemäß § 15b lit. a und öffentliche Geodatenstellen gemäß § 19c lit. j sind berechtigt, zum Zweck der Durchführung von Verfahren im Sinne dieses Gesetzes sowie zur Dokumentation der an sie gestellten Anträge im Sinne dieses Gesetzes folgende personenbezogene Daten automationsunterstützt zu verarbeiten:

a)

Identifikations-, Adress- und Erreichbarkeitsdaten von Antragstellern und ihrer namhaft gemachten Ansprechpersonen,

b)

antrags- und erledigungsbezogene Daten.

(2) Personenbezogene Daten im Sinne des Abs. 2 sind, sobald sie für die Vollziehung dieses Gesetzes nicht mehr benötigt werden, zu löschen.

In Kraft seit 23.12.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 26d K-ISG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 26d K-ISG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 26d K-ISG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 26d K-ISG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 26d K-ISG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-ISG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 26c K-ISG
§ 27 K-ISG