§ 14c K-ISG

K-ISG - Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2024
  1. (1)Absatz einsDas Land hat im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten, wie insbesondere durch gesellschaftsrechtliche Maßnahmen, dafür zu sorgen, dass Unternehmungen, an denen das Land mit mindestens 50 v.H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder diese durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche Maßnahmen oder organisatorische Maßnahmen beherrscht, eine Beweisaufnahme durch Untersuchungsausschüsse des Kärntner Landtages ermöglichen, indem sie
    1. 1.Ziffer einseinem Untersuchungsausschuss auf Verlangen ihre Akten und Unterlagen vorlegen und
    2. 2.Ziffer 2vertretungsbefugte Organe der Unternehmung, sofern sie als Auskunftspersonen vor einem Untersuchungsausschuss auszusagen haben, von der Pflicht zur Geheimhaltung gültig entbinden.
  2. (2)Absatz 2Das Land hat im Rahmen seines Vorgehens gemäß Abs. 1 sicherzustellen, dass die Unternehmung Das Land hat im Rahmen seines Vorgehens gemäß Absatz eins, sicherzustellen, dass die Unternehmung
    1. 1.Ziffer einsin den vorzulegenden Akten und Unterlagen allfällige geheimhaltungsbedürftige Informationen unter Anschluss einer Begründung kennzeichnet; die Kennzeichnung soll nur in dem Ausmaß und Umfang erfolgen, als dies zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, unbedingt notwendig ist;
    2. 2.Ziffer 2eine dem Landtag zugeleitete Information freigibt und den Untersuchungsausschuss davon informiert, wenn der Grund für die ursprüngliche Kennzeichnung weggefallen ist; und
    3. 3.Ziffer 3dem Untersuchungsausschuss ehestmöglich bekanntgibt, ob Umstände vorliegen, die eine Befragung von Auskunftspersonen gemäß Abs. 1 Z 2 teilweise oder zur Gänze in nichtöffentlicher (§ 31 K-UAG) oder in vertraulicher Sitzung (§ 9 Abs. 2 K-UAG) geboten erscheinen lassen.dem Untersuchungsausschuss ehestmöglich bekanntgibt, ob Umstände vorliegen, die eine Befragung von Auskunftspersonen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, teilweise oder zur Gänze in nichtöffentlicher (Paragraph 31, K-UAG) oder in vertraulicher Sitzung (Paragraph 9, Absatz 2, K-UAG) geboten erscheinen lassen.
In Kraft seit 08.03.2024 bis 31.12.9999
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