(1) Öffentliche Stellen können die Weiterverwendung von Dokumenten an durch ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel gerechtfertigte, objektive, verhältnismäßige und nichtdiskriminierende Bedingungen knüpfen, die die Möglichkeit der Weiterverwendung der Dokumente nicht unnötig einschränken und keine Behinderung des Wettbewerbs bewirken.
(2) Soweit möglich und sinnvoll, haben öffentliche Stellen Standardlizenzen (§ 15b lit. d) zu verwenden.
(3) Die Standardlizenzen (§ 15b lit. d) müssen an besondere Lizenzanträge angepasst werden können, in digitaler Form zur Verfügung stehen und elektronisch bearbeitet werden können.
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