§ 19n K-ISG § 19n

K-ISG - Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

Die Landesregierung darf zur Erfüllung von Verpflichtungen gemäß den Durchführungsbestimmungen nach Art. 4 Abs. 7, Art. 7 Abs. 1, Art. 16, Art. 17 Abs. 8 und Art. 21 Abs. 4 der Richtlinie 2007/2/EG, zur Ergänzung dieser Durchführungsbestimmungen auf Grund nationaler Erfordernisse oder zur Spezifizierung der nachfolgend genannten Bestimmungen sowie zur näheren Ausgestaltung der Organisation und Aufgabenwahrnehmung der Koordinierungsstelle durch Verordnung nähere Regelungen erlassen über:

a)

die Beschreibung der Themen von Geodatensätzen (§ 19b Abs. 1 lit. a);

b)

die Festlegung zusätzlich erforderlicher Angaben zu Metadaten (§ 19d Abs. 2 und Abs. 2a);

c)

die Festlegung technischer Modalitäten zur Interoperabilität und Harmonisierung von Geodatensätzen und Geodatendiensten (§ 19d Abs. 4);

d)

die Festlegung technischer Spezifikationen und Mindestleistungskriterien für Netzdienste (§ 19e Abs. 1);

e)

die Festlegung technischer Spezifikationen der Verknüpfung der Geodatensätze und Geodatendienste mit dem Netzwerk (§ 19f);

f)

die Wahrnehmung der Aufgaben und die Geschäftsordnung der GDI-Koordinierungsstelle sowie die Entsendung von Vertretern in diese (§ 19l).

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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