§ 16 K-ISG

K-ISG - Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Dokumente oder Teile von Dokumenten, die dem Anwendungsbereich dieses Abschnittes unterliegen, können, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, auf Antrag gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes zu kommerziellen und nicht kommerziellen Zwecken weiterverwendet werden.

(2) Dokumente, an denen Bibliotheken, Museen und Archive Rechte des geistigen Eigentums innehaben, können gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke weiterverwendet werden, sofern sie von der zuständigen öffentlichen Stelle zur Weiterverwendung bereitgestellt werden.

In Kraft seit 23.12.2021 bis 31.12.9999
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