(1) Der Dienststellenwahlausschuß besteht aus drei Mitgliedern, welche von der Dienststellenversammlung zu bestellen sind. Sie müssen als Personalvertreter wählbar sein. Ein Bediensteter darf nur einem Wahlausschuß angehören. Der Dienststellenwahlausschuß ist für die Wahl des Dienststellenausschusses (des Dienststellenpersonalvertreters) jener Dienststelle zuständig, für die er bestellt ist. In Gemeinden über 2000 Bediensteten ist der Dienststellenwahlausschuß auch für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl des Zentralwahlausschusses zuständig, sofern in dieser Verordnung nicht ausdrücklich die Zuständigkeit des Zentralwahlausschusses oder der Wahlkommission normiert ist.
(2) Bei der Bestellung der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis der im Dienststellenausschuß vertretenen Wählergruppen wie folgt zu berücksichtigen:
a) | Die Anzahl der auf die Wählergruppen entfallenden Sitze im Dienststellenwahlausschuß ist mittels der Ermittlungszahl festzustellen. Die Ermittlungszahl wird gefunden, indem die Gesamtzahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses durch die Gesamtzahl der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses geteilt wird. Die Ermittlungszahl ist nötigenfalls auf Dezimalstellen zu berechnen. | |||||||||
b) | Jede Wählergruppe erhält so viele Sitze im Dienststellenwahlausschuß zugesprochen, als die Ermittlungszahl in der Zahl der Dienststellenausschußmitglieder der einzelnen Wählergruppe enthalten ist. | |||||||||
c) | Werden auf diese Weise nicht alle Sitze des Dienststellenwahlausschusses besetzt, so ist festzustellen, welche Restquotienten bei der Teilung der Mandatszahlen der einzelnen Wählergruppen durch die Ermittlungszahl verbleiben. Die restlichen Sitze im Dienststellenwahlausschuß fallen jenen Wählergruppen zu, die die größten Restquotienten aufweisen. | |||||||||
d) | Haben auch nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf einen Sitz im Dienststellenwahlausschuß, so fällt der Sitz jener Wählergruppe zu, der anläßlich der letzten Wahl des Dienststellenausschusses die größere Anzahl von Reststimmen verblieben sind. Haben nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf einen Sitz im Dienststellenwahlausschuß, so entscheidet unter diesen das Los. |
(3) Ist nur ein Dienststellenpersonalvertreter zu wählen, so ist das Stärkeverhältnis der Wählergruppen in der Dienststelle bei Bestellung der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses maßgebend (§ 25 Abs.1). Die Auswahl der zu wählenden Mitglieder obliegt diesen Wählergruppen.
(4) Die Wählergruppen haben die von ihnen vorzuschlagenden Mitglieder und Ersatzmitglieder des Dienststellenwahlausschusses schriftlich dem Dienststellenausschußvorsitzenden (dem Dienststellenpersonalvertreter) mit Vor- und Familiennamen sowie Geburtsdaten mitzuteilen.
(5) Der Vorsitzende des Dienststellenausschusses (der Dienststellenpersonalvertreter) hat den Beschluß der Dienststellenversammlung über die Bestellung eines Bediensteten zum Mitglied (Ersatzmitglied) des Dienststellenwahlausschusses diesem Bediensteten schriftlich zuzustellen und hat auch die Namen der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Dienststellenwahlausschusses an der Anschlagtafel der Personalvertretung in der Dienststelle kundzumachen.
(6) In Gemeinden mit über 2000 Bediensteten kann der Zentralausschuß für zwei oder mehrere Dienststellen die Bildung eines gemeinsamen Dienststellenwahlausschusses verfügen. Der gemeinsame Dienststellenwahlausschuß besteht aus fünf Mitgliedern und fünf Ersatzmitgliedern. Die Abs.2, 4 und 5 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Wählergruppen nach ihrem Stärkeverhältnis im Zentralausschuß bei der Bestellung der Mitglieder des gemeinsamen Dienststellenwahlausschusses zu berücksichtigen sind. In den gemeinsamen Dienststellenwahlausschuß entsendet jede Dienststelle so viele Mitglieder, wie es dem Verhältnis der Bediensteten dieser Dienststelle zur Gesamtheit der Bediensteten der Gemeinde entspricht. Die von der Dienststelle zu nominierenden Mitglieder sind nach Abs.2 auf die Wählergruppen aufzuteilen.
(1) Jede für die Wahl bzw. die Bildung eines Organes der Personalvertretung (Dienststellenpersonalvertreter, Dienststellenausschuß, Zentralausschuß) kandidierende Wählergruppe hat das Recht auf Entsendung eines Wahlzeugen in den dafür zuständigen Wahlausschuß. Die Wahlzeugen müssen als Personalvertreter wählbar sein. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen des Wahlausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.
(2) Beabsichtigt eine Wählergruppe, einen Wahlzeugen in einen Wahlausschuß zu entsenden, so hat sie dies spätestens am siebenten Tag vor dem Wahltag dem Vorsitzenden des zuständigen Wahlausschusses, besteht ein Zentralwahlausschuß, dem Vorsitzenden dieses Ausschusses, unter Angabe des Namens, der Geburtsdaten, der Anschrift sowie der Dienststelle des Wahlzeugen schriftlich mitzuteilen.
(3) Erfüllt der Nominierte die Voraussetzungen für die Ausübung der Funktion eines Wahlzeugen, so hat ihm der zuständige Wahlausschuß dies schriftlich zu bescheinigen (Eintrittsschein). Ist der Zentralwahlausschuß für die Ausstellung des Eintrittsscheines zuständig, so hat er in diesem auch anzugeben, in welchen Wahlausschuß der Nominierte als Wahlzeuge entsendet wird.
(1) In Gemeinden mit bis zu 2000 Bediensteten ist der Zentralwahlausschuß zuständig:
1. | für die Ausschreibung der Wahl der Dienststellenausschüsse; | |||||||||
2. | für die Entgegennahme des Verzeichnisses der Bediensteten und Weiterleitung an die Dienststellenwahlausschüsse; | |||||||||
3. | für die Zuteilung der Mandate im Zentralausschuß an die Wählergruppen; | |||||||||
4. | als Rechtsmittelinstanz. |
(2) In Gemeinden mit über 2000 Bediensteten ist der Zentralwahlausschuß zuständig:
1. | für die Ausschreibung der Wahl der Dienststellenausschüsse; | |||||||||
2. | für die Entgegennahme des Verzeichnisses der Bediensteten und Weiterleitung an den Dienststellenwahlausschuß; | |||||||||
3. | für die Ausschreibung der Wahl des Zentralausschusses; | |||||||||
4. | für die Entgegennahme und Zulassung der Wahlvorschläge für die Wahl zum Zentralausschuß; | |||||||||
5. | für die Feststellung des Wahlergebnisses des Zentralausschusses und | |||||||||
6. | die Zuteilung der Mandate an die Wählergruppen für den Zentralausschuß sowie | |||||||||
7. | als Rechtsmittelinstanz. |
(3) Die Mitglieder des Zentralwahlausschusses sind vom Zentralausschuß, in Gemeinden mit über 2000 Bediensteten von der Personalvertreterversammlung unter sinngemäßer Anwendung des § 1 Abs.1 bis 4 zu bestellen, wobei den Wählergruppen so viele Mitglieder (Ersatzmitglieder) zustehen, wie es ihrem Stärkeverhältnis im Zentralausschuß entspricht.
(1) Die erste Sitzung des Wahlausschusses ist von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied, bei Verhinderung oder Säumigkeit dieses Mitgliedes vom jeweils nächstältesten Mitglied, spätestens zwei Wochen nach der Bestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Wahlausschusses einzuberufen. In der ersten Sitzung hat der Wahlausschuß ein Mitglied zum Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied zum Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen.
(2) Die weiteren Sitzungen des Wahlausschusses sind vom Vorsitzenden und im Fall seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter einzuberufen und vorzubereiten. Er hat den Wahlausschuß innerhalb einer Woche einzuberufen, wenn die Hälfte der Mitglieder, jedoch mindestens zwei, die Einberufung unter Angabe von Gründen verlangt.
(3) Bei Verhinderung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters und im Fall ihrer Säumigkeit sind die Sitzungen des Wahlausschusses von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied, bei dessen Verhinderung oder Säumigkeit vom zweitältesten Mitglied und bei Verhinderung oder Säumigkeit dieses Mitgliedes vom jeweils ältesten der verbleibenden stimmberechtigten Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Wahlausschusses einzuberufen und vorzubereiten.
(4) Die Sitzungen des Wahlausschusses sind unter Angabe von Zeit und Ort sowie der Tagesordnung einzuberufen, und zwar – Fälle der Dringlichkeit ausgenommen – so rechtzeitig, daß die Mitglieder die Verständigung spätestens 48 Stunden vor der Sitzung erhalten.
(5) Zu den Sitzungen des Wahlausschusses sind auch die Ersatzmitglieder einzuladen. Ein Stimmrecht kommt ihnen jedoch nur dann zu, wenn sie das Mitglied, für das sie zum Ersatzmitglied bestellt wurden, vertreten.
(6) Das zu einer Sitzung eingeladene Mitglied des Wahlausschusses hat an ihr teilzunehmen. Mitglieder, die an drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne Entschuldigung fernbleiben, können vom Wahlausschuß, dem sie angehören, ausgeschlossen werden. Der Beschluß bedarf der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Entsprechendes gilt für ein Ersatzmitglied, welches ein Mitglied vertritt.
(7) Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung, leitet die Beratungen, stellt die Abstimmungsergebnisse fest und schließt die Sitzung. Er sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung und ist berechtigt, im Bedarfsfall die Sitzung jederzeit zu unterbrechen.
(8) Der Wahlausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Der Wahlausschuß beschließt, soweit nicht anderes bestimmt ist, mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.
(9) Über jede Sitzung des Wahlausschusses ist von einem Mitglied, das der Vorsitzende bestimmt, ein Protokoll zu führen. Das Protokoll hat jedenfalls zu enthalten:
1. | den Tag, die Dauer und den Ort der Sitzung; | |||||||||
2. | die Namen der anwesenden und der entschuldigten Mitglieder (Ersatzmitglieder); | |||||||||
3. | die Anträge und die Beschlüsse. | |||||||||
Das Protokoll ist, sofern in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist, vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterfertigen. |
(10) Schriftstücke, die namens des Wahlausschusses ausgefertigt werden, sind vom Vorsitzenden und im Fall seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter zu unterfertigen.
(1) Der zuständige Wahlausschuß (§§ 1 und 3) hat die Wahl des zu wählenden Organes der Personalvertretung auszuschreiben und dabei den Wahltag so festzulegen, daß zwischen Ausschreibung der Wahl (Tag der Wahlkundmachung) und Wahltag ein Zeitraum von mindestens sieben Wochen liegt. Die Ausschreibung ist vom Vorsitzenden des zuständigen Wahlausschusses an der Anschlagtafel der Personalvertretung kundzumachen und gleichzeitig dem Dienstgeber zu übermitteln.
(2) Die Wahlkundmachung hat zu enthalten:
a) | die Dienststelle und das jeweils zu wählende Organ der Personalvertretung; | |||||||||
b) | den Tag der Wahl und den Stichtag (§ 26 Abs.2 des Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes im folgenden als G-PVG bezeichnet); | |||||||||
c) | sofern ein Organ der Personalvertretung zu wählen ist, das aus mehreren Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) besteht, die Zahl der zu wählenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) dieses Organes; | |||||||||
d) | den Ort, an dem die Wählerliste sowie je ein Abdruck des Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes und dieser Verordnung eingesehen werden können; | |||||||||
e) | die Bestimmungen des § 8 Abs.1 und 2, des § 9 (Hinweis auf den Einbringungstermin), des § 10 Abs.8 und des § 17 Abs.1; | |||||||||
f) | den Sitz des zuständigen Wahlausschusses. |
(1) Das zur Durchführung der Wahl jeweils erforderliche Verzeichnis der Bediensteten ist vom Dienstgeber (Bürgermeister) dem Dienststellenwahlausschuß, bei Bestehen eines Zentralwahlausschusses diesem, rechtzeitig, spätestens aber sechs Wochen vor dem Tag der Wahl, zur Verfügung zu stellen (§ 27 Abs.1 G-PVG). Der Zentralwahlausschuß hat die Verzeichnisse an die Dienststellenwahlausschüsse unverzüglich weiterzuleiten.
(2) In das Verzeichnis sind alle Bediensteten aufzunehmen, die der Dienststelle angehören – und zwar auch dann, wenn sie einer anderen Dienststelle nicht länger als drei Monate, gerechnet ab dem Stichtag der Wahl, dienstzugeteilt sind, sich auf Karenzurlaub befinden, Wehrdienst oder Zivildienst leisten oder sich im zeitlichen Ruhestand befinden. Bedienstete, die von einer anderen Dienststelle dienstzugeteilt sind, sind in das Verzeichnis nur dann aufzunehmen, wenn sie vor mehr als drei Monaten vor dem Stichtag der Wahl dienstzugeteilt wurden. Erscheint eine Zuordnung fraglich, so ist, sofern ein Zentralwahlausschuß besteht, vor der Entscheidung über die Aufnahme in ein bestimmtes Verzeichnis der Zentralwahlausschuß anzuhören.
(3) Das Verzeichnis hat die Familien- und Vornamen und die Geburtsdaten der Bediensteten sowie den Tag des Beginns ihres Dienstverhältnisses zur Gemeinde bzw. zum Gemeindeverband zu enthalten. Das Verzeichnis hat weiters Angaben über Tatsachen zu enthalten, die für die Beurteilung der Wahlberechtigung der Bediensteten gemäß § 23 G-PVG von Bedeutung sind. Die Bediensteten sind in alphabetischer Reihenfolge, gegliedert nach Organisationseinheiten, ins Verzeichnis aufzunehmen.
(4) Nachträgliche Änderungen im Personalstand sind, soweit sie für die Wählerliste bedeutsam sind, vom Dienstgeber (Bürgermeister) unverzüglich den Dienststellenwahlausschüssen, bei Bestehen eines Zentralwahlausschusses diesem, bekanntzugeben. Der Zentralwahlausschuß hat die Verzeichnisse unverzüglich an die Dienststellenwahlausschüsse weiterzuleiten.
(1) Der zuständige Wahlausschuß hat an Hand des Verzeichnisses (§ 6) die Wahlberechtigten festzustellen, indem er jene Personen ausscheidet, die
a) | nicht Bedienstete im Sinne des § 1 Abs.1 G-PVG sind; | |||||||||
b) | Bedienstete sind, auf die das Hausbesorgergesetz, BGBl.Nr.116/1970, i.d.g.F. BGBl.Nr.55/1985, anzuwenden ist (§ 1 Abs.3 Z.1 G-PVG); | |||||||||
c) | Bedienstete sind, mit denen ein Dienstverhältnis auf weniger als drei Monate eingegangen wurde (§ 1 Abs.3 Z.2 G-PVG); | |||||||||
d) | gemäß § 23 Abs.2 G-PVG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind; | |||||||||
e) | am Stichtag noch nicht mindestens ein Monat Bedienstete der Gemeinde sind (§ 23 Abs.1 G-PVG). |
(2) Der Bürgermeister hat dem zuständigen Wahlausschuß, soweit dies für die Feststellung der Wahlberechtigung notwendig ist, Auskünfte zu erteilen.
(3) Auf Grund der Feststellungen nach Abs.1 und allfällig notwendiger Ergänzungen hat der Dienststellenwahlausschuß die Wählerliste zu verfassen.
(4) In Gemeinden mit über 2000 Bediensteten sind die gemäß Abs.1 bis 3 erstellten Wählerlisten auch der Wahl des Zentralausschusses zugrunde zu legen.
(1) Die Wählerliste ist spätestens vier Wochen vor dem Wahltag durch sieben Arbeitstage in der Zeit von 8 Uhr bis 12 Uhr an dem in der Kundmachung genannten Ort zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten aufzulegen.
(2) Jeder Bedienstete der Dienststelle kann Einwendungen gegen die Wählerliste schriftlich oder mündlich beim Dienststellenwahlausschuß einbringen. Einwendungen können sich dagegen richten, daß vermeintlich nicht Wahlberechtigte in die Wählerliste aufgenommen oder vermeintlich Wahlberechtigte nicht aufgenommen wurden. Sie müssen innerhalb der Auflagefrist einlangen. Verspätet eingebrachte Einwendungen haben unberücksichtigt zu bleiben.
(3) Der Dienststellenwahlausschuß hat über die Einwendungen binnen drei Arbeitstagen zu entscheiden. Erachtet er die Einwendung als begründet, so hat er die Wählerliste unter Beisetzung des Datums der Entscheidung unverzüglich zu berichtigen. Die Entscheidung über Einwendungen ist dem Bediensteten, der die Einwendung erhoben hat, und dem Bediensteten, der durch die Entscheidung betroffen ist, schriftlich mitzuteilen.
(4) Besteht ein Zentralwahlausschuß, so ist gegen die Entscheidung des Dienststellenwahlausschusses das Rechtsmittel der Berufung zulässig. Das Recht der Berufung gegen die Entscheidung des Dienststellenwahlausschusses steht dem Bediensteten, der die Einwendung erhoben hat, und dem Bediensteten, der durch die Entscheidung betroffen ist, innerhalb von drei Arbeitstagen ab der Zustellung der Entscheidung zu. Das Rechtsmittel ist schriftlich oder telegraphisch einzubringen, zu begründen und an den Dienststellenwahlausschuß zu richten. Der Dienststellenwahlausschuß hat die Berufung unverzüglich dem Zentralwahlausschuß vorzulegen, welcher über die Berufung so rechtzeitig vor dem Wahltag zu entscheiden hat, daß die Entscheidung vom Dienststellenwahlausschuß noch beachtet werden kann.
(5) Der Dienststellenwahlausschuß ist berechtigt, offenbare Unrichtigkeiten, insbesondere Schreibfehler, in der Wählerliste bis zum Wahltag auch ohne Antrag zu berichtigen.
(6) Jede Berichtigung der Wählerliste ist dem Zentralwahlausschuß und jedem Wahlausschuß einer anderen Dienststelle, dessen Zuständigkeitsbereich berührt wird, unverzüglich mitzuteilen.
(1) Wahlvorschläge (§ 28 Abs.1 und 2 G-PVG) sind spätestens drei Wochen vor dem Wahltag bis 13 Uhr (Einreichfrist) schriftlich beim zuständigen Wahlausschuß einzubringen; sie sind dem Vorsitzenden des Wahlausschusses oder dem vom Vorsitzenden beauftragten Mitglied des Wahlausschusses persönlich zu übergeben oder auf dem Postweg mittels einer bescheinigten Postsendung einzubringen. Wird ein Wahlvorschlag auf dem Postweg eingebracht, so hat der zustellungsbevollmächtigte Vertreter (Abs.2) den Vorsitzenden des Wahlausschusses innerhalb der Einreichfrist davon fernmündlich in Kenntnis zu setzen. Das Einlangen des Wahlvorschlages ist vom Übernehmer auf dem Wahlvorschlag unter Angabe von Datum und Uhrzeit der Empfangnahme zu bestätigen.
(2) Der Wahlvorschlag hat zu enthalten:
1. | die unterscheidende Bezeichnung der Wählergruppe in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die ein Wort ergeben können; | |||||||||
2. | ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen wahlberechtigten Bediensteten, wie Mitglieder in das jeweilige Organ zu wählen sind, unter Beifügung des Vor- und Familiennamens und des Geburtsdatums mit Unterschriften; | |||||||||
3. | die Unterschriften von mindestens doppelt so vielen wahlberechtigten Bediensteten, wie Mitglieder in das jeweilige Organ zu wählen sind, unter Beifügung des Vor- und Familiennamens und des Geburtsdatums; | |||||||||
4. | die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Vor- und Familienname und Adresse). |
(3) Die in Abs.2 Z.2 und 3 angeführten Bediensteten müssen der Dienststelle angehören, für die der Dienststellenausschuß (Dienststellenpersonalvertreter) zu wählen ist. Dies gilt nicht in Gemeinden mit über 2000 Bediensteten für die Kandidatur zum Zentralausschuß.
(4) Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Wählergruppenbezeichnungen bzw. Kurzbezeichnungen tragen, so hat der Vorsitzende des zuständigen Wahlausschusses die Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Wählergruppenbezeichnung bzw. Kurzbezeichnung anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so sind die Wahlvorschläge nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.
(5) Desgleichen sind auch Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Wählergruppenbezeichnung nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.
(6) Wenn ein Wahlvorschlag nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen ist (Namensliste), der Name des Listenführers aber dem Namen des Listenführers einer anderen Bewerberliste gleicht oder von diesem schwer unterscheidbar ist, hat der Vorsitzende des zuständigen Wahlausschusses den Vertreter dieses Wahlvorschlages zu einer Besprechung zu laden und ihn aufzufordern, einen anderen Listenführer zu bezeichnen, dessen Name zu einer Verwechslung nicht Anlaß gibt. Wird in einem solchen Fall kein anderer Listenführer namhaft gemacht, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.
(7) Im übrigen gilt der Grundsatz, daß bei neu auftretenden Wählergruppen die Wählergruppenbezeichnung der Wählergruppe den Vorrang hat, die ihren Wahlvorschlag früher eingebracht hat.
(8) Wenn ein Wahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, so gilt der jeweils an erster Stelle des Wahlvorschlages stehende Bewerber als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der Wählergruppe.
(9) Die Wählergruppe kann den zustellungsbevollmächtigten Vertreter jederzeit durch einen anderen Vertreter ersetzen. Solche an den zuständigen Wahlausschuß zu richtende Erklärungen bedürfen nur der Unterschrift des letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreters. Stimmt dieser nicht zu oder ist er nach Ansicht des zuständigen Wahlausschusses nicht mehr in der Lage, die Wählergruppe zu vertreten, so muß die Erklärung von mindestens der Hälfte der auf dem Wahlvorschlag angeführten Bewerber unterschrieben sein, die im Zeitpunkt der Erklärung die Wählergruppe nach Ansicht des zuständigen Wahlausschusses noch vertreten können. Können diese Unterschriften nicht beigebracht werden, so genügt die Unterschrift auch eines Bewerbers des Wahlvorschlages, der die Wählergruppe nach Ansicht des zuständigen Wahlausschusses vertreten kann.
(10) Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen ist unzulässig.
(1) Der zuständige Wahlausschuß hat die innerhalb der Einreichfrist (§ 9 Abs.1) überreichten Wahlvorschläge zu prüfen und festgestellte Mängel umgehend dem Vertreter des Wahlvorschlages mitzuteilen. Diese sind innerhalb einer nichterstreckbaren Frist von zwei Arbeitstagen bis zum Ende der Einreichfrist zu beheben. Bewerber, deren Unterschrift im Wahlvorschlag fehlt und nicht fristgerecht nachgereicht wird oder denen die Wählbarkeit (§ 23 Abs.4 G-PVG) fehlt, sind vom Wahlausschuß aus dem Wahlvorschlag zu streichen. Ebenfalls zu streichen sind Bewerber, die nicht der Dienststelle angehören. Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter des Wahlvorschlages ist davon unverzüglich zu benachrichtigen.
(2) Der zuständige Wahlausschuß hat über die Zulassung der Wahlvorschläge binnen drei Arbeitstagen nach Ablauf der Einreichfrist zu entscheiden.
(3) Der zuständige Wahlausschuß darf einem Wahlvorschlag nur dann die Zulassung verweigern, wenn er
a) | nicht innerhalb der Einreichfrist (§ 9 Abs.1) überreicht wurde; | |||||||||
b) | nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften (§ 9 Abs.2 Z.2 und 3) trägt; | |||||||||
c) | nicht mindestens einen wählbaren Wahlwerber (§ 23 Abs.4 G-PVG) nennt; | |||||||||
d) | trotz Aufforderung nicht fristgerecht berichtigt wurde (Abs.1). |
(4) Die Wählergruppe ist berechtigt, innerhalb der Einreichfrist Änderungen am Wahlvorschlag vorzunehmen oder den Wahlvorschlag bis spätestens eine Woche vor dem Wahltag zurückzuziehen. Für eine Änderung des Wahlvorschlages ist die Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters erforderlich; die Erklärung, einen Wahlvorschlag zurückzuziehen, muß überdies von mindestens der Hälfte der Wahlberechtigten unterschrieben sein, die seinerzeit den Wahlvorschlag unterfertigt haben.
(5) Eine Zurückziehung einzelner Unterschriften auf dem Wahlvorschlag nach dessen Einlangen beim zuständigen Wahlausschuß ist vom Wahlausschuß nur dann zu beachten, wenn vom Unterzeichner glaubhaft gemacht wird, daß er durch einen wesentlichen Irrtum, durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Leistung der Unterschrift bestimmt worden ist, und die Zurückziehung der Unterschrift spätestens eine Woche vor dem Wahltag erfolgt ist.
(6) Gegen die Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Besteht ein Zentralwahlausschuß, ist gegen die Nichtzulassung eines Wahlvorschlages für die Wahl des Dienststellenausschusses (des Dienststellenpersonalvertreters) das binnen drei Arbeitstagen beim zuständigen Wahlausschuß einzubringende Rechtsmittel des Einspruches zulässig, über das der Zentralwahlausschuß binnen weiterer drei Arbeitstage zu entscheiden hat. Die Entscheidung des angerufenen Zentralwahlausschusses kann durch kein ordentliches Rechtsmittel angefochten werden.
(7) Bei Bestehen eines Zentralwahlausschusses ist diesem je eine Durchschrift der zugelassenen und der nicht zugelassenen Wahlvorschläge unverzüglich zu übermitteln.
(8) Der zuständige Wahlausschuß hat die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens am siebenten Arbeitstag vor dem Wahltag bis zum Ende der Wahlhandlung zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten aufzulegen und an der Anschlagtafel der Personalvertretung in den Dienststellen kundzumachen. Jene Wählergruppen, die bereits auf Grund der letzten Wahl im zu wählenden Organ der Personalvertretung vertreten waren, sind in der Kundmachung nach ihrer Stärke zu reihen; im übrigen hat die Reihung nach dem Zeitpunkt des Einlangens der Wahlvorschläge zu erfolgen. Besteht ein Zentralwahlausschuß, ist die Reihung der Wählergruppen nach dem Stärkeverhältnis im zuletzt gewählten Zentralausschuß in der Kundmachung vorzunehmen.
(1) Die Stimmabgabe durch Briefwahl ist zulässig, wenn der Wahlberechtigte am Wahltag nicht an dem Ort, an dem er sein Stimmrecht auszuüben hat, anwesend ist (§ 30 Abs.2 G-PVG). Die Zulassung zur Briefwahl muß beim zuständigen Wahlausschuß so rechtzeitig beantragt werden, daß dem Wahlberechtigten die im Abs.3 genannten Wahlbehelfe rechtzeitig zur Ausübung des Wahlrechtes zur Verfügung gestellt werden können. Der Antrag kann schriftlich oder persönlich ab dem Tag der Wahlkundmachung bis spätestens am dritten Arbeitstag vor dem Wahltag gestellt werden. Liegen die Voraussetzungen für die Briefwahl vor, so hat der zuständige Wahlausschuß die Zulässigkeit der Briefwahl auszusprechen.
(2) Über die Zulässigkeit der Briefwahl hat der zuständige Wahlausschuß so rechtzeitig zu entscheiden, daß die Ausübung des Wahlrechtes durch den Wahlberechtigten gesichert ist; die Wahlbehelfe gemäß Abs.3 dürfen frühestens nach Abschluß des Wählerverzeichnisses ausgefolgt werden.
(3) Stellt der zuständige Wahlausschuß fest, daß der Wahlberechtigte zur Briefwahl berechtigt ist, so sind ihm folgende Wahlbehelfe auszufolgen:
a) | das Wahlkuvert (§ 15); | |||||||||
b) | der amtliche Stimmzettel (§ 16) und | |||||||||
c) | ein mit der Adresse des zuständigen Wahlausschusses sowie mit dem Vor- und dem Familiennamen des Wahlberechtigten versehener und besonders gekennzeichneter zweiter größerer Briefumschlag. |
(4) Die zur Briefwahl Berechtigten sind in der Wählerliste als Briefwähler auszuweisen.
(5) Stellt der zuständige Wahlausschuß fest, daß der Wahlberechtigte zur Briefwahl nicht berechtigt ist (Abs.1), so hat er diese Entscheidung dem Bediensteten mündlich zu verkünden oder schriftlich zuzustellen. Die mündliche Verkündung ist vom zuständigen Wahlausschuß schriftlich zu vermerken und vom Bediensteten durch seine Unterschrift zu bestätigen.
(1) Zeit und Ort der Wahl sind spätestens am siebenten Arbeitstag vor dem Wahltag durch den zuständigen Wahlausschuß an der Anschlagtafel der Personalvertretung in der jeweiligen Dienststelle kundzumachen.
(2) Die Wahlzeit ist so festzusetzen, daß möglichst jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht ausüben kann.
(3) Der Wahlort muß für die Durchführung der Wahl geeignet sein und soll möglichst in der Dienststelle oder in erreichbarer Nähe der Dienststelle liegen.
(1) Die Wahlvorbereitungen und die Durchführung der Wahl (Wahlhandlung) sind möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes vorzunehmen.
(2) Die Wahlhandlung hat zur festgelegten Zeit am festgelegten Wahlort stattzufinden.
(3) Die Wahlhandlung ist von der Wahlkommission (§ 30 Abs.1 G-PVG) durchzuführen. Die Wahlkommission ist für die Durchführung der Wahl jenes Organes der Personalvertretung zuständig, für die sie bestellt ist.
(4) Die Wahlkommission besteht aus fünf Mitgliedern (Ersatzmitgliedern), die wahlberechtigte Bedienstete sein müssen, und ist nach dem Stärkeverhältnis der Wählergruppen unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 1 Abs.2 bis 4 vom zuständigen Wahlausschuß zu bestellen, wobei die stärkste Fraktion (Wählergruppe) den Vorsitzenden stellt. Mitglieder des zuständigen Wahlausschusses können gleichzeitig Mitglieder der Wahlkommission sein.
(5) Für die gemeinsame Durchführung der Wahlhandlung der Wahl in mehreren Dienststellen kann eine gemeinsame Wahlkommission durch Beschluß der entsprechenden Dienststellenwahlausschüsse oder des gemeinsamen Dienststellenwahlausschusses (§ 1 Abs.6) bestellt werden.
(6) Der gemeinsame Dienststellenwahlausschuß kann zur Durchführung der Wahlhandlung der Wahl an verschiedenen Orten für jeden Ort eine eigene Wahlkommission bestellen.
(7) Die Wahlkommissionen sind von den Vorsitzenden einzuberufen. § 4 gilt für die Wahlkommissionen sinngemäß.
Der zuständige Wahlausschuß hat für eine Wahlzelle und eine Wahlurne, im Bedarfsfall für mehrere Wahlzellen und Wahlurnen, am Wahlort zu sorgen. Die Wahlzellen sind so aufzustellen, daß ein Beobachten des Wählers bei der Stimmabgabe verhindert wird.
(1) Für die Wahlberechtigten sind undurchsichtige Wahlkuverts vorzubereiten. Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts, ausgenommen die Bezeichnung der Dienststelle, ist verboten.
(2) In Gemeinden mit über 2000 Bediensteten sind die Wahlkuverts für die Wahl der Dienststellenausschüsse (Dienststellenpersonalvertreter) durch entsprechende Farbgebung von den Wahlkuverts für die Wahl des Zentralausschusses zu unterscheiden.
(1) Die Wahl der Mitglieder des zu wählenden Organes der Personalvertretung hat durch amtliche Stimmzettel zu erfolgen, die vom zuständigen Wahlausschuß aufzulegen sind.
(2) In Gemeinden mit über 2000 Bediensteten sind die Stimmzettel für die Wahl der Dienststellenausschüsse (Dienststellenpersonalvertreter) durch entsprechende Farbgebung von den Stimmzetteln für die Wahl des Zentralausschusses zu unterscheiden.
(3) Der amtliche Stimmzettel hat auf einer Seite zu enthalten:
- | Listennummer (fortlaufende Numerierung in der Reihenfolge, in der die Wählergruppen in der Kundmachung der Wahlvorschläge aufscheinen, § 10 Abs.8); | |||||||||
- | die Bezeichnung der zur Wahl des jeweiligen Organes der Personalvertretung zugelassenen Wählergruppen; | |||||||||
- | eine allfällige Kurzbezeichnung; | |||||||||
- | eine Rubrik mit einem Kreis. |
(4) Der Bezeichnung der Wählergruppe können die Namen der am Wahlvorschlag der jeweiligen Wählergruppe an erster und zweiter Stelle genannten wahlberechtigten Bediensteten mit der Beifügung „Listenführer“ angefügt werden.
(1) Die Stimme kann gültig nur mittels des amtlichen Stimmzettels abgegeben werden.
(2) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Wähler in einem der bei jeder Wählergruppe vorgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, daß er die in derselben Zeile angeführte Wählergruppe wählen wollte. Der Stimmzettel ist beispielsweise auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wähler seinen Willen auf andere Weise, z. B. durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer Wählergruppe oder durch Anführen mindestens eines Bewerbers einer Wählergruppe, eindeutig zu erkennen gab. Die Eintragung eines Bewerbers durch den Wähler gilt als nicht beigesetzt, wenn ein Bewerber einer Wählergruppe eingetragen wurde, der nicht Bewerber der vom Wähler gewählten Wählergruppe ist.
(3) Wenn ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel enthält, so liegt ein gültiger Stimmzettel vor, wenn
a) | auf allen Stimmzetteln die gleiche Wählergruppe vom Wähler bezeichnet wurde oder | |||||||||
b) | mindestens ein Stimmzettel gültig ausgefüllt ist und sich aus der Bezeichnung der übrigen Stimmzettel kein Zweifel über die gewählte Wählergruppe ergibt oder | |||||||||
c) | neben einem gültig ausgefüllten Stimmzettel die übrigen Stimmzettel entweder unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit gemäß § 18 Abs.3 nicht beeinträchtigt ist. |
(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
a) | ein anderer als der amtliche Stimmzettel oder ein amtlicher Stimmzettel für die Wahl eines anderen Personalvertretungsorganes zur Abgabe der Stimme verwendet wurde oder | |||||||||
b) | der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr eindeutig hervorgeht, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte, oder | |||||||||
c) | überhaupt keine Wählergruppe oder kein Bewerber einer Wählergruppe bezeichnet wurde oder | |||||||||
d) | zwei oder mehrere Wählergruppen bezeichnet wurden oder | |||||||||
e) | eine Wählergruppe bezeichnet wurde, deren Wahlvorschlag nicht zur Wahl des jeweiligen Dienststellenausschusses (Zentralausschusses) zugelassen wurde, oder | |||||||||
f) | ein Bewerber angeführt wird, der nicht Bewerber der in der gleichen Zeile angeführten Wählergruppe ist, oder | |||||||||
g) | aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, welche Wählergruppe er wählen wollte. |
(2) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene Wählergruppen lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel.
(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung der Wählergruppe oder der Bezeichnung eines Bewerbers angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der im Abs.1 angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art, einschließlich nicht amtlich aufgelegter Stimmzettel, beeinträchtigen die Gültigkeit des Stimmzettels nicht.
(4) Ungültige Stimmzettel sind gesondert zu zählen. Besonders ist zu vermerken, wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel enthält.
Der Vorsitzende der Wahlkommission hat die Wahlhandlung zu leiten und für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung sowie für die Einhaltung der Bestimmungen des Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes und dieser Verordnung Sorge zu tragen.
(1) Zu Beginn der Wahlhandlung hat der Vorsitzende der zuständigen Wahlkommission die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel bekanntzugeben, vor der Wahlkommission diese Anzahl zu überprüfen und das Ergebnis in einer Niederschrift festzuhalten.
(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlkommission davon zu überzeugen, daß die Wahlurne leer ist.
(3) Die Stimmabgabe beginnt damit, daß den Mitgliedern der Wahlkommission (sofern sie bei dieser Wahlkommission wahlberechtigt sind und in der Wählerliste aufscheinen) Gelegenheit zur Abgabe ihrer Stimmen gegeben wird.
(1) Die Wahl ist, soweit in § 23 nicht anderes bestimmt ist, persönlich auszuüben. Jeder Wähler hat für die Wahl des zu wählenden Organes der Personalvertretung nur eine Stimme.
(2) Blinde oder schwer Sehbehinderte dürfen sich von einer Geleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und diese für sich abstimmen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten werden.
(3) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Geleitperson entscheidet im Zweifelsfall die zuständige Wahlkommission. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Geleitperson ist in der Niederschrift (§ 20 Abs.1) festzuhalten.
(1) Der Wähler hat vor die zuständigen Wahlkommission zu treten und seinen Namen zu nennen. Im Zweifel hat der Wähler seine Identität durch Urkunden, Zeugen oder dergleichen nachzuweisen. Hierauf hat der Vorsitzende der Wahlkommission anhand der Wählerliste die Wahlberechtigung zu prüfen; sofern die Wahlberechtigung festgestellt ist, hat er dem Wähler das leere Wahlkuvert (§ 15) und den amtlichen Stimmzettel (§ 16) mit der Aufforderung zu übergeben, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort hat der Wähler den Stimmzettel auszufüllen und in das Wahlkuvert zu geben. Nach dem Verlassen der Wahlzelle hat der Wähler das Wahlkuvert dem Vorsitzenden der Wahlkommission zu übergeben, der es ungeöffnet in die Wahlurne einzuwerfen hat.
(2) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen und begehrt der Wähler die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, so ist dies im Abstimmungsverzeichnis (Abs.3) und in der Niederschrift (§ 20 Abs.1) festzuhalten. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor der Wahlkommission durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen. Erst dann ist dem Wähler ein weiterer amtlicher Stimmzettel auszufolgen.
(3) Die Abgabe der Stimme ist in der Wählerliste durch Abstreichen des Namens des Wählers kenntlich zu machen und in ein Abstimmungsverzeichnis unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl der Wählerliste einzutragen.
(4) Ein Bediensteter, der zur Briefwahl berechtigt ist, kann seine Stimme auch vor der zuständigen Wahlkommission abgeben. Benützt er zur Stimmabgabe nicht das ihm zugestellte Wahlkuvert und den ihm zugestellten amtlichen Stimmzettel, so hat der Vorsitzende der Wahlkommission das Wahlkuvert und den arntlichen Stimmzetteln dem Wähler zu übergeben und dies im Abstimmungsverzeichnis und in der Niederschrift zu beurkunden.
(1) Wahlberechtigte, die zur brieflichen Stimmabgabe zugelassen wurden (§ 11), können ihre ausgefüllten Stimmzettel an die zuständige Wahlkommission im Postweg übermitteln. Der Stimmzettel muß sich in dem vom Wahlausschuß übermittelten Umschlag (Wahlkuvert) befinden, der zur Wahrung des Wahlgeheimnisses keinerlei Aufschrift oder Zeichen – ausgenommen die Bezeichnung der Dienststelle – tragen darf, die auf die Person des Wählers schließen lassen. Dieses Wahlkuvert ist in den vom zuständigen Wahlausschuß ebenfalls übermittelten zweiten Umschlag (Briefumschlag) zu legen und der zuständigen Wahlkommission zu übermitteln.
(2) Der verschlossene Briefumschlag ist so rechtzeitig zu übermitteln, daß er spätestens bis zum Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit bei der zuständigen Wahlkommission einlangt.
(3) Der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Mitglied der Wahlkommission hat auf den einlangenden Briefumschlägen Datum und Uhrzeit des Einlangens zu vermerken und mit seiner Unterschrift zu bestätigen sowie das Einlangen in der Wählerliste anzumerken. Die eingelangten Briefumschläge sind von ihm bis zu deren Öffnung gemäß Abs.4 ungeöffnet unter Verschluß aufzubewahren.
(4) Nach Beendigung der Stimmabgabe (§ 24 Abs.1) hat der Vorsitzende vor der Wahlkommission den Namen des Absenders zu nennen, den übermittelten Briefumschlag zu öffnen und das ungeöffnete Wahlkuvert in die Wahlurne einzuwerfen. Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis (§ 22 Abs.3) mit dem Hinweis „Briefwähler“ einzutragen. Der Briefumschlag ist von der Wahlkommission zu den Wahlakten zu nehmen. Zu spät einlangende Briefumschläge, Briefumschläge von Bediensteten, die ihr Wahlrecht vor der zuständigen Wahlkommission bereits unmittelbar ausgeübt haben, und Briefumschläge von Bediensteten, die am Wahltag nicht wahlberechtigt sind (§ 22 Abs.1 zweiter Satz), sind ungeöffnet mit dem Vermerk „Zu spät eingelangt“ oder „Wahlrecht unmittelbar ausgeübt“ oder „Nicht wahlberechtigt“ zu den Wahlakten zu legen; der Vorgang ist in der Niederschrift (§ 20 Abs.1) zu vermerken. Diese Wahlunterlagen sind, ohne daß die Briefumschläge geöffnet werden, vor Versiegelung den Wahlakten beizugeben.
(1) Der Ablauf der gemäß § 12 für die Wahlhandlung festgesetzten Zeit ist vom Vorsitzenden der Wahlkommission ausdrücklich festzustellen. Jene Wahlberechtigten, die sich zu diesem Zeitpunkt bereits im Wahllokal befinden, sind zur Stimmabgabe noch zuzulassen. Nach Beendigung der Stimmabgabe haben alle Personen mit Ausnahme der Mitglieder der Wahlkommission und der Wahlzeugen das Wahllokal zu verlassen.
(2) Hierauf hat der Vorsitzende der Wahlkommission die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts zu mischen, sodann die Wahlurne zu entleeren, die Anzahl der Wahlkuverts zu zählen und festzustellen, ob die Anzahl der Wahlkuverts mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten Wähler übereinstimmt. Sodann hat der Vorsitzende der Wahlkommission die Wahlkuverts zu öffnen und gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern der Wahlkommission die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen sowie die Zahl der ungültigen Stimmzettel festzustellen. Der Vorsitzende der Wahlkommission hat hierauf die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen zu versehen, die gültigen Stimmzettel nach Wählergruppen zu ordnen und schließlich gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern der Wahlkommission die Zahl der für die einzelnen Wählergruppen gültig abgegebenen Stimmen festzustellen.
(3) Die gemäß Abs.1 und 2 getroffenen Feststellungen und Beschlüsse der Wahlkommission sowie die auf die Wahlhandlung bezogenen Anträge und Einwendungen einzelner Mitglieder der Wahlkommission oder der Wahlzeugen sind in der Niederschrift (§ 20 Abs.1) festzuhalten. Der Wahlakt (§ 28 Abs.2) ist vom Vorsitzenden der Wahlkommission nach Beendigung der Wahlhandlung am Wahltag dem Vorsitzenden des zuständigen Wahlausschusses zu übermitteln.
(4) In Gemeinden mit über 2000 Bediensteten sind die für die Wahl des Zentralausschusses abgegebenen Wahlkuverts ungeöffnet zu sammeln, die Zahl der Wahlberechtigten und der abgegebenen Stimmen festzuhalten und unmittelbar nach Ende der Wahlhandlung dem Zentralwahlausschuß zu übermitteln.
(1) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate ist vom zuständigen Wahlausschuß unverzüglich nach Erhalt des Wahlaktes mittels der Wahlzahl zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen:
a) | Die Zahlen der für jede Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jeder dieser Zahlen wird die Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw. geschrieben. Als Wahlzahl gilt, wenn beispielsweise drei Mitglieder des jeweiligen Organes der Personalvertretung zu wählen sind, die drittgrößte, bei vier Mitgliedern die viertgrößte usw. der angeschriebenen Zahlen. Die Wahlzahl ist auf zwei Dezimalzahlen zu berechnen. | |||||||||
b) | Jede Wählergruppe erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in der Zahl der für sie gültig abgegebenen Stimmen enthalten ist. | |||||||||
c) | Haben nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so entscheidet das Los. Das Los ist durch das an Jahren jüngste Mitglied des zuständigen Wahlausschusses zu ziehen. |
(2) Ist nur ein Dienststellenpersonalvertreter zu wählen, so gilt jene Wählergruppe als gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
(3) Das Ergebnis der Ermittlung der Mandate und die zur Ermittlung führenden Feststellungen und Berechnungen sind in einer Niederschrift festzuhalten und dem Wahlakt anzuschließen.
(1) Die auf die Wählergruppe entfallenden Mandate sind vom zuständigen Wahlausschuß den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerbern nach der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen.
(2) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des zu wählenden Organes der Pesonalvertretung folgenden Wahlwerber gelten als Ersatzmitglieder dieser Mitglieder (§ 34 Abs.1 G-PVG).
Die bei der Wahl der Dienststellenausschüsse (Dienststellenpersonalvertreter) auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate und Stimmen sind vom Vorsitzenden des zuständigen Wahlausschusses dem Zentralwahlausschuß unverzüglich mitzuteilen.
(1) Die Niederschrift über die Durchführung der Wahl (§ 20 Abs.1) ist von den Mitgliedern der Wahlkommission, die Niederschrift über die Ermittlung der Mandate (§ 25 Abs.3) ist von den Mitgliedern des zuständigen Wahlausschusses zu unterfertigen. Wird die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern der jeweiligen Wahlkommission und des jeweiligen Wahlausschusses unterfertigt, so ist der Grund hiefür anzugeben.
(2) Die Wahlakten (Wahlausschreibung, Wahlkundmachung, Wahlvorschläge, Wählerliste, Abstimmungsverzeichnis, gültige Stimmzettel, numerierte ungültige Stimmzettel, überzählige Stimmzettel, Briefumschläge, Unterlagen für die Briefwahl) sind in einem Umschlag zu verwahren, der von der zuständigen Wahlkommission nach Abschluß der Wahlhandlung zu versiegeln ist. Der Wahlakt sowie der Vermerk der Durchgabe des Wahlergebnisses an den Zentralwahlausschuß und die Niederschrift sind vom Vorsitzenden der Wahlkommission unverzüglich dem Vorsitzenden des Wahlausschusses zu übermitteln.
(3) Sobald das Wahlergebnis rechtskräftig geworden ist, sind die in Abs.2 genannten Unterlagen vom Vorsitzenden des zuständigen Wahlausschusses, bei Bestehen eines Zentralwahlausschusses vom Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses, in Verwahrung zu nehmen und bis zur Rechtskraft der nächsten Wahl der Organe der Personalvertretung aufzubewahren.
(1) Die gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder sind vom zuständigen Wahlausschuß unmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses von ihrer Wahl unverzüglich schriftlich zu verständigen. Erklärt der Gewählte nicht binnen drei Arbeitstagen, daß er die Wahl ablehnt, so gilt sie als angenommen. Lehnt er die Wahl ab, so tritt das von der jeweiligen Wählergruppe zu nennende Ersatzmitglied an seine Stelle.
(2) Der zuständige Wahlausschuß hat das Ergebnis der Wahl und die Namen der Gewählten dem Dienststellenleiter schriftlich bekanntzugeben.
(3) Das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten sind vom zuständigen Wahlausschuß an der Anschlagtafel der Personalvertretung in der Dienststelle kundzumachen.
(1) Wird eine Wahl gemäß § 36 Abs.1 G-PVG für ungültig erklärt, so ist sie unverzüglich neu auszuschreiben und durchzuführen.
(2) Wurde nicht die gesamte Wahl für ungültig erklärt, sondern nur in einem Teil dieser eine Verletzung des Wahlverfahrens festgestellt, so ist dieser Teil der Wahl unverzüglich zu wiederholen.
(1) Vorschläge für die Mitgliedschaft im Zentralausschuß können von den Wählergruppen, auf die bei der Wahl der Dienststellenausschüsse (der Dienststellenpersonalvertreter) mindestens ein Mandat entfallen ist, binnen zwei Wochen nach der Kundmachung des Wahlergebnisses schriftlich beim Zentralwahlausschuß eingebracht werden.
(2) Das Einlangen der Vorschläge für die Mitgliedschaft im Zentralausschuß (§ 32 Abs.1 G-PVG) ist vom Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses unter Angabe der Zeit der Empfangnahme auf dem einlangenden Vorschlag zu bestätigen.
(3) Der Vorschlag hat die Unterschriften der vorgeschlagenen Bewerber zu enthalten, und zwar in der beantragten Reihenfolge und unter Angabe des Familien- und des Vornamens sowie des Geburtsdatums. § 9 Abs.2 Z.2 und § 10 Abs.1, 3 und 6 sind sinngemäß anzuwenden. Die Vorschläge dürfen nicht mehr Bewerber als die dreifache Anzahl der zu vergebenden Mandate enthalten.
(4) Jede Wählergruppe ist berechtigt, innerhalb der Einreichfrist (Abs.1) Änderungen an dem von ihr eingebrachten Vorschlag vorzunehmen oder ihren Vorschlag zurückzuziehen. § 10 Abs.4 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(1) Der Zentralwahlausschuß hat den Wählergruppen so viele Mandate zuzuweisen, als dies den auf sie entfallenden Stimmen bei der Wahl der Personalvertretung in allen Dienststellen entspricht.
(2) Über die Bildung des Zentralwahlausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(3) Die §§ 25, 26, 28, 29 und 30 sind sinngemäß anzuwenden.
(1) Bei der Berechnung der in dieser Verordnung festgesetzten Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2) Nach Wochen bestimmte Fristen beginnen mit dem Tag, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll, und enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der nach der betreffenden Fristbestimmung in Betracht kommenden Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
(3) Der Beginn und der Lauf einer Frist wird durch Sonn- und Feiertage, Samstage oder den Karfreitag nicht behindert.
(4) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder Feiertag, auf einen Samstag oder den Karfreitag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag. Ist der betreffende Werktag der Karfreitag oder ein Samstag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag.
(5) Anbringen sind rechtzeitig eingebracht, wenn sie an Arbeitstagen in der Zeit zwischen 8 Uhr und 12 Uhr einlangen.
(6) Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind die Werktage ohne die Samstage und den Karfreitag.
(7) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegrafisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise überbracht werden.
Kundmachungen haben, soweit nichts anderes bestimmt ist, jedenfalls durch Anschlag an der Anschlagtafel der Personalvertretung auf die Dauer von zwei Wochen zu erfolgen.
Wurden gemäß § 5 Abs.1 G-PVG für die Bediensteten zweier oder mehrerer Dienststellen gemeinsame Organe eingerichtet, so sind die Bestimmungen dieser Verordnung, die sich auf die Dienststellen bzw. die Dienststellenleiter beziehen, auf alle diese Dienststellen bzw. Dienststellenleiter sinngemäß anzuwenden. Wurden gemäß § 5 Abs.1 G-PVG für die Bediensteten von Teilen einer Dienststelle eigene Organe eingerichtet, so sind die Bestimmungen, die sich auf die Dienststellen beziehen, sinngemäß auf jeden dieser Teile von Dienststellen anzuwenden.
(1) In den Dienststellenversammlungen sind über Vorschlag der Bediensteten die gemäß § 24 Abs.3 des G-PVG vorgesehenen Mitglieder der erforderlichen Wahlausschüsse zu bestellen. § 24 Abs.3 G-PVG, zweiter und dritter Satz, finden keine Anwendung.
(2) Die Bestellung der Mitglieder des Zentralwahlausschusses in Gemeinden mit bis zu 2000 Bediensteten hat in folgender Weise zu erfolgen: Zuerst ist die Anzahl der von der jeweiligen Dienststelle in den Wahlausschuß zu entsendenden Mitglieder nach Maßgabe des Verhältnisses der Anzahl der Bediensteten der Dienststelle zur Anzahl der Gesamtheit der Bediensteten der Gemeinde zu ermitteln. Die Ermittlung der von der jeweiligen Dienststellenversammlung zu entsendenden Mitglieder hat unter sinngemäßer Anwendung des § 1 Abs.2 zu erfolgen. Anschließend erfolgt die Nominierung der Mitglieder durch die jeweilige Dienststellenversammlung gemäß Abs.1.
(3) Gibt es bereits nach anderen Vorschriften gewählte Organe der Personalvertretung, so hat die Reihung der Wahlvorschläge gemäß § 10 Abs.8 unter Berücksichtigung des bereits bestehenden Stärkeverhältnisses zu erfolgen. Diese Wählergruppen gelten nicht als neu auftretende Wählergruppen.
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27.Juni 1994 über die Wahl bzw. Bildung von Organen der Personalvertretung der Bediensteten der Gemeinden und der Gemeindeverbände in der Steiermark (Gemeinde-Personalvertretungs-Wahlordnung 1994 – G-PVWO 1994)
Stammfassung: LGBl. Nr. 41/1994
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 6, 21 bis 37 und 51 des Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes 1994, LGBl.Nr.37/1994, wird verordnet: