Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Die bei der Wahl der Dienststellenausschüsse (Dienststellenpersonalvertreter) auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate und Stimmen sind vom Vorsitzenden des zuständigen Wahlausschusses dem Zentralwahlausschuß unverzüglich mitzuteilen.
In Kraft seit 01.07.1994 bis 31.12.9999
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