§ 30 G-PVWO 1994 Wahlanfechtung

G-PVWO 1994 - Gemeinde-Personalvertretungs-Wahlordnung 1994

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Wird eine Wahl gemäß § 36 Abs.1 G-PVG für ungültig erklärt, so ist sie unverzüglich neu auszuschreiben und durchzuführen.

(2) Wurde nicht die gesamte Wahl für ungültig erklärt, sondern nur in einem Teil dieser eine Verletzung des Wahlverfahrens festgestellt, so ist dieser Teil der Wahl unverzüglich zu wiederholen.

In Kraft seit 01.07.1994 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 30 G-PVWO 1994


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 30 G-PVWO 1994 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 30 G-PVWO 1994


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 30 G-PVWO 1994


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 30 G-PVWO 1994 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 29 G-PVWO 1994
§ 31 G-PVWO 1994