(1) Die Stimmabgabe durch Briefwahl ist zulässig, wenn der Wahlberechtigte am Wahltag nicht an dem Ort, an dem er sein Stimmrecht auszuüben hat, anwesend ist (§ 30 Abs.2 G-PVG). Die Zulassung zur Briefwahl muß beim zuständigen Wahlausschuß so rechtzeitig beantragt werden, daß dem Wahlberechtigten die im Abs.3 genannten Wahlbehelfe rechtzeitig zur Ausübung des Wahlrechtes zur Verfügung gestellt werden können. Der Antrag kann schriftlich oder persönlich ab dem Tag der Wahlkundmachung bis spätestens am dritten Arbeitstag vor dem Wahltag gestellt werden. Liegen die Voraussetzungen für die Briefwahl vor, so hat der zuständige Wahlausschuß die Zulässigkeit der Briefwahl auszusprechen.
(2) Über die Zulässigkeit der Briefwahl hat der zuständige Wahlausschuß so rechtzeitig zu entscheiden, daß die Ausübung des Wahlrechtes durch den Wahlberechtigten gesichert ist; die Wahlbehelfe gemäß Abs.3 dürfen frühestens nach Abschluß des Wählerverzeichnisses ausgefolgt werden.
(3) Stellt der zuständige Wahlausschuß fest, daß der Wahlberechtigte zur Briefwahl berechtigt ist, so sind ihm folgende Wahlbehelfe auszufolgen:
a) | das Wahlkuvert (§ 15); | |||||||||
b) | der amtliche Stimmzettel (§ 16) und | |||||||||
c) | ein mit der Adresse des zuständigen Wahlausschusses sowie mit dem Vor- und dem Familiennamen des Wahlberechtigten versehener und besonders gekennzeichneter zweiter größerer Briefumschlag. |
(4) Die zur Briefwahl Berechtigten sind in der Wählerliste als Briefwähler auszuweisen.
(5) Stellt der zuständige Wahlausschuß fest, daß der Wahlberechtigte zur Briefwahl nicht berechtigt ist (Abs.1), so hat er diese Entscheidung dem Bediensteten mündlich zu verkünden oder schriftlich zuzustellen. Die mündliche Verkündung ist vom zuständigen Wahlausschuß schriftlich zu vermerken und vom Bediensteten durch seine Unterschrift zu bestätigen.
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