Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Der Vorsitzende der Wahlkommission hat die Wahlhandlung zu leiten und für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung sowie für die Einhaltung der Bestimmungen des Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes und dieser Verordnung Sorge zu tragen.
In Kraft seit 01.07.1994 bis 31.12.9999
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