(1) Die auf die Wählergruppe entfallenden Mandate sind vom zuständigen Wahlausschuß den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerbern nach der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen.
(2) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des zu wählenden Organes der Pesonalvertretung folgenden Wahlwerber gelten als Ersatzmitglieder dieser Mitglieder (§ 34 Abs.1 G-PVG).
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