(1) Die Wahlvorbereitungen und die Durchführung der Wahl (Wahlhandlung) sind möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes vorzunehmen.
(2) Die Wahlhandlung hat zur festgelegten Zeit am festgelegten Wahlort stattzufinden.
(3) Die Wahlhandlung ist von der Wahlkommission (§ 30 Abs.1 G-PVG) durchzuführen. Die Wahlkommission ist für die Durchführung der Wahl jenes Organes der Personalvertretung zuständig, für die sie bestellt ist.
(4) Die Wahlkommission besteht aus fünf Mitgliedern (Ersatzmitgliedern), die wahlberechtigte Bedienstete sein müssen, und ist nach dem Stärkeverhältnis der Wählergruppen unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 1 Abs.2 bis 4 vom zuständigen Wahlausschuß zu bestellen, wobei die stärkste Fraktion (Wählergruppe) den Vorsitzenden stellt. Mitglieder des zuständigen Wahlausschusses können gleichzeitig Mitglieder der Wahlkommission sein.
(5) Für die gemeinsame Durchführung der Wahlhandlung der Wahl in mehreren Dienststellen kann eine gemeinsame Wahlkommission durch Beschluß der entsprechenden Dienststellenwahlausschüsse oder des gemeinsamen Dienststellenwahlausschusses (§ 1 Abs.6) bestellt werden.
(6) Der gemeinsame Dienststellenwahlausschuß kann zur Durchführung der Wahlhandlung der Wahl an verschiedenen Orten für jeden Ort eine eigene Wahlkommission bestellen.
(7) Die Wahlkommissionen sind von den Vorsitzenden einzuberufen. § 4 gilt für die Wahlkommissionen sinngemäß.
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