(1) Der zuständige Wahlausschuß (§§ 1 und 3) hat die Wahl des zu wählenden Organes der Personalvertretung auszuschreiben und dabei den Wahltag so festzulegen, daß zwischen Ausschreibung der Wahl (Tag der Wahlkundmachung) und Wahltag ein Zeitraum von mindestens sieben Wochen liegt. Die Ausschreibung ist vom Vorsitzenden des zuständigen Wahlausschusses an der Anschlagtafel der Personalvertretung kundzumachen und gleichzeitig dem Dienstgeber zu übermitteln.
(2) Die Wahlkundmachung hat zu enthalten:
a) | die Dienststelle und das jeweils zu wählende Organ der Personalvertretung; | |||||||||
b) | den Tag der Wahl und den Stichtag (§ 26 Abs.2 des Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes im folgenden als G-PVG bezeichnet); | |||||||||
c) | sofern ein Organ der Personalvertretung zu wählen ist, das aus mehreren Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) besteht, die Zahl der zu wählenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) dieses Organes; | |||||||||
d) | den Ort, an dem die Wählerliste sowie je ein Abdruck des Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes und dieser Verordnung eingesehen werden können; | |||||||||
e) | die Bestimmungen des § 8 Abs.1 und 2, des § 9 (Hinweis auf den Einbringungstermin), des § 10 Abs.8 und des § 17 Abs.1; | |||||||||
f) | den Sitz des zuständigen Wahlausschusses. |
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