(1) Die Wahl ist, soweit in § 23 nicht anderes bestimmt ist, persönlich auszuüben. Jeder Wähler hat für die Wahl des zu wählenden Organes der Personalvertretung nur eine Stimme.
(2) Blinde oder schwer Sehbehinderte dürfen sich von einer Geleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und diese für sich abstimmen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten werden.
(3) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Geleitperson entscheidet im Zweifelsfall die zuständige Wahlkommission. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Geleitperson ist in der Niederschrift (§ 20 Abs.1) festzuhalten.
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