(1) In den Dienststellenversammlungen sind über Vorschlag der Bediensteten die gemäß § 24 Abs.3 des G-PVG vorgesehenen Mitglieder der erforderlichen Wahlausschüsse zu bestellen. § 24 Abs.3 G-PVG, zweiter und dritter Satz, finden keine Anwendung.
(2) Die Bestellung der Mitglieder des Zentralwahlausschusses in Gemeinden mit bis zu 2000 Bediensteten hat in folgender Weise zu erfolgen: Zuerst ist die Anzahl der von der jeweiligen Dienststelle in den Wahlausschuß zu entsendenden Mitglieder nach Maßgabe des Verhältnisses der Anzahl der Bediensteten der Dienststelle zur Anzahl der Gesamtheit der Bediensteten der Gemeinde zu ermitteln. Die Ermittlung der von der jeweiligen Dienststellenversammlung zu entsendenden Mitglieder hat unter sinngemäßer Anwendung des § 1 Abs.2 zu erfolgen. Anschließend erfolgt die Nominierung der Mitglieder durch die jeweilige Dienststellenversammlung gemäß Abs.1.
(3) Gibt es bereits nach anderen Vorschriften gewählte Organe der Personalvertretung, so hat die Reihung der Wahlvorschläge gemäß § 10 Abs.8 unter Berücksichtigung des bereits bestehenden Stärkeverhältnisses zu erfolgen. Diese Wählergruppen gelten nicht als neu auftretende Wählergruppen.
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