(1) Jede für die Wahl bzw. die Bildung eines Organes der Personalvertretung (Dienststellenpersonalvertreter, Dienststellenausschuß, Zentralausschuß) kandidierende Wählergruppe hat das Recht auf Entsendung eines Wahlzeugen in den dafür zuständigen Wahlausschuß. Die Wahlzeugen müssen als Personalvertreter wählbar sein. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen des Wahlausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.
(2) Beabsichtigt eine Wählergruppe, einen Wahlzeugen in einen Wahlausschuß zu entsenden, so hat sie dies spätestens am siebenten Tag vor dem Wahltag dem Vorsitzenden des zuständigen Wahlausschusses, besteht ein Zentralwahlausschuß, dem Vorsitzenden dieses Ausschusses, unter Angabe des Namens, der Geburtsdaten, der Anschrift sowie der Dienststelle des Wahlzeugen schriftlich mitzuteilen.
(3) Erfüllt der Nominierte die Voraussetzungen für die Ausübung der Funktion eines Wahlzeugen, so hat ihm der zuständige Wahlausschuß dies schriftlich zu bescheinigen (Eintrittsschein). Ist der Zentralwahlausschuß für die Ausstellung des Eintrittsscheines zuständig, so hat er in diesem auch anzugeben, in welchen Wahlausschuß der Nominierte als Wahlzeuge entsendet wird.
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