(1) Vorschläge für die Mitgliedschaft im Zentralausschuß können von den Wählergruppen, auf die bei der Wahl der Dienststellenausschüsse (der Dienststellenpersonalvertreter) mindestens ein Mandat entfallen ist, binnen zwei Wochen nach der Kundmachung des Wahlergebnisses schriftlich beim Zentralwahlausschuß eingebracht werden.
(2) Das Einlangen der Vorschläge für die Mitgliedschaft im Zentralausschuß (§ 32 Abs.1 G-PVG) ist vom Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses unter Angabe der Zeit der Empfangnahme auf dem einlangenden Vorschlag zu bestätigen.
(3) Der Vorschlag hat die Unterschriften der vorgeschlagenen Bewerber zu enthalten, und zwar in der beantragten Reihenfolge und unter Angabe des Familien- und des Vornamens sowie des Geburtsdatums. § 9 Abs.2 Z.2 und § 10 Abs.1, 3 und 6 sind sinngemäß anzuwenden. Die Vorschläge dürfen nicht mehr Bewerber als die dreifache Anzahl der zu vergebenden Mandate enthalten.
(4) Jede Wählergruppe ist berechtigt, innerhalb der Einreichfrist (Abs.1) Änderungen an dem von ihr eingebrachten Vorschlag vorzunehmen oder ihren Vorschlag zurückzuziehen. § 10 Abs.4 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
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