(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
a) | ein anderer als der amtliche Stimmzettel oder ein amtlicher Stimmzettel für die Wahl eines anderen Personalvertretungsorganes zur Abgabe der Stimme verwendet wurde oder | |||||||||
b) | der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr eindeutig hervorgeht, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte, oder | |||||||||
c) | überhaupt keine Wählergruppe oder kein Bewerber einer Wählergruppe bezeichnet wurde oder | |||||||||
d) | zwei oder mehrere Wählergruppen bezeichnet wurden oder | |||||||||
e) | eine Wählergruppe bezeichnet wurde, deren Wahlvorschlag nicht zur Wahl des jeweiligen Dienststellenausschusses (Zentralausschusses) zugelassen wurde, oder | |||||||||
f) | ein Bewerber angeführt wird, der nicht Bewerber der in der gleichen Zeile angeführten Wählergruppe ist, oder | |||||||||
g) | aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, welche Wählergruppe er wählen wollte. |
(2) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene Wählergruppen lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel.
(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung der Wählergruppe oder der Bezeichnung eines Bewerbers angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der im Abs.1 angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art, einschließlich nicht amtlich aufgelegter Stimmzettel, beeinträchtigen die Gültigkeit des Stimmzettels nicht.
(4) Ungültige Stimmzettel sind gesondert zu zählen. Besonders ist zu vermerken, wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel enthält.
0 Kommentare zu § 18 G-PVWO 1994